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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_51/2012 
 
Urteil vom 3. April 2012 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Denys. 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Monika Kocherhans, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin, 
2. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hauri, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige schwere Körperverletzung, Verletzung von Verkehrsregeln; Zivilansprüche; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Strafkammer, vom 13. September 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 24. September 2005, ca. 14.40 Uhr, lenkte A.________ seinen Personenwagen die Vorderbergstrasse in Galgenen hinauf, an welcher er seit 1966 wohnhaft ist. X.________ war mit seinem Motorrad in der Gegenrichtung, d.h. talwärts, unterwegs. Auf Höhe der Vorderbergstrasse 40/41 kam es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge mit Sachschaden. X.________ erlitt erhebliche Körperverletzungen. 
 
Der Untersuchungsrichter stellte das gegen A.________ eröffnete Verfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung am 6. Juli 2009 ein. Die dagegen erhobene Beschwerde von X.________ hiess die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz am 13. Oktober 2009 gut. Sie wies die Untersuchungsbehörde an, die Strafuntersuchung weiterzuführen und auf Art. 90 Ziff. 2 i.V.m. Art. 34 SVG auszudehnen. Am 24. September 2010 wurde A.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung angeklagt. Es wird ihm vorgeworfen, mit seinem Personenwagen in der Rechtskurve unmittelbar vor der Liegenschaft Vorderbergstrasse 41 (Strassenbreite bei Beginn der Begrenzungsmauer von circa 390 bis 410 cm) ausgeschert zu sein, so dass er die Kurve mit einem zu grossen Abstand zum rechten Strassenrand befahren habe. Der ihm talwärts entgegenkommende, unbekannte, als "dunkler Van" beschriebene Personenwagen habe bremsen und in die Hofausfahrt der Liegenschaft Vorderbergstrasse 41 ausweichen müssen. Durch das Brems- und Ausweichmanöver des dunklen Vans habe der Motorradlenker X.________, welcher dem Van mit einem Abstand von 2 bis 3 Metern folgte, bremsen müssen. Er habe sein Motorrad zunächst bremsend nach rechts, daraufhin bremsend nach links gezogen und sei in den Bereich der Strassenmitte geraten. Dort sei es zur Kollision mit dem sich noch in Bewegung befindlichen Personenwagen von A.________ in der nunmehr 455 bis 475 cm breiten Strasse gekommen. 
 
B. 
Das Bezirksgericht March sprach A.________ am 9. Mai 2011 vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung frei und wies die zivilrechtlichen Anträge von X.________ ab. Auf dessen übrigen Anträge - insbesondere den Antrag auf Verurteilung A.________s wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 i.V.m. Art. 34 SVG - trat es nicht ein. Die dagegen erhobene Berufung von X.________ wies das Kantonsgericht Schwyz am 13. September 2011 in Bestätigung des bezirksgerichtlichen Urteils ab. 
 
C. 
Mit der Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, es seien das kantonsgerichtliche Urteil vom 13. September 2011 aufzuheben und A.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und grober Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen. Es sei festzustellen, dass ihn kein grobes Selbstverschulden am Unfall vom 24. September 2005 treffe. Gestützt auf diese Feststellung sei die Sache im Zivilpunkt an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung seiner Zivilforderung zurückzuweisen. Eventualiter sei A.________ zu verpflichten, ihm den vom Gericht ermessensweise festzusetzenden Prozentsatz, mindestens aber 80%, vom Gesamtschaden von Fr. 68'073.20 (zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 28'414.20 seit 28. November 2008 und auf Fr. 39'695.00 seit 9. Mai 2011) und von der Genugtuung von Fr. 40'000.-- (zuzüglich Zins zu 5% seit 24. September 2005) zu bezahlen. Die Gerichts- und Verfahrenskosten der beiden vorinstanzlichen Verfahren seien je nach Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens neu zu verlegen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Da der angefochtene Entscheid nach dem 31. Dezember 2010 datiert, beurteilt sich die Frage des rechtlich geschützten Interesses nach der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG (Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 137 IV 219 E. 2.1 S. 222 mit Hinweisen). Danach wird der Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Der Beschwerdeführer hat am kantonalen Verfahren als Privatkläger teilgenommen. Der Freispruch des Beschwerdegegners kann sich auf seine Zivilansprüche auswirken. Seine Beschwerdelegitimation ist zu bejahen. 
 
2. 
Nach den Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil gilt das Rechtsfahrgebot unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 129 IV 44 E. 1.3) nicht absolut, sondern ist nach den Verkehrs- und Sichtverhältnissen der konkreten Situation zu beurteilen. Grundsätzlich sei beim Kreuzen von Fahrzeugen ein Abstand von mindestens 50 cm einzuhalten. Bei den vorliegenden engen Verhältnissen, insbesondere dort, wo die Vorderbergstrasse bloss 390 bis 410 cm breit sei, sei es nicht möglich, einen solchen Abstand zu beachten. Ein Kreuzen sei an dieser Stelle zwar nicht gänzlich unmöglich, bei Fahrzeugbreiten von 188.4 und 197.3 cm (inkl. Rückspiegel) verbleibe jedoch ein nur äusserst knapper Raum von 4.3 bis 24.3 cm für den Abstand der Fahrzeuge vom Strassenrand und dem Kreuzungsabstand zwischen den Fahrzeugen. Das lasse ein Kreuzen nur mit einer Geschwindigkeit deutlich tiefer als Schrittgeschwindigkeit zu. Der bergwärts fahrende Beschwerdegegner sei aufgrund des Charakters der Vorderbergstrasse als Bergstrasse gegenüber dem talwärts fahrenden Van sowie dem Beschwerdeführer, welcher hinter dem Van gefahren sei, vortrittsberechtigt gewesen. Seine genaue Geschwindigkeit lasse sich nicht mehr feststellen. Das vom Beschwerdeführer eingebrachte Verkehrsgutachten gehe von einer Kollisionsgeschwindigkeit von 11-15 km/h aus, die Ausgangsgeschwindigkeit könne aufgrund fehlender Spuren nicht rekonstruiert werden. Der Beschwerdegegner sei gemäss seinen eigenen Aussagen im Schritttempo um die Rechtskurve gebogen und habe bis zum Stillstand abgebremst, als er den Motorradfahrer erblickt habe. Dafür spreche grundsätzlich auch das Spurenbild, worauf der die Spuren aufnehmende Polizeibeamte anlässlich seiner Befragung hingewiesen habe. Zugunsten des ortskundigen und vortrittsberechtigten Beschwerdegegners sei deshalb davon auszugehen, dass seine Geschwindigkeit nicht unangepasst hoch gewesen sei. Auch könne ihm kein zu weites Linksfahren vorgeworfen werden. Er habe etwaige Hindernisse am rechten Strassenrand beim Befahren der Strasse mitberücksichtigen dürfen. Davon abgesehen wäre der talwärts fahrende, vortrittsbelastete schwarze Van auch dann in die vor der Verengung liegende Hofausfahrt der Liegenschaft 41 ausgewichen und hätte dem vortrittsberechtigten Beschwerdegegner Platz gemacht, wenn dieser weiter rechts gefahren wäre. Von den Beteiligten habe nicht erwartet werden können, sich in der Verengung tatsächlich zu kreuzen. Der Unfall wäre folglich auch durch stärkeres Rechtsfahren des Beschwerdegegners nicht zu vermeiden gewesen. Diesem könne in Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung keine relevante Sorgfaltspflichtverletzung zur Last gelegt werden (Urteil, S. 6 ff. E. 3a-d). 
 
3. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner sei ungenügend rechts gefahren und habe seine Geschwindigkeit nicht den Verhältnissen angepasst, wodurch ihn ein Verschulden am Verkehrsunfall und an seinen schweren Körperverletzungen treffe. Er wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (vgl. zum Begriff der Willkür BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560 mit Hinweisen) und eine falsche Rechtsanwendung vor. 
 
3.1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz von einer falschen Strassenbreite von 390 cm bis 410 cm aus. Eine solche Strassenbreite sei in den Akten nirgends formell dokumentiert. Überdies handle es sich dabei nicht um die Strassenbreite am Unfallort, welche einzig massgeblich sei (Beschwerde, S. 10 f.). Die Vorbringen sind unbegründet. Die Vorderbergstrasse weist in der Rechtskurve kurz vor der Hofausfahrt der Liegenschaft Nr. 41 bei Beginn der Begrenzungsmauer eine Verengung auf. Die Strassenbreite beträgt dort 390 cm bis 410 cm. Die fragliche Messung beruht auf einer vom Untersuchungsrichter durchgeführten Untersuchungshandlung (kantonale Akten, act. 61), deren Wiederholung anlässlich des richterlichen Augenscheins der ersten Instanz nicht beantragt wurde. Inwiefern die fragliche Untersuchungshandlung weder formell dokumentiert noch beweisuntauglich sein sollte, ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Die Vorinstanz durfte willkürfrei darauf abstellen. Dass die Vorderbergstrasse nach der fraglichen Verengung im Kollisionsbereich der Fahrzeuge (vor und nach der Hofausfahrt der Liegenschaft 41) 450 cm resp. 475 cm breit ist (kantonale Akten, act. 3; vgl. auch verkehrstechnisches Gutachten), verkennt die Vorinstanz nicht. Sie hält diese Strassenbreite indessen richtigerweise nicht für entscheiderheblich und musste deshalb darauf nicht weiter eingehen. Der Einwand der unvollständigen und damit offensichtlichen unrichtigen Sachverhaltsfeststellung geht an der Sache vorbei. 
 
3.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdegegner sei nicht zu schnell gefahren. Das vom Beschwerdeführer eingebrachte Verkehrsgutachten gehe von einer Geschwindigkeit im Kollisionszeitpunkt von 11- 15 km/h aus. Aus der umstrittenen Bremsspur, welche spurenmässig nicht erstellt und aktenmässig nicht ausreichend dokumentiert sei, lasse sich nichts Konkretes in Bezug auf die Ausgangsgeschwindigkeit des beschwerdegegnerischen Fahrzeugs ableiten. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen den vorinstanzlichen Schluss einer "nicht unangepasst hohen Geschwindigkeit" des Beschwerdegegners nicht in Frage zu stellen. Soweit es um die tatsächlichen Umstände geht, gibt der Beschwerdeführer bei seiner Kritik lediglich seine eigene Sicht der Dinge wieder, im Wesentlichen indem er darlegt, wie die - in den Akten nicht genügend belegten - Bremsspuren und die diesbezüglichen Zeugenaussagen richtigerweise in Bezug auf die vom Beschwerdegegner gefahrene Geschwindigkeit zu würdigen wären (Beschwerde, S. 20 ff.). Den Nachweis, dass und inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung diesbezüglich schlechterdings unhaltbar sein sollte, bleibt er schuldig. Entsprechendes gilt hinsichtlich des in der Beschwerde erhobenen Vorwurfs, der Beschwerdegegner sei mitten in der Strasse, ja praktisch am linken Strassenrand gefahren (Beschwerde, S. 13 ff.). Auch in diesem Punkt legt der Beschwerdeführer erneut nur seine Sicht der Dinge dar, indem er gestützt auf die Unfallendlage des Fahrzeugs des Beschwerdegegners und der spurenmässig nicht erstellten und aktenmässig nicht hinreichend dokumentierten Bremsspur berechnet, mit welchem Abstand vom rechten Strassenrand entfernt der Beschwerdegegner gefahren sein muss (Beschwerde, S. 15 ff.). Dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Fahrverhalten des Beschwerdegegners von falschen Sachverhaltsgrundlagen ausgegangen und diversen Sachverhaltsirrtümern unterlegen ist, ist nicht ersichtlich. 
 
3.3 Aus der bei den Akten liegenden Fotodokumentation geht hervor, dass die Vorderbergstrasse relativ schmal und eher kurvig ist, durch hügeliges Gelände führt und - trotz des im Unfallbereich verhältnismässig geringen Gefälles von 5.7 bis 6.6% - insgesamt beträchtliche Steigungen überwindet (vgl. kantonale Akten, act. 2, Fotodokumentation namentlich Fotobilder Nr. 1, 4). Die Vorinstanz durfte die Vorderbergstrasse unter diesen Umständen als Bergstrasse im Sinne von Art. 45 SVG i.V.m. Art. 38 VRV qualifizieren (vgl. BGE 85 IV 41 E. 2; Urteil 6S.176/1995 vom 20. April 1995 E. 1a; siehe auch RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl. 2002, Rz. 931). Der Umstand, dass die Strassenneigung im Unfallbereich von rund 6% nicht als steil bezeichnet werden kann, vermag für sich allein den Gesamtcharakter der Vorderbergstrasse als Bergstrasse nicht in Frage zu stellen. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, der bergwärts fahrende Beschwerdegegner sei gegenüber dem talwärts fahrenden schwarzen Van und dem Motorrad des Beschwerdeführers vortrittsberechtigt gewesen (vgl. BGE 85 IV 41), zumal sich in der Nähe des Beschwerdegegners keine Ausweichstelle für bergwärts fahrende Fahrzeuge befand und die Regel betreffend Kreuzen von ungleichartigen Fahrzeugen hier nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 38 Abs. 1 und 9 Abs. 2 VRV). Der Vanfahrer habe den bergwärts fahrenden Beschwerdegegner aufgrund dessen Vortrittsrechts passieren lassen. Er habe gebremst und sei in die Hofausfahrt der Liegenschaft Vorderbergstrasse 41 ausgewichen, um den Beschwerdegegner in der dortigen Engnis von rund 4 m nicht kreuzen zu müssen. Das Brems- und Ausweichmanöver des Vanlenkers erfolgte mithin nicht aufgrund eines verkehrsregelwidrigen Fahrverhaltens des Beschwerdegegners. Die Vorinstanz verneint vor diesem Hintergrund zu Recht eine in Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung relevante Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beschwerdegegner. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorderbergstrasse sei keine Bergstrasse, ist unbegründet und seine darauf aufbauenden Ausführungen, der Beschwerdegegner habe den Vortritt durch eine nicht korrekte Fahrweise erzwungen, gehen an der Sache vorbei (Beschwerde, S. 13 ff., S. 24, S. 26 f.). Darauf ist ebenso wenig einzugehen wie auf die Darlegungen des Beschwerdeführers zur Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs (Beschwerde, S. 27-32). Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, erübrigen sich hierzu Ausführungen, da dem Beschwerdegegner keine Sorgfaltspflichtverletzung zur Last zu legen ist. 
 
4. 
Unbegründet ist das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdegegner habe durch seine Fahrweise die Insassen des dunklen Vans konkret gefährdet, weshalb er auch wegen Art. 90 Ziff. 2 SVG zu verurteilen sei (Beschwerde, S. 24 ff.). Eine über die fahrlässige Körperverletzung des Beschwerdeführers hinausgehende konkrete Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer wurde vorliegend weder eingeklagt noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich. Weder das Spurenbild zum Unfall noch die Aussagen der Zeugen L.________, M.________ und N.________ legen den Schluss auf eine durch eine verkehrsregelwidrige Fahrweise des Beschwerdegegners verursachte konkrete Gefährdung der Insassen des Vans sowie weiterer Verkehrsteilnehmer nahe. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich als nicht schlechterdings unhaltbar Die Kritik des Beschwerdeführers bleibt im Bereich des Appellatorischen (Beschwerde, S. 25). Für die Begründung von Willkür genügt praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint (vgl. BGE 137 I 1 E. 2.4). Es kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 8 ff.) verwiesen werden. 
 
5. 
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, den Beschwerdeführer treffe ein grobes Selbstverschulden am Unfall. In Anwendung von Art. 59 Abs. 1 SVG schliesst sie eine Haftung des Beschwerdegegners aus. Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen. Es könne ihm höchstens ein leichtes Selbstverschulden vorgeworfen werden. Die Vorinstanz gehe von falschen Annahmen aus. Er sei in genügendem Abstand und mit angemessener Geschwindigkeit hinter dem dunklen Van gefahren (Beschwerde, S. 32, 33 ff.). 
 
5.1 Nach Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter für den Schaden, wenn durch den Betrieb seines Motorfahrzeugs ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht wird. Er wird jedoch von seiner Haftung befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde, ohne dass ihn selbst oder eine Person, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass eine fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeugs zum Unfall beigetragen hat (Art. 59 Abs. 1 SVG). 
 
5.2 Den Beschwerdegegner trifft kein Verschulden am Unfall (vgl. vorstehend E. 2). Es ist überdies unbestritten, dass sein Fahrzeug keine fehlerhafte Beschaffenheit aufwies, die zum Unfall beigetragen hätte. 
 
5.3 Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer vor, keinen genügenden Abstand zu dem vor ihm fahrenden Vanlenker gewahrt zu haben. Sie stützt sich auf die Aussagen des Zeugen L.________, welcher hinter dem Beschwerdeführer und dem Van fuhr. Dieser führte anlässlich seiner Befragung vom 7. Dezember 2007 aus, der Abstand zwischen ihm und dem Van habe vielleicht 10-12 Meter betragen, am 5. Juli 2010 ging er von 6-10 Metern aus. Aufgrund des vom Zeugen genannten Maximalabstands von 12 Metern und einer Motorradlänge von gut 2 Metern schloss die Vorinstanz auf einen Abstand zwischen dem Motorrad des Beschwerdeführers und dem schwarzen Van von unter 10 Metern. Dieser Schluss ist nicht schlechthin unhaltbar. Dass der Zeuge anlässlich seiner ersten Befragung nichts über den Abstand zwischen dem Motorrad und dem schwarzen Van sagen wollte oder konnte bzw. später meinte, es müssten etwa 2 bis 3 Meter gewesen sein, lässt die Beurteilung der Vorinstanz nicht in einem willkürlichen Licht erscheinen. Ebenso wenig musste sie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mit dem schwarzen Van kollidierte, darauf schliessen, der Abstand zwischen dem Beschwerdeführer und dem schwarzen Van habe mindestens 15-20 Meter betragen (so aber Beschwerde, S. 29 ff., 33 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, weist die Bremsspur des Motorrads einen Knick nach links auf. Gestützt darauf durfte sie ohne Willkür davon ausgehen, es sei nicht erstellt, dass es zu keiner Kollision mit dem Van gekommen wäre, wenn der Bremsvorgang des Motorrads nach rechts fortgesetzt worden wäre. Der Beschwerdeführer räumt insoweit selber ein, er habe sein Motorrad zunächst bremsend nach rechts gezogen und dann nach links geworfen, weil ihm der nach rechts ziehende Van den Weg versperrt habe (Beschwerde, S. 7, 31 f.). 
 
5.4 Auszugehen ist mithin von einem Abstand zwischen Beschwerdeführer und Van von unter 10 Metern bei einer gefahrenen Geschwindigkeit zwischen 41 und 49 km/h (Entscheid, S. 7). Dem vortrittsbelasteten Beschwerdeführer gelang es bei der vorliegenden Abstands-Tempo-Konstellation nicht mehr, seinen Vorsichtspflichten nachzukommen (Art. 31 SVG) und sein Fahrzeug rechtzeitig - ohne Kollision und Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer - hinter dem ebenfalls vortrittsbelasteten Van zum Stillstand zu bringen. Die Vorinstanz durfte das Fahrverhalten des Beschwerdeführers, welcher damit rechnen musste, dass der Van einem entgegenkommenden Fahrzeug den Vortritt gewähren und deshalb ausweichen und bremsen würde, als einzig beachtliche Unfallursache einstufen und sein Verschulden als grob qualifizieren. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde zum Zivilpunkt ist nicht einzugehen, da der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung der Zivilforderungen nur für den Fall verlangt, dass ihn kein grobes Selbstverschulden am Unfall vom 24. September 2005 trifft (Beschwerde, S. 33 ff.). 
 
6. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. April 2012 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill