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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 249/04 
 
Urteil vom 6. September 2004 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
Kantonale IV-Stelle Wallis, Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
M.________, 1965, Beschwerdegegnerin, vertreten 
durch Rechtsanwalt Bernhard Schnyder, Haus Gampilz, 3945 Gampel 
 
Vorinstanz 
Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, Sitten 
 
(Entscheid vom 24. März 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1965 geborene, verheiratete M.________ war bis zur Geburt ihres ersten der 1990 und 1992 geborenen Kinder als kaufmännische Angestellte tätig gewesen. In der Folge erzielte sie einzig noch von April bis Dezember 1996 sowie von Januar bis Oktober 1997 Einkommen in Höhe von Fr. 4776.- und Fr. 661.-. Am 21. Mai 2001 erlitt sie ein akutes Hemisyndrom links, welches eine einmonatige Hospitalisation im Spital X.________ sowie einen Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik Y.________ vom 21. Juni bis 31. Oktober 2001 nach sich zog. Nachdem sie sich am 3. Juli 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, holte die Kantonale IV-Stelle Wallis u.a. Berichte des Hausarztes Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 7., 31. Dezember 2001 und 1. Juli 2003 sowie Stellungnahmen des IV-Arztes Dr. med. P.________ vom 17. April und 17. Juli 2003 ein. Ferner liess sie die Verhältnisse im Haushalt vor Ort abklären (Bericht vom 12. November 2002 [samt Berechnungsblatt vom 4. April 2003]). Gestützt darauf kam die Verwaltung zum Schluss, dass bei der Versicherten, welche als vollzeitige Hausfrau zu qualifizieren sei, eine Einschränkung bei der Verrichtung der Haushaltstätigkeiten von insgesamt ca. 34 % bestehe (Verfügung vom 6. August 2003). An der Leistungsablehnung hielt sie - nunmehr auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 37 % (vgl. auch das modifizierte IV-Berechnungsblatt vom 13. November 2003) - auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 13. November 2003). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonale Versicherungsgericht des Wallis mit Entscheid vom 24. März 2004 im Sinne der Erwägungen unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides gut (Dispositiv-Ziff. 1) und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge (Dispositiv-Ziff. 2). 
C. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom 13. November 2003 zu bestätigen; eventualiter seien der kantonale Entscheid (sowie der Einspracheentscheid) aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid an die Verwaltung zurückzuweisen. 
Während M.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis). 
1.2 Die Erwägungen, auf welche der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid in Ziff. 2 des Dispositivs verweist, betreffen die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen bezüglich des Umfangs der durch die Beschwerdegegnerin im Gesundheitsfall neben der Haushaltstätigkeit ausgeübten Teilerwerbstätigkeit, der verbleibenden Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich sowie der Gewichtung und der gesundheitsbedingten Einschränkung in der Haushaltsverrichtung "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen". Sie beziehen sich damit auf die Streitgegenstand des kantonalen Verfahrens bildende Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher auch insoweit einzutreten, als die Motive des Rückweisungsentscheids gemäss Verweis in dessen Dispositiv-Ziff. 2 angefochten werden. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdegegnerin, wobei der Erlass des Einspracheentscheides (hier: vom 13. November 2003) rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). 
2.1 Diese Frage beurteilt sich, stehen doch keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1 mit Hinweis auf das ebenfalls noch nicht in der Amtlichen Sammlung publizierte Urteil L. vom 4. Juni 2004, H 6/04). Keine Anwendung finden demgegenüber die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG. 
2.2 Die Vorinstanz hat insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (ab 1. Januar 2003: Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG; bis 31. Dezember 2002: vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG [je in den bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassungen]), zum Beginn des Rentenanspruchs (ab 1. Januar 2003: Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG in Verbindung mit Art. 6 und 7 ATSG [je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]; bis 31. Dezember 2002: vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG), zur Invaliditätsbemessung bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG bzw. - ab 1. Januar 2003 - von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung), namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 ATSG [je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung]; bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
Zu ergänzen ist, dass namentlich die zum bisherigen Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung (Art. 4 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]) ergangene Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 119 V 470 Erw. 2b, 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen) unter der Herrschaft des ATSG weiterhin ihre Gültigkeit behält (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03). 
3. 
Umstritten ist zum einen, ob die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen vollumfänglich im Haushalt tätig wäre - wie von der Beschwerde führenden IV-Stelle angenommen -, oder, so die Auffassung von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin, teilzeitlich einer erwerblichen Beschäftigung nachginge. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides (hier: 13. November 2003) entwickelt haben (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; vgl. auch Erw. 2 hievor). 
3.1 Gegenüber der IV-Abklärungsperson gab die Beschwerdegegnerin gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 12. November 2002 an, dass sie bei guter Gesundheit aktuell ebenfalls keine Erwerbstätigkeit ausüben würde, sondern als Hausfrau tätig wäre. Diese Aussage bestätigte sie in der Folge, indem sie die Frage, ob "heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt" würde, klar verneinte. Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren machte die Versicherte sodann erstmals geltend, sie würde bei den gegebenen Umständen zur Zeit begreiflicherweise nicht anderweitig berufstätig sein, nachdem die Kinder erst die 3. bzw. 5. Primarschule besuchten. Eine Erwerbstätigkeit sei aber stets geplant gewesen, sobald die Kinder die Orientierungsschule besuchen würden. Diese Aussage nahm das kantonale Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der familiären und erwerblichen Situation in erster Linie zum Anlass, die Versicherte als im Gesundheitsfall teilerwerbstätig einzustufen. 
3.2 Der Betrachtungsweise der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Massgebend ist, wie in Erw. 3 hievor dargelegt, die Situation, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides, d.h. hier bis Ende November 2003, darstellt. Die Beschwerdegegnerin bekräftige jedoch stets - so wiederum auch in ihrer letztinstanzlichen Stellungnahme -, dass die Aufnahme mindestens einer Teilerwerbstätigkeit für den Zeitpunkt des Eintritts der Kinder in die Orientierungsschule vorgesehen sei. Die 1990 und 1992 geborenen Kinder besuchten im Dezember 2003 indessen erst die 3. und 5. Primarklasse, sodass der Übertritt in die Orientierungsschule, welcher nach Abschluss der 6. Primarklasse erfolgt, frühestens im Jahre 2005 für die ältere Tochter bzw. 2007 für den jüngeren Sohn - und damit deutlich nach dem vorliegend relevanten Beurteilungszeitraum - stattfinden wird. Da keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen, die eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit der Versicherten ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen bis zum 13. November 2003 als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, ist mit der IV-Stelle von einer ausschliesslichen Tätigkeit im Haushalt auszugehen und die Invalidität nach der spezifischen Methode anhand eines reinen Betätigungsvergleichs zu bemessen. Auf eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung der genauen Erwerbsquote sowie zur noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich - wie vom kantonalen Gericht angeordnet - kann vor diesem Hintergrund verzichtet werden. 
4. 
Ist die Invaliditätsbemessung durch einen Betätigungsvergleich nach der spezifischen Methode vorzunehmen, bleibt zu prüfen, ob diesbezüglich mit In-Kraft-Treten des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen eine Änderung eingetreten ist. 
4.1 
4.1.1 Art. 5 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) sah unter dem Titel "Sonderfälle" vor, dass, war ein Versicherter mit vollendetem 20. Altersjahr vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig und konnte ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit gleichgestellt wurde. Gestützt auf Art. 28 Abs. 3 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) erhielt der Bundesrat die Kompetenz, u.a. ergänzende Vorschriften über die Bemessung der Invalidität, namentlich für Versicherte, die vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig oder noch in Ausbildung begriffen waren, zu erlassen, wovon er mit der Schaffung von Art. 27 IVV Gebrauch machte. Darin wurde - unter der Marginalie "Nichterwerbstätige" - in Abs. 1 festgehalten, dass bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt wird, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten galt - so Abs. 2 der Bestimmung in ihrer vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung - die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder, als Aufgabenbereich der Klosterinsassen die gesamte Tätigkeit der klösterlichen Gemeinschaft. Die Invaliditätsbemessung erfolgte dabei im Regelfall durch eine Abklärung vor Ort, deren Inhalt sich nach den durch die Rechtsprechung für gesetzes- und verordnungskonform erklärten Weisungen des BSV (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], Rz 3090 ff. [in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung: vgl. Urteil V. vom 21. Juni 2001, I 22/01, Erw. 3a mit Hinweisen; bezüglich der ab 1. Januar 2000 geltenden sowie früherer Fassungen: BGE 130 V 99 f. Erw. 3.3.1 mit Hinweisen]) richtet. Nach der Rechtslage, wie sie sich bis Ende 2002 präsentierte, war somit bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Ermittlung des Invaliditätsgrades darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert waren, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode; BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1). 
4.1.2 Das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG statuiert in Art. 8 Abs. 3 (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) den Grundsatz, dass Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, als invalid gelten, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Damit wurde der Wortlaut von Art. 8 Abs. 3 ATSG in Weiterführung des bis anhin geltenden Art. 5 Abs. 1 IVG gefasst (vgl. BBl 1999 4549; siehe auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, [nachfolgend: ATSG-Kommentar], Rz 13 und 16 zu Art. 8). Letztgenannte IVG-Norm lautet nunmehr in ihrer vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung dahingehend, dass sich die Invalidität bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, nach Art. 8 Abs. 3 ATSG bestimmt. Im Weiteren wurde Art. 28 Abs. 3 IVG (ebenfalls in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen, im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 aufgehobenen Fassung) insoweit angepasst, als der Bundesrat die Bemessung der Invalidität in Sonderfällen, namentlich für Versicherte, die vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig oder noch in Ausbildung begriffen waren, regelt. Er kann dabei - wie Satz 2 der Norm vorsieht - von Art. 16 ATSG abweichen. In Ausübung dieser delegierten Kompetenz gestaltete der Verordnungsgeber Art. 27 IVV wie folgt neu aus: Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 8 Abs. 3 ATSG wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Abs. 1 [in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen, per 1. Januar 2004 aufgehobenen und grossmehrheitlich in Art. 28 Abs. 2bis IVG überführten Fassung]). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie der nicht entlöhnte karitative Einsatz. Als Aufgabenbereich der Angehörigen einer klösterlichen Gemeinschaft gilt die gesamte Tätigkeit in der Gemeinschaft (Abs. 2, in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen - seit 1. Januar 2004 mit gewissen Änderungen den gesamten Art. 27 IVV darstellenden - Fassung). Das KSIH wurde per 1. Januar 2003 entsprechend angepasst (Rz 3090 ff. in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültigen Version). 
4.2 Indem der Gesetzgeber Art. 8 Abs. 3 ATSG weitgehend dem bisherigen Art. 5 Abs. 1 IVG nachgebildet und die übrigen IV-Normen, namentlich Art. 28 Abs. 3 IVG und Art. 27 IVV, angeglichen hat, ohne dabei - vom neu in Art. 27 Abs. 2 IVV als möglicher Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Person aufgeführten nicht entlöhnten karitativen Einsatz abgesehen - wesentliche inhaltliche Korrekturen vorzunehmen, wird dessen Willen deutlich, die zur bisherigen Rechtslage entwickelte Judikatur keine grundsätzliche Änderung erfahren zu lassen (vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Rz 13 zu Art. 8). Insbesondere fehlen Anhaltspunkte dafür, dass mit Einführung des ATSG von der bis anhin geltenden Praxis für die Beurteilung des Status einer versicherten Person, d.h. der Frage, ob jemand ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig, teilerwerbstätig oder nichterwerbstätig wäre, entwickelten relevanten Kriterien (vgl. u.a. BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 ff. Erw. 3b, je mit Hinweisen), abgewichen werden sollte. Ebenso wenig sind Hinweise ersichtlich, wonach die Invalidität von Nichterwerbstätigen, im Speziellen von in Art. 27 Abs. 2 IVV beschriebenen Aufgabenbereichen tätigen Versicherten, - im Sinne eines eigentlichen Systemwechsels - nicht länger durch einen Betätigungsvergleich nach der spezifischen Methode zu ermitteln wäre. 
5. 
Bestritten ist die Bemessung der Einschränkung im Haushalt. 
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang den Umstand, dass die Vorinstanz die im Abklärungsbericht Haushalt vom 12. November 2002 (samt IV-Berechnungsblatt vom 4. April 2003) erhobene, gemäss Einspracheentscheid vom 13. November 2003 (vgl. auch die geänderte Berechnungsgrundlage vom 13. November 2003) von 34 % auf 37 % erhöhte Beeinträchtigung im Haushaltsbereich mit der Begründung nicht anerkannt habe, es mangle an damit übereinstimmenden ärztlichen Angaben. 
5.1.1 Weder bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. nunmehr Art. 16 ATSG) noch beim Betätigungsvergleich nach Art. 27 IVV kann auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden (vgl. statt vieler: Urteil S. vom 15. Juni 2004, I 246/03, Erw. 5.2.1). Massgebend ist bei Anwendung der spezifischen Methode vielmehr die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Insbesondere kommt dabei den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den Ergebnissen einer von der Invalidenversicherung durchgeführten Haushaltabklärung zu. Diese nach Massgabe der Verwaltungsweisungen des BSV (Rz 3090 ff. des KSIH; vgl. Erw. 4.1.1 und 4.1.2 hievor) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar. Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; Urteile W. vom 26. Juli 2004, I 155/04, Erw. 3.2, S. vom 28. Februar 2003, I 685/02, Erw. 3.2, und V. vom 21. Juni 2001, I 22/01, Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies gilt selbst für den Fall, dass es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Einzig wenn es zu Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haushaltabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person kommt, ihre Haushaltstätigkeiten trotz des psychischen Leidens noch verrichten zu können, ist der medizinischen Einschätzung prinzipiell erhöhtes Gewicht beizumessen (AHI 2004 S. 137). 
5.1.2 Entgegen der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts handelt es sich beim Abklärungsbericht Haushalt vom 12. November 2002 (samt Berechnungsblatt vom 4. April 2003) um eine grundsätzlich zuverlässige Entscheidungsgrundlage in obgenanntem Sinne, zumal - abgesehen von den jedoch bereits im Einspracheentscheid vom 13. November 2003 Rechnung getragenen Korrekturen in den Bereichen "Wohnungspflege" sowie "Wäsche und Kleiderpflege" (vgl. die IV-Berechnung vom 13. November 2003) - keine Anhaltspunkte für offensichtliche Fehleinschätzungen der Abklärungsperson erkennbar sind, welche einen richterlichen Ermessenseingriff erforderlich machten (zu den Kriterien für beweiskräftige Abklärungen an Ort und Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV: BGE 130 V 61, 128 V 93, je mit Hinweisen; Urteile S. vom 17. November 2003, I 467/03, Erw. 3.2.1, und C. vom 18. August 2003, I 741/01, Erw. 4.1, je mit weiteren Hinweisen). Namentlich leidet die Beschwerdegegnerin, auch wenn eine angstbetonte, reaktive depressive Verstimmung diagnostiziert wurde (vgl. u.a. die Berichte des Dr. med. B.________ vom 31. Dezember 2001 und 1. Juli 2003), zur Hauptsache an den körperlichen Folgen des am 21. Juni 2001 erlittenen akuten Hemiplegiesyndroms links, sodass nicht die Bemessung einer im Wesentlichen psychisch bedingten Invalidität im Vordergrund steht, bei welchen die ärztlichen Feststellungen zur Einschränkung im Haushaltsbereich allenfalls höher zu gewichten wären. Anzumerken bleibt im Übrigen, dass der IV-Arzt Dr. med. P.________ seine mit Stellungnahme vom 17. April 2003 geäusserten Zweifel an der Höhe der auf Grund der Abklärung vor Ort ermittelten Behinderungen nach Einsicht in den hausärztlichen Bericht des Dr. med. B.________ vom 1. Juli 2003, wonach der "Grad der Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau" zwar nicht exakt festgelegt werden könne, sich die im Abklärungsbericht Haushalt festgestellten Arbeitseinschränkungen indessen mit der medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit vereinbaren liessen, am 17. Juli 2003 insofern relativierte, als er sich mit der Beurteilung des Hausarztes ausdrücklich einverstanden erklärte. Es fehlt demnach - selbst wenn eine erhebliche psychische Beeinträchtigung bejaht werden müsste - bereits an gravierenden Widersprüchen zwischen den Aussagen der Ärzte einerseits und den Erhebungen der IV-Abklärungsperson anderseits, welche ein Abstellen auf die medizinischen Akten bzw. erneute Abklärungen in diese Richtung überhaupt erforderlich machten. 
5.2 Mit Bezug auf die anlässlich der Abklärung vor Ort ermittelten Einschränkungen in den einzelnen Haushaltsverrichtungen waren vorinstanzlich namentlich die Bereiche "Ernährung" und "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" beanstandet worden. 
5.2.1 Hinsichtlich des mit 46,677 % gewichteten Bereichs "Ernährung" hat das kantonale Gericht die gestützt auf die Ergebnisse des Abklärungsberichts Haushalt vom 12. November 2002 (samt IV-Berechnungsblättern vom 4. April und 13. November 2003) auf 25 % geschätzte gesundheitsbedingte Einschränkung einer umfassenden Prüfung unterzogen und insbesondere unter Hinweis auf die allgemein geltende, umfassende Schadenminderungspflicht der versicherten Person (vgl. auch BGE 123 V 233 Erw. 3c mit Hinweisen) bestätigt. Es besteht weder auf Grund der Akten noch der Vorbringen der Parteien - die Beschwerdegegnerin opponiert der Beurteilung letztinstanzlich nicht - Anlass, davon abzuweichen (BGE 125 V 417 oben). 
5.2.2 Im angefochtenen Entscheid wurde des Weitern erwogen, dass die IV-Stelle unbegründetermassen den Bereich "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen", welcher nach den massgeblichen Verwaltungsweisungen im Verhältnis zur gesamten Haushaltstätigkeit einen Anteil zwischen 0 - 30 % einnehme, mit 0 % veranschlagt habe. Sie wies die Sache deshalb auch in diesem Punkt zur weiteren Abklärung (Gewichtung, Einschätzung der Einschränkung) an die Verwaltung zurück. Auch hierin kann der Vorinstanz indes nicht beigepflichtet werden. Die Beschwerdeführerin weist vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zu Recht darauf hin, dass selbst wenn von einer ausserhäuslichen Betreuung der Kinder durch die Beschwerdegegnerin - die Beaufsichtigung im Haus selber ist durch das Krankheitsbild der Versicherten nicht in Mitleidenschaft gezogen - während sechs Stunden wöchentlich und damit während 16,667 % der gesamten Haushaltstätigkeit auszugehen wäre, was angesichts des Alters der 1990 und 1992 geborenen Kinder und der damit verbundenen, bereits fortgeschrittenen Selbstständigkeit als grosszügig bemessen erscheint, sich die Behinderung in diesem Bereich unter Annahme einer Leistungseinbusse von 50 %, welche insbesondere vor dem Hintergrund der zumutbaren erweiterten Mithilfe durch den Ehemann nicht zu beanstanden ist (Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 222 f. mit Hinweisen; Urteil R. vom 2. März 2004, I 462/03, Erw. 4.2.1 mit Hinweisen; vgl. Rz 3098 der KSIH), auf 8,333 % und insgesamt auf rentenausschliessende 39 % (zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121) belaufen würde. 
Der Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin vom 13. November 2003 ist damit im Ergebnis rechtens. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts des Wallis vom 24. März 2004 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis, der Ausgleichskasse des Kantons Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 6. September 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: