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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_529/2019  
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Muschietti, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Schaub, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Raumplanungs- und Baukommission Rüti, Breitenhofstrasse 30, 8630 Rüti, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Kull Baumgartner, 
Baudirektion des Kantons Zürich, 
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Nachträgliche Baubewilligung und Ausnahmebewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 22. August 2019 (VB.2018.00581). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ ist Eigentümer der in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle Kat. Nr. 7055 am C.________ xxx in Rüti. Darauf erstellte er ohne Bewilligung eine Parkplatzanlage. Nachdem er deswegen aufgrund einer Anzeige von B.________ vom Bauamt Rüti zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands aufgefordert worden war, ersuchte A.________ am 27. Februar 2017 um nachträgliche Baubewilligung der Parkplatzanlage am C.________. Mit Gesamtverfügung vom 17. November 2017 verweigerte die Baudirektion des Kantons Zürich die ersuchte nachträgliche Bewilligung. Diese Verfügung wurde zusammen mit dem Beschluss der Raumplanungs- und Baukommission der Gemeinde Rüti vom 22. Januar 2018 betreffend Bauverweigerung eröffnet. Die Baukommission hielt darin unter anderem fest, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach Eintritt der Rechtskraft der Gesamtverfügung geprüft und festgelegt werde.  
 
A.b. Dagegen erhob A.________ am 26. Februar 2018 Rekurs beim Baurekursgericht. Mit Präsidialverfügung vom 8. März 2018 wurde B.________ gestützt auf ein Begehren um Teilnahme beigeladen. In der Folge entstand Uneinigkeit darüber, ob diese Teilnahme rechtzeitig erfolgt sei. Am 15. August 2018 hiess das Baurekursgericht den Rekurs gut, hob die Gesamtverfügung der Baudirektion vom 17. November 2017 im Sinne der Erwägungen auf bzw. passte diese an und hob überdies den Beschluss der Raumplanungs- und Baukommission Rüti vom 22. Januar 2018 auf. Es lud die Baudirektion ein, das Baubewilligungsverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen.  
 
B.  
Dagegen reichte B.________ am 14. September 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein. Er beantragte in der Sache im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die verzögerungsfreie Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sowie die Erstellung eines aufklärenden Untersuchungsberichts über die offensichtlich grosse Nähe zwischen A.________ und der Gemeinde. Sowohl A.________ als auch die Raumplanungs- und Baukommission Rüti stellten in der Folge die Beschwerdeberechtigung von B.________ in Frage. Die Kommission beantragte, das Verfahren einstweilen auf den Gesichtspunkt des Eintretens zu beschränken. Mit Beschluss vom 22. August 2019 folgte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich diesem Verfahrensantrag und entschied über die Eintretensfrage. Dabei bejahte es die Beschwerdelegitimation von B.________, hielt aber fest, Verfahrensgegenstand bilde einzig der Entscheid des Baurekursgerichts vom 15. August 2018, jedoch weder die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands noch die Einholung eines Untersuchungsberichts. Das Gericht beschloss daher, auf die Beschwerde nur soweit einzutreten, als B.________ die Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantrage, im Übrigen darauf aber nicht einzutreten. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Oktober 2019 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit aufzuheben, als auf die Beschwerde von A.________ (richtig: B.________) eingetreten werde; das Dispositiv des angefochtenen Beschlusses sei dahin anzupassen, dass auf dessen Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werde; überdies sei die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen zur abschliessenden Verlegung der Kosten und Entschädigungen; eventuell seien diese durch das Bundesgericht direkt zu regeln. 
B.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Denselben Antrag stellt unter Verzicht auf Vernehmlassung und unter Verweis auf den angefochtenen Beschluss das Verwaltungsgericht. Die Raumplanungs- und Baukommission Rüti beantragt die Gutheissung der Beschwerde. Die Baudirektion des Kantons Zürich verzichtete auf Stellungnahme und Antrag. 
In Replik und Duplik halten A.________ und B.________ im Wesentlichen an ihren Standpunkten und Rechtsbegehren fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in Bausachen, gegen den grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen steht (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251; 133 II 409 E. 1.1 S. 411). Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Er ist insoweit, als das Verwaltungsgericht auf die vom Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren als Beschwerdeführer erhobene Beschwerde eingetreten ist, in seinen Parteirechten betroffen und daher berechtigt, Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Endentscheide). Von weiteren, hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen wird davon abgewichen, wenn ein selbständig eröffneter Vor- oder Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
2.2. Endentscheide sind Entscheide, mit denen ein Verfahren in der Hauptsache aus prozessualen oder materiellen Gründen beendet wird (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, Rz. 4 zu Art. 90 BGG). Es ist unbestritten, dass es sich beim angefochtenen Beschluss nicht um einen End-, sondern um einen Zwischenentscheid handelt. In der Sache hat das Verwaltungsgericht nämlich noch nicht entschieden.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer erleidet durch den angefochtenen Entscheid keinen irreversiblen Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Er wird in einem allfälligen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Endentscheid immer noch seinen prozessualen Standpunkt voll einbringen und insbesondere geltend machen können, die Vorinstanz habe auf die vor ihr erhobene Beschwerde integral nicht eintreten dürfen. Sodann vermöchte die Gutheissung der Beschwerde nicht im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sofort einen Endentscheid herbeizuführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren zu ersparen. Wäre auf die Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht insgesamt nicht einzutreten, so bliebe es beim Entscheid des Baurekursgerichts. Danach ist aber das Baubewilligungsverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen, wozu das Baurekursgericht die Baudirektion ausdrücklich einlud. Aufgrund dieser Rück- oder Überweisung der Streitsache an eine untere Instanz zur Weiterführung des Verfahrens kann auch die allfällige Gutheissung der Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren keinen sofortigen Endentscheid in der Sache bewirken.  
 
2.4. Damit bleibt es bei der Unzulässigkeit der Beschwerde ans Bundesgericht.  
 
3.  
Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Praxisgemäss ist dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner, der auch keinen ausserordentlichen Aufwand zu belegen vermag, trotz Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG; vgl. BGE 133 III 439 E. 4 S. 446; 129 V 113 E. 4.1 S. 116). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Raumplanungs- und Baukommission Rüti, der Baudirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Dezember 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax