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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_810/2022  
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Alain Joset, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
2. Wirtschaftskammer Baselland, 
Haus der Wirtschaft, Hardstrasse 1, 4133 Pratteln, 
3. Gewerkschaft UNIA, 
Weltpoststrasse 20, 3015 Bern, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Roman Richers, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Verfahrenseinstellung (Verletzung des Amtsgeheimnisses); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 1. Juli 2022 (470 19 222). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft stellt am 2. Juli 2019 das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses ein. Die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 erhoben gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Dieses sistierte das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 30. September 2019 bis zum rechtskräftigen Entscheid darüber, ob sich die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 im parallelen, noch hängigen Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Amtsgeheimnisverletzung in Anwendung von Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatklägerinnen konstituieren können. Mit Beschluss vom 14. September 2021 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 gegen die Abweisung ihres Antrags auf Konstituierung als Privatklägerinnen im parallelen Verfahren gegen Unbekannt gut und es entschied, dass den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 im entsprechenden Verfahren die Stellung als Privatklägerinnen zukommt. Das Kantonsgericht stellte mit Verfügung vom 2. Juni 2022 die Rechtskraft dieses Entscheids fest, worauf es die am 30. September 2019 verfügte Sistierung des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschwerdeführer aufhob. Mit Beschluss vom 1. Juli 2022 hiess es die Beschwerde der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 gegen die Einstellungsverfügung vom 2. Juli 2019 gut und es wies die Beschwerdegegnerin 1 an, die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen fortzuführen. 
Der Beschwerdeführer führt dagegen Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1. Juli 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2019 in Rechtskraft erwachsen sei. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und es sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
2.  
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Rückweisungsentscheid, der das Verfahren nicht abschliesst und weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG betrifft. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um einen anderen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der vor Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden kann. Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a); oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 
 
3.  
Die beschwerdeführende Partei hat bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich sind, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). 
Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht zu genügen, da sich dieser mit der Bestimmung von Art. 93 BGG nicht auseinandersetzt und er insbesondere nicht aufzeigt, dass und weshalb ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte. Ein solcher ist auch nicht offensichtlich. Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer dar, dass mit einer Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie nicht zu Stellungnahme eingeladen wurden und vor Bundesgericht daher keine Auslagen hatten. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Oktober 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld