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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_468/2010 
 
Urteil vom 23. November 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Fischer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 15. April 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1970 geborene, seit 1994 als Lagerist tätige Y.________ zog sich am 6. Juni 2004 bei einem Motorradunfall Verletzungen im linken Schulter- sowie Brustbereich zu. Nachdem weder konservative Behandlungsmassnahmen noch eine operative Sanierung (vom 28. Oktober 2004) zu einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt hatten, erfolgte am 23. März 2005 die Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug. Die IV-Stelle Zug klärte die Verhältnisse in medizinischer (insbesondere Beizug eines Berichtes des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.________, vom 11. Juni 2006, eines multidisziplinären Gutachtens des Instituts B.________, vom 11. Januar 2008 [samt Ergänzung vom 14. Januar 2009] sowie von Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 23. Dezember 2008 und 23. Januar 2009) und in beruflicher Hinsicht (Berichte der Beruflichen Abklärungsstelle [BEFAS], vom 22. Dezember 2006 und der Werkstätte C.________, vom 17. November 2008) ab. Ferner holte sie die Akten des beteiligten Unfallversicherers, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), ein. Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten rückwirkend für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 31. März 2006 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % eine ganze Invalidenrente und ab 1. April 2006 - entsprechend einer Invalidität von nurmehr 45 % - eine Viertelsrente zu (Vorbescheid vom 27. März 2009, Verfügung vom 23. September 2009). 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ab (Entscheid vom 15. April 2010). 
 
C. 
Y.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid und die Verfügung der IV-Stelle vom 23. September 2009 seien insoweit aufzuheben, als die per 1. Juni 2005 gewährte ganze Invalidenrente ab 1. April 2006 auf eine Viertelsrente reduziert worden sei. 
Während das kantonale Gericht und die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
1.2 
1.2.1 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen - im hier zu beurteilenden Fall indessen nicht anfechtungsgegenständlichen - Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]). 
1.2.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - insbesondere bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie der Festsetzung der Vergleichseinkommen - sind zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen vom (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakt der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden (vgl. ferner Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4, nicht publ. in: BGE 135 V 297). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen, unter Berücksichtigung der intertemporalrechtlichen Fragen, die sich auf Grund der am 1. Januar 2008 im Rahmen der 5. IV-Revision erfolgten Rechtsänderungen stellen (vgl. Urteil 8C_829/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1 mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (aArt. 28 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung], Art. 28 Abs. 2 IVG), zur Bemessung der Invalidität nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 126 V 75 E. 3b S. 76 f. mit Hinweisen), zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 105 V 156 E. 1 S. 158 f.; vgl. auch BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) sowie zu den rechtsprechungsgemäss bei der beweismässigen Auswertung medizinischer Berichte und Gutachten zu beachtenden Prinzipien (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass auf die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Normen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden sind (BGE 121 V 264 E. 6b/dd S. 275 mit Hinweis; 109 V 125 E. 4a S. 127; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 82/01 vom 27. November 2001 E. 1, in: AHI 2002 S. 62). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, hat durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung zu erfolgen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351; 125 V 368 E. 2 S. 369 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 und 387 E. 1b S. 390). Wird rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Moment des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung die massgebenden zeitlichen Vergleichsgrössen (Urteil 8C_834/2009 vom 25. Mai 2010 E. 2 mit Hinweis). 
 
3. 
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob im Zeitraum zwischen 1. Juni 2005 (Beginn der ganzen Invalidenrente) und 1. April 2006 (Herabsetzung auf eine Viertelsrente) eine rentenrevisionsrechtlich bedeutsame Verbesserung in den tatsächlichen Gegebenheiten eingetreten ist. 
 
3.2 Ob sich eine Arbeits(un)fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum in einem rentenrevisionsrechtlich relevanten Sinne (Art. 17 ATSG; Art. 87 IVV) verändert hat, stellt eine Tatfrage dar (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 692/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.1) und ist einer letztinstanzlichen Berichtigung oder Ergänzung somit nur im gesetzlichen Rahmen von Art. 105 Abs. 2 BGG zugänglich. Frei überprüfbare Rechtsfrage ist, ob das kantonale Gericht bei der Sachverhaltsermittlung vom zutreffenden Beweismass - hier der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - ausgegangen ist (Urteil 9C_149/2009 vom 14. Juli 2009 E. 3.2.3 mit Hinweisen, in: SVR 2009 IV Nr. 57 S. 177). Hat jedoch die Vorinstanz einen Sachverhalt gestützt auf eine willkürfreie Würdigung von Beweisen und konkreten Umständen und in Anwendung des zutreffenden Beweismasses als erstellt erachtet, ist das Bundesgericht an das Beweisergebnis grundsätzlich gebunden (vgl. BGE 122 III 219 E. 3 S. 221 ff., insb. E. 3b in fine S. 223; Urteil 9C_149/2009 vom 14. Juli 2009 E. 3.2.3, in: SVR 2009 IV Nr. 57 S. 177). 
3.2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde nach umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage insbesondere gestützt auf das Gutachten des Instituts B.________ vom 11. Januar 2008 (samt ergänzender Stellungnahme vom 14. Januar 2009), welchem orthopädische, internistische und psychiatrische Untersuchungen zugrunde lagen, in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass als Folge des Unfalles vom 6. Juni 2004 zwar in der angestammten Tätigkeit als Lagerist infolge der erforderlichen Überkopfarbeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für den Zeitraum ab Januar 2006, d.h. rund vier Monate nach dem letzten operativen Eingriff vom 19. August 2005, hat das kantonale Gericht aber für körperlich leichte, ausschliesslich vor der Körperebene und unterhalb einer Abduktion und Flexion der linken Schulter von 70° durchzuführende Tätigkeiten mit einer Hebe- und Traglimite von zehn Kilogramm eine zumutbare ganztägige Einsatzfähigkeit bei aus psychischen Gründen um 20 % reduzierter Leistung bejaht und damit - implizit - auf eine für den Fall der Rentenwirksamkeit revisionsrechtlich massgebende Veränderung der Sachumstände erkannt. 
3.2.2 Dagegen macht der Beschwerdeführer letztinstanzlich geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei, indem die Vorinstanz zur Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit wesentlich auf die Schlussfolgerungen der Gutachter des Instituts B.________ (vom 11. Januar 2008) abgestellt habe, unter Verletzung der Beweiswürdigungsregeln offensichtlich unrichtig festgestellt worden. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Das kantonale Gericht hat die vorhandenen ärztlichen Unterlagen detailliert wiedergegeben, sich mit den darin enthaltenen Ausführungen auseinandergesetzt und sie mit der gebotenen Sorgfalt gewürdigt. Es ist dabei zum überzeugenden Ergebnis gelangt, dass die Expertise des Instituts B.________ die rechtsprechungsgemäss an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen zu stellenden Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) vollumfänglich erfüllt. Entgegen dem seitens des Versicherten erhobenen Vorwurf hat es zur Frage der Verwertbarkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens des Instituts B.________ einlässlich Stellung genommen und ist ausführlich auf sämtliche, vor Bundesgericht erneut vorgebrachte Einwände eingegangen. Namentlich hat es unter Bezugnahme auf die Berichterstattung des Dr. med. M.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, SUVA-Versicherungsmedizin, vom 3. September 2008 dargelegt, dass weder die nicht vorhandene Analyse sämtlicher bildgebender Befunde noch das Fehlen einer Dokumentation bezüglich Umfangmasse und Beweglichkeit im Bereich der oberen Extremitäten die Beweistauglichkeit der vorgenommenen Begutachtung schmälern. Ebenso wenig wurde, wie vom Beschwerdeführer behauptet, allfälligen neurologischen Restfolgen im Sinne einer Schädigung peripherer Nervenstrukturen nicht Rechnung getragen. Vielmehr hat die Vorinstanz sich eingehend sowohl mit dem Verdacht auf eine Läsion des Nervus thoracicus longus bzw. axillaris wie auch mit dem Vorhandensein von scapulathorakalen Dyskinesien befasst und eine entscheidwesentliche neurologische Problematik im Lichte der medizinischen Akten, insbesondere der Berichte betreffend einer neurologischen Untersuchung im Rahmen der interdisziplinären Schmerzsprechstunde am Spital X.________ vom 15. März 2007 und des Dr. med. R.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 8. Oktober 2008 sowie der anlässlich der Begutachtung des Instituts B.________ vorgenommenen neurologischen Abklärungen, ausschliessen können. Aus der Nichterwähnung des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms in der gutachtlichen Diagnoseauflistung kann der Versicherte sodann ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, lässt sich aus den mässiggradigen degenerativen, seit Jahrzehnten bestehenden Veränderungen doch mit dem kantonalen Gericht jedenfalls keine über die vom Instituts B.________ ermittelte Arbeitsunfähigkeit hinausgehende Einschränkung begründen. Des Weitern verkennt die Vorinstanz mit ihrer Beurteilung auch die unbestrittenermassen vorhandene - und die bisherige Tätigkeit als Lagerist verunmöglichende - Organizität der Schulterbeschwerden nicht, erachtet sie einen ganztägigen, leistungsmässig aus psychischen Gründen um 20 % reduzierten Arbeitseinsatz doch lediglich im Rahmen entsprechend adaptierter Tätigkeiten für zumutbar. Soweit der Beschwerdeführer sich schliesslich auf die mit den ärztlichen Einschätzungen divergierenden Resultate der beruflichen Abklärungsmassnahmen (und damit das Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2) beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass im Rahmen der Erhebungen in der BEFAS (vgl. Bericht vom 22. Dezember 2006) und des in der Werkstätte C.________ durchgeführten Arbeitstrainings (Bericht vom 17. November 2008) deutliche selbstlimitierende Verhaltensweisen bzw. invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren konstatiert wurden, welche zuverlässige Angaben zur objektiv noch realisierbaren Leistung verunmöglichten. Die darauf basierenden Wertungen vermögen daher keine ernsthaften Zweifel am Aussagegehalt der vorhandenen medizinischen Akten zu erwecken und indizieren insbesondere nicht das Einholen zusätzlicher ärztlicher Auskünfte. 
Weder ist der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund in der Lage, eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen zum verbliebenen erwerblichen Leistungsvermögen darzutun, noch eine sonstwie geartete Rechtsfehlerhaftigkeit im Sinne des Art. 95 BGG zu belegen. 
 
3.3 Da die vorinstanzliche Bemessung der dem Einkommensvergleich ab Januar 2006 zugrunde zu legenden Vergleichseinkommen im Detail unbestritten geblieben ist (Valideneinkommen in Höhe von Fr. 65'950.-, Invalideneinkommen im Betrag von Fr. 38'968.-), hat es bei dem durch das kantonale Gericht auf 41 % festgesetzten Erwerbsunfähigkeitsgrad sein Bewenden. Die bisherige ganze Invalidenrente wurde mithin zu Recht nach Massgabe des Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV revisionsweise per 1. April 2006 auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Eine Korrektur des Invaliditätsgrades innerhalb einer Rentenabstufung bei gleichbleibendem Rentenanspruch stellt entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers rechtsprechungsgemäss keine reformatio in peius im Rechtssinne dar (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 188/04 vom 27. März 2006 E. 3 mit Hinweisen), sodass die Vorinstanz, obgleich von einer um 4 % niedrigeren Invalidität als die Beschwerdegegnerin ausgehend, nicht verpflichtet war, vorgängig darauf unter Hinweis auf die Möglichkeit des Beschwerderückzugs aufmerksam zu machen. 
 
4. 
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 23. November 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Fleischanderl