Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 786/06 
 
Urteil vom 29. Mai 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, 
nebenamtlicher Richter Maeschi, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Parteien 
P.________, 1956, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 12. Juli 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a P.________, geboren 1956, war ab 14. März 1990 als Hilfsarbeiter bei der Firma E.________ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 24. Juni 1990 erlitt er beim Fussballspielen ein Distorsionstrauma im Bereich des linken Kniegelenks. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Ab 7. September 1990 bestand wieder volle Arbeitsfähigkeit. Vom 1. Juli 1991 an arbeitete P.________ für die Bauunternehmung G.________ AG, welche der SUVA am 13. April 1993 einen Rückfall meldete, nachdem der Versicherte am 1. März 1993 bei der Arbeit gestürzt war und sich erneut am linken Knie verletzt hatte. Ab 24. Mai 1993 war er wieder vollständig arbeitsfähig. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 7. September 1993 lehnte die SUVA eine Leistungspflicht für den gemeldeten Rückfall mit der Begründung ab, dass die weiter bestehenden Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien. 
Seit 1. August 1997 war P.________ als Speditionsmitarbeiter/Chauffeur bei der H.________ AG beschäftigt, wo er am 6. April 2001 erneut verunfallte, als er beim Verschieben von Gütern auf der Laderampe mit dem linken Knie einknickte. Der behandelnde Arzt diagnostizierte eine Kniedistorsion links und schloss auf eine leichte Traumatisierung einer vorbestandenen Gonarthrose (Berichte des Dr. med. B.________ vom 23. Mai und 11. Juni 2001). Wegen vermehrter Knieschmerzen und einer Tendenz zu Schwellungen wurden am 26. November 2001 im Spital X.________ eine partielle Synovektomie und Meniskektomie sowie ein Knorpelshaving links durchgeführt. Am 18. Februar 2002 nahm der Versicherte die Arbeit wieder vollzeitlich auf, klagte jedoch weiterhin über Kniebeschwerden sowie neu auch über Rückenschmerzen. Eine radiologische Untersuchung im Spital X.________ vom 25. März 2002 ergab eine Discopathie L5/S1. Die von der SUVA mit einer stationären Abklärung und Behandlung beauftragten Ärzte der Rehaklinik Y.________ bejahten eine Teilkausalität des Unfalls vom 6. April 2001 bezüglich der Kniebeschwerden und verneinten sie hinsichtlich der Rückenschmerzen (Austrittsbericht vom 26. Juni 2002). Am 17. Juni 2002 nahm P.________ die Arbeit in dem von der Rehaklinik Y.________ als zumutbar erachteten Umfang von 50 % wieder auf. Am 26. September 2002 kündigte die H.________ AG das Arbeitsverhältnis auf den 30. November 2002. Die SUVA schloss den Fall per 31. Dezember 2002 ab und sprach dem Versicherten eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % ab 1. Januar 2003 sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 7,5 % zu (Verfügung vom 20. Januar 2003). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 19. August 2003 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 26. August 2004). Mit Urteil vom 6. März 2006 schützte das Eidgenössische Versicherungsgericht diesen Entscheid (U 366/04). 
A.b Am 23. Januar/25. Februar 2003 meldete sich P.________ zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich traf nähere Abklärungen und zog die Akten der SUVA bei. Mit Verfügung vom 20. Juli 2004 stellte sie fest, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien, weil der Versicherte sich nicht arbeitsfähig fühle und keine beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten sehe. Mit einer weiteren Verfügung vom 21. Juli 2004 lehnte sie die Ausrichtung einer Invalidenrente mit der Begründung ab, dass der Invaliditätsgrad bei 21 % liege und damit kein rentenbegründendes Ausmass erreiche. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie ab (Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2004). 
B. 
Gegen den Einspracheentscheid reichte P.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung und Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen. 
Das kantonale Gericht sistierte das Verfahren bis zum Vorliegen des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts betreffend Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Verfügung vom 20. September 2005) und wies die Beschwerde nach Wiederaufnahme des Verfahrens ab (Entscheid vom 12. Juli 2006). 
C. 
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm angemessene gesetzliche Leistungen (Invalidenrente) zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert worden (Hansjörg Seiler in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG, Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Gericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig gewesenen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde erst nach dem 1. Juli 2006 eingereicht wurde, richtet sich die Kognition nach den neuen Bestimmungen. Zudem ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG [AS 2006 2003]). 
2.2 Ist die neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung intertemporalrechtlich anwendbar, so ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid in Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (alt Art. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (alt Art. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle. Auch besteht (entgegen alt Art. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteibegehren. 
2.3 Zur Abgrenzung zwischen Tat- und Rechtsfragen gilt hier Folgendes: Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung und die gestützt darauf gestellte Diagnose betreffen ebenso eine Tatfrage wie die Prognose (fallbezogene medizinische Beurteilung über die voraussichtliche künftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeinträchtigung im Einzelfall) und die Pathogenese (Ätiologie) im Sinne der Feststellung der Ursache eines Gesundheitsschadens dort, wo sie invalidenversicherungsrechtlich erforderlich ist. Soweit sich der Arzt zu dem in Anbetracht der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorhandenen funktionellen Leistungsvermögen oder zum Vorhandensein und zur Verfügbarkeit von Ressourcen ausspricht, welche eine versicherte Person im Einzelfall noch hat, handelt es sich ebenfalls um eine Tatfrage. In diesem Sinne ist die aufgrund von (medizinischen) Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un) fähigkeit Entscheidung über eine Tatfrage. Als solche erfasst sie auch den in der gesetzlichen Begriffsumschreibung der Arbeitsunfähigkeit von Art. 16 ATSG enthaltenen Aspekt der zumutbaren Arbeit. Soweit jedoch die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage; dazu gehören auch Folgerungen, die sich auf die medizinische Empirie stützen, z.B. die Vermutung, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein sonstiger vergleichbarer pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar ist (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f. mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer leidet an Kniebeschwerden links und Rückenschmerzen. Gemäss Urteil vom 6. März 2006 betreffend Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung sind die Beschwerden am linken Knie teilweise unfallbedingt, wogegen das Rückenleiden aufgrund der medizinischen Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit unfallkausal ist (U 366/04 E. 3.2). Dem Einspracheentscheid der SUVA vom 19. August 2003 kann für die Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung daher keine Bindungswirkung beigemessen werden (vgl. BGE 126 V 288). Die im Verfahren betreffend Leistungen der Unfallversicherung erfolgte Beurteilung ist aber insofern von Bedeutung, als sie Feststellungen zum unfallbedingten Gesundheitsschaden (Kniebeschwerden) und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit enthält. 
3.2 In Bezug auf das Knieleiden hat das Eidgenössische Versicherungsgericht mit dem erwähnten Urteil vom 6. März 2006 die Ergebnisse der SUVA und des kantonalen Gerichts bestätigt, wonach dem Versicherten die Ausübung einer geeigneten leichteren Tätigkeit ohne wesentliche Einschränkung ganztags zumutbar war. Zu prüfen war in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt, wie er beim verfügten Fallabschluss (31. Dezember 2002) und bis zu dem für die gerichtliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids (19. August 2003) bestanden hatte. Laut Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ vom 26. Juni 2002 war der Versicherte beim Zurücklegen langer Wegstrecken, beim Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie bei Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung noch limitiert. In der Tätigkeit als Hilfschauffeur und Speditionsmitarbeiter sei eine Leistungsfähigkeit von 50 % gegeben, welche sukzessive bis zum ganztägigen Arbeitseinsatz zu steigern sei. Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.________ gelangte am 30. September 2002 zum Schluss, eine ganztägige Arbeit falle lediglich noch bei einer wechselbelastenden Tätigkeit mit überwiegend sitzender Beschäftigung in Betracht. Nicht mehr möglich seien länger dauernde Verrichtungen in ungünstiger Stellung (insbesondere kniend und in der Hocke) sowie Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen. Für das regelmässige Heben und Tragen von Gewichten bestehe eine Limite von 10 kg, für das sporadische Heben eine solche von 15 bis 20 kg. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei ein ganztägiger und leistungsmässig voller Arbeitseinsatz denkbar. In Frage kämen leichte Komplementier-, Sortier- und Montagearbeiten in der Industrie, Arbeiten bei der Produktion von Kleinteilen, beispielsweise an Automaten, Halbautomaten und Stanzmaschinen sowie eine Tätigkeit als Chauffeur, sofern schwere Lade- und Entladearbeiten entfielen. Demgegenüber hatte der behandelnde Arzt Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, die Arbeitsfähigkeit im Rahmen angepasster Aufgaben im bisherigen Beruf auf 50 % festgelegt (Bericht vom 15. Februar 2002); auch Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Anästhesiologie, kam zum Schluss, der Versicherte vermöge eine leichte, vorwiegend sitzend zu verrichtende Beschäftigung ohne Heben und Tragen schwerer Lasten zu etwa 50 % zu bewältigen (Bericht vom 17. September 2003). Unter Hinweis darauf, dass dabei die unfallfremden Rückenschmerzen berücksichtigt wurden und das Spital Z.________ eine leichte bis mittelschwere, vorwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeit als ganztags (mit vermehrten Pausen) zumutbar bezeichnete (Berichte vom 5. April und 9. September 2004), ist das Gericht der Beurteilung von SUVA und Vorinstanz gefolgt, wonach der Versicherte imstande war, geeignete leichtere Arbeiten ohne wesentliche Einschränkung ganztags auszuüben. Aus den Akten, insbesondere den erwähnten Berichten des Spitals Z.________, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der medizinische Sachverhalt in der Zeit zwischen Erlass des Einspracheentscheids der SUVA vom 19. August 2003 bis zu demjenigen der IV-Stelle vom 27. Oktober 2004 wesentlich geändert hätte, weshalb die Feststellungen im Urteil vom 6. März 2006 auch für den Leistungsanspruch in der Invalidenversicherung massgeblich sind. 
3.3 Was die nicht unfallbedingten Rückenschmerzen betrifft, ist davon auszugehen, dass im März 2002 eine Diskushernie L5/S1 mit Sensibilitätsstörungen im linken Bein und ischialgieformen Beschwerden bestanden (Bericht des Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für Orthopädie und Sportmedizin, vom 4. April 2002). Bei der Abschlussuntersuchung vom 30. September 2002 gelangte SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.________ zum Ergebnis, es bestünden Rückenschmerzen im Sinne einer Lumbalgie, verursacht durch eine lumbale Diskushernie. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einer medizinischen Beurteilung beauftragten Dr. med. K.________ (Bericht vom 17. September 2003) und Prof. Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Anästhesiologie (Bericht vom 24. September 2003) diagnostizierten eine Lumboischialgie links. Dr. med. S.________ hielt am 21. November 2003 fest, dass die ischialgieformen Beschwerden zurzeit im Vordergrund stünden und der Versicherte inadäquate Schmerzäusserungen zeige. Wegen zunehmender Rückenbeschwerden ordnete der behandelnde Arzt eine stationäre Abklärung im Spital Z.________ an, wo sich der Versicherte vom 16. bis 26. März 2004 aufhielt. Im Bericht dieses Spitals vom 5. April 2004 wurde ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei mediolateraler, nach caudal luxierter Diskushernie sowie ausgeprägter Osteochondrose L5/S1 diagnostiziert und eine möglichst rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess mit einer rückenschonenden, vorwiegend sitzend zu verrichtenden Tätigkeit (ganztags mit vermehrten Pausen) empfohlen. Im Anschluss an eine weitere stationäre Abklärung vom 19. August bis 3. September 2004 bestätigten die Ärzte des Spitals Z.________ die diagnostizierten Befunde und stellten in Zusammenhang mit der im März 2004 eingetretenen Exazerbation der Beschwerden deutliche Hinweise auf eine Schmerzausweitung fest. Aus rheumatologischer Sicht sei dem Versicherten eine leichte bis mittelschwere Arbeit zumutbar; eine Reintegration in den Arbeitsprozess sei anzustreben, vorerst während zwei Wochen zu einem Pensum von 50 %, anschliessend zu 100 % (Bericht vom 9. September 2004). Angesichts dieser Aktenlage ist der Vorinstanz beizupflichten, dass dem Beschwerdeführer auch seitens des Rückenleidens die Ausübung einer angepassten leichteren Tätigkeit jedenfalls unter der Voraussetzung vermehrter Pausen vollzeitlich zumutbar war. 
4. 
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Arbeitsfähigkeit lediglich unter Berücksichtigung der Kniebeschwerden, nicht aber des Rückenleidens beurteilt. Zudem habe sie die Stellungnahmen der Dres. med. A.________ und K.________ sowie diejenigen des Hausarztes unbeachtet gelassen. 
4.1 Das kantonale Gericht hat darauf hingewiesen, dass die meisten Ärzte, welche eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierten, die Gesamtsituation einbezogen und sich nicht auf die Knieproblematik beschränkten. Dies gilt insbesondere für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des Spitals Z.________, ferner auch für diejenige der Rehaklinik Y.________ (Bericht vom 26. Juni 2002) sowie des SUVA-Kreisarztes (Bericht über die Abschlussuntersuchung vom 30. September 2002). Diese Berichte enthalten durchwegs eine Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sowohl der Kniebeschwerden als auch der Rückenschmerzen. Der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Vorwurf, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise von einer Gesamtwürdigung abgesehen, ist daher nicht stichhaltig. Im Übrigen trifft es entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung nicht zu, dass die für den Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung relevante Arbeitsunfähigkeit notwendigerweise höher sein muss als im Bereich der Unfallversicherung, wo nur das Knieleiden zu beachten war. Vielmehr sind dem Beschwerdeführer in einer geeigneten Tätigkeit auch unter Berücksichtigung des Rückenleidens angepasste leichtere Arbeiten vollzeitlich und ohne wesentliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zumutbar. 
4.2 Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe in den Akten enthaltene medizinische Unterlagen ausser Acht gelassen, ist nicht stichhaltig. Wenn das kantonale Gericht den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde genannten ärztlichen Berichten keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, beruht dies weder auf einer mangelhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch verstösst es sonstwie gegen Bundesrecht. Bei den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingeholten Stellungnahmen der Dres. med. A.________ und K.________ handelt es sich um Kurzbeurteilungen, die sich auf einmalige Untersuchungen stützen. Demgegenüber beruhen die Berichte des Spitals Z.________ auf eingehenden rheumatologischen, orthopädischen und neurologischen Explorationen im Rahmen wiederholter stationärer Abklärungen. Sie sind für die streitigen Belange umfassend, wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) sowie unter Berücksichtigung der vom Versicherten geklagten Beschwerden erstattet und vermögen in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Es rechtfertigt sich, ihnen einen höheren Beweisgrad beizumessen als den vom Beschwerdeführer eingeholten ärztlichen Stellungnahmen und den Berichten des Hausarztes (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 und E. 3b/cc S. 353). Es besteht daher auch in diesem Punkt kein Anlass, vom vorinstanzlichen Entscheid abzugehen. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass das kantonale Gericht von weiteren Beweiserhebungen abgesehen hat. Ergänzender Abklärungen bedarf es auch hinsichtlich der Frage nicht, inwieweit die bestehenden Beschwerden allenfalls Spätfolgen einer durchgemachten Tuberkuloseerkrankung sind, weil dies für die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht entscheidend ist. 
5. 
Zur Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und zu den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz bringt der Beschwerdeführer nichts Konkretes vor. Es bleibt daher bei der Feststellung, dass kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Promea und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 29. Mai 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: