Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_417/2018  
 
 
Urteil vom 19. November 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, Haag, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Kägi, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 21. März 2018 (VB.2017.00875). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1982 geborene A.________, türkischer Staatsangehöriger, reiste erstmals 1996 zusammen mit seiner Mutter und vier Geschwistern in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Asylgesuch wurde am 1. Oktober 1996 abgewiesen. Nachdem alle von A.________ erhobenen Rechtsmittel erfolglos geblieben waren, wurde er am 21. Juni 2005 in die Türkei ausgeschafft.  
 
A.b. Am 1. Oktober 2009 heiratete A.________ in der Türkei die Schweizer Bürgerin B.________ und reiste am 6. März 2010 in die Schweiz ein. Das Migrationsamt des Kantons Aargau (Art. 105 Abs. 2 BGG) erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Die Ehegatten trennten sich am 25. Juni 2010. Am 17. Juli 2010 kam das gemeinsame Kind, C.________, zur Welt, welches Schweizer Bürger ist.  
 
A.c. Ein eingeleitetes Verfahren betreffend den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von A.________ wurde sistiert, nachdem beide Ehegatten die Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft in Aussicht stellten. Im März 2012 nahmen die Ehegatten das Eheleben wieder auf. Am 10. April 2013 kam das zweite gemeinsame Kind, D.________, zur Welt, welches ebenfalls Schweizer Bürger ist.  
Nachdem die Familie in den Kanton Zürich gezogen war, erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt am 20. November 2014 mit Gültigkeit bis 31. März 2016 verlängert wurde (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
A.d. Mit Urteil und Verfügung des Eheschutzgerichts Bülach vom 25. November 2013 wurde das Getrenntleben der Ehegatten bewilligt und wurden die Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. November 2015 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden und wurden die Kinder unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt.  
 
A.e. A.________ wurde mit Verfügung der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) vom 24. Juli 2014 eine ganze ausserordentliche Invalidenrente von monatlich Fr. 1'560.-- zugesprochen. Zudem wurde er mit Sozialhilfeleistungen von Fr. 114'253.-- (Stand: 4. Oktober 2017) unterstützt.  
 
B.  
A.________ wurde mehrfach straffällig, wobei es zu folgenden Verurteilungen kam: 
 
- bedingte Freiheitsstrafe von zwei Monaten (Probezeit zwei Jahre) wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl der [damaligen] Bezirksanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2001); 
- bedingte Freiheitsstrafe von 30 Tagen (Probezeit drei Jahre) wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl der [damaligen] Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich vom 25. April 2002); 
- bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- (Probezeit vier Jahre) sowie Busse von Fr. 300.-- wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. September 2010); 
- Busse von Fr. 200.-- wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. August 2013); 
- unbedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten mit gleichzeitiger Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme, wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 StGB [Versuch]) sowie mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB [Drohung während der Ehe]) (Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 3. Juni 2015). 
A.________ befand sich vom 27. Juli 2013 bis 9. April 2014 in Haft. Im Anschluss erfolgte der Eintritt zur stationären Behandlung nach Art. 63 Abs. 3 StGB in die Klinik für Forensische Psychiatrie, Rheinau. Seit dem 11. Juni 2014 befindet er sich in einer ambulanten Massnahme in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK). 
 
C.  
 
C.a. Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 6. März 2017 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.  
 
C.b. Mit Urteil vom 12. Juli 2017 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut, hob den Rekursentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zurück.  
Mit Entscheid vom 29. November 2017 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs von A.________ im zweiten Rechtsgang ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und entschied, dass A.________ die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus der gerichtlich angeordneten ambulanten Massnahme bzw. aus dem allfälligen Strafvollzug zu verlassen habe. 
 
C.c. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, mit Urteil vom 21. März 2018 ab.  
 
D.  
Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 (Postaufgabe) reicht A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. März 2018 sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen resp. zu verlängern. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt, die Sicherheitsdirektion und das Staatssekretariat für Migration verzichten ebenfalls auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich nur dann, wenn sich der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen können (BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148).  
Der Beschwerdeführer beruft sich als Vater von zwei minderjährigen Kindern, die in der Schweiz wohnen und Schweizer Bürger sind, auf den Schutz des Privat- und Familienlebens i.S.v. Art. 13 BV und 8 EMRK. Ferner beruft er sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) aufgrund seiner inzwischen geschiedenen Ehe mit einer Schweizer Bürgerin. Dadurch macht er in vertretbarer Weise geltend, dass potenziell ein Bewilligungsanspruch besteht, was für das Eintreten auf die Beschwerde unter dem Aspekt von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG genügt. Die Frage, ob der Bewilligungsanspruch tatsächlich besteht, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179). 
 
 
1.2. Gegen den Wegweisungsentscheid, der ebenfalls Gegenstand des angefochtenen Urteils bildet, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Diesbezüglich steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) offen, soweit sich die betroffene ausländische Person auf besondere verfassungsmässige Rechte berufen kann, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen (BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310; Urteil 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 1.3 mit Hinweisen). Die entsprechenden Rügen müssen jeweils rechtsgenügend begründet werden (Art. 116 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310). Der Beschwerdeführer reicht zwar eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein, doch erhebt er in diesem Zusammenhang keine spezifischen Rügen, die nicht bereits im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu behandeln sind.  
Ebenfalls unzulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG (allgemeiner Härtefall) durch die Vorinstanz geltend macht. Bei der Erteilung der damit verbundenen Bewilligung handelt es sich um einen kantonalen Ermessensentscheid. Diesbezüglich wären im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde ausschliesslich Rügen hinsichtlich verfahrensrechtlicher Punkte zulässig, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen könnte ("Star"-Praxis; vgl. Urteil 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer erhebt in diesem Zusammenhang keine derartigen Rügen. 
Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt somit kein Raum, so dass darauf nicht eingetreten wird. 
 
1.3. Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist - vorbehältlich E. 1.2 hiervor - einzutreten, soweit sie sich gegen den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung richtet (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und verfügt über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).  
 
2.2. Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) prüft das Bundesgericht nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen). Der durch den Beschwerdeführer eingereichte Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Klinik für Forensische Psychiatrie, ist vom 30. April 2018 datiert und somit nach dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. März 2018 entstanden. Folglich stellt dieser ein echtes Novum dar und ist im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend. Das Verwaltungsgericht habe seinen Entscheid auf einen veralteten Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (nachfolgend: Psychiatrische Universitätsklinik) gestützt und einen Antrag des Beschwerdeführers, einen neuen Zwischenbericht erstellen zu lassen, in antizipierter Beweiswürdigung zu Unrecht abgelehnt. Ohne einen neuen Bericht, der sich über die aktuelle Gesundheitsverfassung und Situation (inkl. Legalprognose) des Beschwerdeführers äussert, könne der Sachverhalt nicht richtig festgestellt werden. Ferner macht der Beschwerdeführer unter dem Aspekt der Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, die Vorinstanz habe bei der Würdigung der Zumutbarkeit des Wegweisungsentscheids und bei der Verhältnismässigkeitsprüfung den Zusammenhang zwischen der familiären Einbettung des Beschwerdeführers in der Schweiz und seiner Gesundheitslage nicht berücksichtigt. 
 
3.1. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 143 I 310 E. 2.2 S. 313). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn Zweifel bestehen, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44; Urteil 8C_416/2015 vom 30. September 2015 E. 1.2).  
 
3.2. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Ferner gewährt es den Parteien das Recht, mit rechtzeitig und formrichtig angebotenen erheblichen Beweismitteln gehört zu werden (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 129 II 497 E. 2.2 S. 505), wobei kein absoluter Anspruch auf Abnahme eines Beweismittels besteht (vgl. Urteil 5A_510/2016 vom 31. August 2017 E. 4.2). Über nicht rechtserhebliche Tatsachenbehauptungen ist kein Beweis zu führen und entsprechenden Beweisanträgen ist keine Folge zu geben (Urteile 2C_53/2016 vom 23. Juni 2016 E. 3.2; 2D_29/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.1 mit Literaturhinweis). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; Urteil 2C_272/2016 vom 28. April 2016 E. 2.2).  
 
3.3. Die Vorinstanz erachtete das Einholen eines neuen Berichts der Psychiatrischen Universitätsklinik als nicht relevant für den Ausgang des Verfahrens. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass Therapie- und Vollzugsberichte zwar als Indiz für die Beurteilung einer Rückfallgefahr herangezogen werden könnten, jedoch für die Einschätzung nicht hauptsächlich ausschlaggebend seien. Selbst wenn - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - zutreffen sollte, dass er keine Betäubungsmittel und keinen Alkohol mehr konsumiere und sich die Risikofaktoren durch die Therapie seiner chronifizierten paranoiden Schizophrenie seit der letzten Beurteilung von März 2016 weiter verbessert hätten, lasse sich die Rückfallgefahr aufgrund der Umstände nicht gänzlich ausschliessen. Zudem müsse insbesondere bei Gewaltdelikten, die sich gegen die körperliche Integrität von Menschen richten, selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden. Schliesslich komme der Rückfallgefahr bei ausländischen Personen wie dem Beschwerdeführer, die sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) berufen können, nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Urteils).  
 
3.4. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich folglich, dass das Verwaltungsgericht die Ablehnung der Beweisofferte des Beschwerdeführers hauptsächlich mit der fehlenden Relevanz für den Ausgang des Verfahrens begründet hat ("unechte" antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3.2.3 mit Hinweisen auf die Lehre). Diese Argumentation ist nicht zu beanstanden: Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, kommt der Rückfallgefahr bzw. der Wahrscheinlichkeit eines künftigen Wohlverhaltens ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA nach der Rechtsprechung keine zentrale Bedeutung zu (vgl. Urteile 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3.2.4; 2C_331/2010 vom 16. September 2010 E. 3.3). Die Legalprognose wird zwar auch in Fällen von Drittstaatsangehörigen im Rahmen der Interessenabwägung mitberücksichtigt, ist aber nicht allein ausschlaggebend (vgl. Urteil 2C_296/2011 vom 25. August 2011 E. 3.3). Für den Beschwerdeführer könnte eine gute Legalprognose aufgrund der gesamten Umstände keine entscheidende Bedeutung haben. Im Vordergrund steht vielmehr sein ausländerrechtliches Verschulden und das erhebliche öffentliche Interesse an seiner Wegweisung. Angesichts des schweren Verschuldens des Beschwerdeführers (vgl. E. 6.3 hiernach) hätte auch eine günstige Legalprognose nur geringe Auswirkungen auf die Interessenabwägung, zumal im Zusammenhang mit Gewaltdelikten selbst ein relativ geringes Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 20; Urteile 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2; 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5). Die Legalprognose ist daher vorliegend nicht in dem Sinn als rechtserheblich zu werten, dass dafür ein neuer Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik notwendig wäre.  
 
3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung und der Beweiswürdigung nicht verletzt hat, indem sie in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung eines neuen Berichts der Psychiatrischen Universitätsklinik verzichtet hat. Ob die Vorinstanz die verschiedenen in der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Aspekte zutreffend gewichtet hat, ist eine Rechtsfrage, die im Rahmen der materiellen Prüfung zu behandeln sein wird.  
 
4.  
 
4.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bis am 31. März 2016 gültig war, so dass nicht ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, sondern ein allfälliger Anspruch auf Verlängerung zu prüfen wäre. Der Beschwerdeführer befindet sich zur Zeit in einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB. Gemäss Art. 70 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) bleibt die bisherige Bewilligung im Fall von Strafvollzug, Massnahmenvollzug und zivilrechtlicher Unterbringung bis zur Entlassung der ausländischen Person gültig. Die Frage, ob diese Bestimmung auch auf ambulante Massnahmen anwendbar ist, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben (vgl. Urteil 2C_144/2018 vom 21. September 2018 E. 5.4), da, wie im Folgenden zu zeigen ist, auch die Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt sind.  
 
4.2. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wurde. Als längerfristig im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 137 II 297 E. 2.1 S. 299; 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18; 139 I 31 E. 2.1 S. 32).  
Aufgrund der Verurteilung vom 3. Juni 2015 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten erfüllt der Beschwerdeführer vorliegend ohne Weiteres den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG. Unbeachtlich in diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass das einzige Opfer seine Ex-Ehefrau ist oder, dass die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten teilweise im Ausland begangen wurden (vgl. Urteil 2C_641/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 2.3 und 3.4.1). Ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung rechtmässig ist, entscheidet sich aufgrund einer Verhältnismässigkeitsprüfung. Dies ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG sowie aus Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV, soweit sich der Beschwerdeführer auf den Schutz seines Familienlebens beruft (vgl. E. 6 und 7 hiernach). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG im Zusammenhang mit seiner inzwischen geschiedenen Ehe mit einer Schweizer Bürgerin. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob er nach Auflösung der Familiengemeinschaft aus seiner Ehe ein Recht auf Verbleib in der Schweiz ableiten kann. 
Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Die beiden Kriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG müssen kumulativ erfüllt sein. Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist sodann den Interessen allfälliger Kinder Rechnung zu tragen, falls eine enge Beziehung zu ihnen besteht und sie in der Schweiz ihrerseits gut integriert erscheinen (vgl. Urteil 2C_515/2016 vom 22. August 2017 E. 2.1). 
Gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlöschen namentlich die Ansprüche nach Art. 50 AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG bestehen. Aufgrund der Verurteilung vom 3. Juni 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten steht bereits fest, dass der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt (vgl. E. 4.2 hiervor). Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung der Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 AuG. Im Übrigen ist bei der Beurteilung des Vorliegens wichtiger persönlicher Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ohnehin die Gesamtsituation zu würdigen und die entsprechende Regelung verfassungs- bzw. konventionskonform anzuwenden. Der Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geht in diesem Zusammenhang nicht weniger weit als jener aus Art. 13 BV und Art. 8 EMRK, auf welche sich der Beschwerdeführer ebenfalls beruft (vgl. Urteil 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). 
 
6.  
Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf den Schutz seines Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und 13 Abs. 1 BV. Er bringt im Wesentlichen vor, zwischen ihm und seinen Kindern liege eine besonders intensive Beziehung vor, die durch die Vorinstanz nicht genügend gewürdigt worden sei. Eine wichtige Rolle spiele zudem die Familie (ausserhalb der Kernfamilie). Die begangenen Straftaten seien Ausfluss seiner psychischen Erkrankung gewesen, weshalb ihm kein migrationsrechtliches Verschulden angelastet werden könne. Die Vorinstanz habe seine Straftaten zu stark gewichtet und das Verhalten der Geschädigten, die ihm inzwischen verziehen habe, nicht berücksichtigt. Da er psychisch krank sei und sich in einer ambulanten Massnahme befinde, könne er keiner regulären Erwerbstätigkeit nachgehen und nicht mehr Einkommen generieren. Eine reale Rückfallgefahr hinsichtlich Gewaltdelikten liege nicht vor. Schliesslich würde ihm bei einer Wegweisung in die Türkei das soziale Umfeld fehlen, welches angesichts seiner Krankheit notwendig wäre, was zu einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen würde, wobei Suizidalität nicht auszuschliessen sei. 
 
6.1. Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Anwesenheit oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel im Land (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12). Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46 f.; 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.; 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250 ff. mit Hinweisen; Urteil 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 3.2). Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit und damit das Familienleben vereitelt wird, soweit die intakten, engen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden können (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f.; 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.; Urteil 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 3.1).  
Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f.; 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 129 II 11 E. 2 S. 14; Urteil 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.2). 
Der Beschwerdeführer kann sich als Vater zweier minderjähriger Kinder, die Schweizer Bürger und in der Schweiz wohnhaft sind, auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und 13 Abs. 1 BV berufen. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, so dass seine Beziehungen zu seinen Eltern und Geschwistern nicht unter dem Schutz dieser Bestimmungen stehen. 
 
6.2. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt nicht absolut. Er kann eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 122 II 1 E. 2 S. 6 mit Hinweisen). Diese Interessenabwägung entspricht grundsätzlich den Vorgaben von Art. 96 Abs. 1 AuG (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.1 S. 287 f.; Urteile 2C_295/2017 vom 27. März 2017 E. 5.3; 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.3). Folglich kann die Interessenabwägung gesamthaft vorgenommen werden (Urteil 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).  
Bei der Interessenabwägung (Art. 8 Abs. 2 EMRK, Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 96 AuG) sind die Schwere eines allenfalls begangenen Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; 135 II 377 E. 4.3 S. 381; Urteile 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.7, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen; 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 3). Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Aufnahme- bzw. zum Heimatstaat (Urteil 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Ebenfalls zu berücksichtigen ist das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten (Urteil 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 3). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f. mit zahlreichen Hinweisen; 139 I 145 E. 2.4 S. 149; Urteil 2C_898/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2). Schliesslich ist bei der Interessenabwägung auch dem grundlegenden Interesse des Kindes Rechnung zu tragen, in engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97 f.; 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29; Urteil 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). 
 
6.3.  
 
6.3.1. Ausgangspunkt für die Beurteilung des migrationsrechtlichen Verschuldens ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216; Urteil 2C_126/2017 vom 7. September 2017 E. 2.4). Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seiner zwei Aufenthalte in der Schweiz wiederholt straffällig wegen Delikten gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sodann wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten wegen Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher Nötigung und mehrfacher Drohung verurteilt. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, handelt es sich dabei nicht um untergeordnete Verstösse gegen die Rechtsordnung (vgl. E. 2.3.5 des angefochtenen Urteils).  
Der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten lagen folgende Vorfälle zugrunde: Im Jahr 2009, während eines Aufenthalts in der Türkei, warf der Beschwerdeführer seine ehemalige Ehefrau zu Boden, kniete sich über sie, packte sie mit beiden Händen am Hals und würgte sie bis zur Bewusstlosigkeit, worauf er von ihr abliess. Als sie wieder zu sich kam, sagte er ihr, dass er sie umbringen und den Leichnam bzw. den Sarg ihren Eltern schicken würde. Ein weiterer Vorfall ereignete sich im Jahr 2013 in der gemeinsamen Wohnung in Zürich. Dabei drohte er seiner Ex-Ehefrau, über sie und die gemeinsamen Kinder heisses Öl auszugiessen und sie und die beiden Kinder umzubringen. Wenige Tage später nahm der Beschwerdeführer seiner Ex-Ehefrau das Mobiltelefon und den Hausschlüssel weg, so dass diese bis am Abend in der gemeinsamen Wohnung bleiben musste. Schliesslich drohte er ihr mit dem Tod und forderte sie auf, ihn mit dem Auto nach Zürich zu bringen, um dort Drogen zu kaufen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Durch seine Handlungen hat der Beschwerdeführer hohe Rechtsgüter verletzt. Gefährdung des Lebens sowie Freiheitsberaubung und Entführung stellen zudem Delikte dar, welche seit dem 1. Oktober 2016 Anlasstaten für eine obligatorische Landesverweisung bilden (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Art. 66a Abs. 1 lit. b und g StGB). Auch wenn diese Regelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung findet, darf bei einer Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber Gewaltdelikte als besonders verwerflich erachtet (vgl. Urteile 2C_393/2017 vom 5. April 2018 E. 3.3.1; 2C_172/2017 vom 12. September 2017 E. 3.3). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal delinquierte, sondern bereits viermal zuvor wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde. 
 
6.3.2. Hinsichtlich des Rückfallrisikos verkennt der Beschwerdeführer, dass im ausländerrechtlichen Widerrufsverfahren bei Delikten gegen Leib und Leben praxisgemäss selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen ist (Urteil 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 3.2.2; vgl. auch E. 3.4 hiervor). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kann aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem Urteil vom 3. Juni 2015 nicht mehr delinquiert hat, nicht der Schluss gezogen werden, es liege keine Rückfallgefahr vor, steht er doch seither unter dem Druck der strafrechtlichen Probezeit. Zudem befand er sich vom 27. Juli 2013 bis 9. April 2014 in Haft und danach in stationärer Behandlung; seit Juni 2014 befindet er sich in einer ambulanten Massnahme in der Psychiatrischen Universitätsklinik (vgl. auch E. 4.2.3 des angefochtenen Urteils). Im Übrigen wird eine gute Führung im Straf- bzw. Massnahmenvollzug von der verurteilten Person generell erwartet; angesichts der dort vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen Betreuung lassen sich daraus keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten in Freiheit ziehen (BGE 139 II 121 E. 5.5.2 S. 128; Urteile 2C_393/2017 vom 5. April 2018 E. 3.3.3; 2C_197/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.2; 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3.2.4).  
In Würdigung dieser Umstände ist die Vorinstanz zu Recht von einem schweren ausländischen Verschulden ausgegangen (vgl. E. 4.3 des angefochtenen Urteils). Im Gegensatz zu dem, was der Beschwerdeführer vorbringt, ist das Verschulden aufgrund seiner psychischen Krankheit nicht weiter zu relativieren. Derartige persönliche Umstände werden bereits bei der Festlegung des Strafmasses berücksichtigt (vgl. auch Urteil 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 8.4.1). Allfällige Einwände gegen das Strafurteil hätte der Beschwerdeführer im Rahmen des Strafverfahrens vorbringen müssen, so dass darauf vorliegend nicht weiter einzugehen ist. Folglich besteht ein hohes öffentliches Interesse daran, seine Anwesenheit in der Schweiz zu beenden. 
 
7.  
Dem öffentlichen Interesse daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt, sind seine privaten Interessen an dessen Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Am stärksten ins Gewicht fällt dabei das Interesse des Beschwerdeführers, seine Beziehung zu seinen Kindern fortführen zu dürfen. 
 
7.1. Nach der Rechtsprechung kann der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (BGE 144 I 91 E. 5.1 S. 97; 139 I 315 E. 2.2 S. 319). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn eine in affektiver und in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und sich die ausländische Person in der Schweiz tadellos verhalten hat (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97; 143 I 21 E. 5.2 S. 27; 142 II 35 E. 6.2 S. 47; jeweils mit Hinweisen).  
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer weder sorge- noch obhutsberechtigt ist, und dass er nicht mit seinen Kindern zusammen lebt. Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer engen affektiven Beziehung zu seinen Kindern bejaht (vgl. E. 2.3.5 und 5.3 des angefochtenen Urteils). Die Frage, ob auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung bestehe, hat das Verwaltungsgericht offengelassen, weil es das Kriterium des tadellosen Verhaltens als nicht erfüllt erachtet hat (vgl. E. 2.3.5 des angefochtenen Urteils). Dieser Schluss ist nicht zu beanstanden: Angesichts der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers kann von Vornherein nicht gesagt werden, dass er sich tadellos verhalten hätte (vgl. auch BGE 140 I 145 E. 4.3 S. 150; Urteil 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 6.2 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat nicht verkannt, dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers seine Beziehung zu seinen Kindern stark belasten würde (vgl. E. 5.3 des angefochtenen Urteils). Im Hinblick auf die Distanz zur Türkei könnte aber die Beziehung bei einer Ausreise des Beschwerdeführers weiterhin über die Grenze hinweg besuchsweise gepflegt werden (vgl. auch Urteil 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 6.2). Ferner ist die Aufrechterhaltung der Beziehung zu seinen Kindern über die üblichen Kommunikationsmittel möglich. Der Kontakt könnte auch durch die Mutter unterstützt werden, zu welcher der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben inzwischen ein gutes Verhältnis pflegt (vgl. E. 5.3 des angefochtenen Urteils). Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern seine Wegweisung die Interessen der Kinder konkret gefährden würde. Unbehelflich ist vorliegend der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des EGMR i.S.  Udeh gegen die Schweiz vom 16. April 2013 (Nr. 12020/09). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass es sich dabei nicht um einen Grundsatzentscheid handelt. Ferner hat es dessen Tragweite insofern relativiert, als sich der Gerichtshof dabei überwiegend auf Tatsachen stützte, welche erst nach dem kantonalen Urteil und dem bundesgerichtlichen Verfahren eingetreten waren (BGE 139 I 325 E. 2.4 S. 327 ff.; Urteil 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 6.5).  
 
7.2. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz ableiten. Er ist im Jahr 1996 im Alter von 14 Jahren zusammen mit seiner Mutter und vier Geschwistern erstmals in die Schweiz eingereist und wurde nach erfolglosem Asylverfahren und mehreren Rechtsmitteln im Jahr 2005 in die Türkei ausgeschafft. Seit 2010 hält er sich aufgrund seiner Ehe wieder in der Schweiz auf. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, wird einem illegalen Aufenthalt sowie einem Aufenthalt, der aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels toleriert wird, kein besonderes Gewicht beigemessen (vgl. E. 5. 2 des angefochtenen Urteils und den dort zitierten BGE 137 II 1 E. 4.3; vgl. auch Urteil 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 3.3.2). Trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sich wirtschaftlich zu integrieren. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils war er in einer Tagesstätte für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen tätig und bezog eine monatliche IV-Rente von rund Fr. 1'567.--. Seit März 2014 wurde er ergänzend durch Sozialhilfe unterstützt. Im Oktober 2017 hatte er Leistungen in der Höhe von Fr. 114'253.70.-- bezogen (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Urteils). Dieser Betrag ist als erheblich zu bezeichnen. In sozialer Hinsicht hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei sprachlich integriert und pflege Beziehungen zu seinen in der Schweiz wohnenden Angehörigen sowie zu Personen aus der E.________ AG (betreutes Wohnen) und der Stiftung F.________. Zudem sei er Mitglied im Gewichtheber-Verein G.________ (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Urteils). Gegen eine gute soziale Integration sprechen jedoch die begangenen Straftaten. Unter den konkreten Umständen vermag das Vorliegen einer gewissen sozialen Integration die fehlende wirtschaftliche Integration sowie die Straffälligkeit des Beschwerdeführers nicht zu überwiegen.  
 
7.3. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers verkennt die Vorinstanz nicht, dass ihn eine Wegweisung aus der Schweiz hart treffen würde. Dennoch erachtet sie die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in der Türkei als möglich (vgl. E. 5.4 des angefochtenen Urteils). Dieser Schluss ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist in der Türkei geboren und hat dort insgesamt 19 Jahre gelebt. Folglich hat er einen Teil der prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie einen Teil seines Erwachsenenlebens in seinem Heimatland verbracht. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass er mit der Sprache und den Gepflogenheiten seiner Heimat vertraut ist (vgl. E. 5.4 des angefochtenen Urteils). Dies bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht. Ebenfalls unbestritten ist, dass nach wie vor Angehörige von ihm in der Türkei leben. Diese könnten ihn bei seiner Wiedereingliederung unterstützen. Es kann vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er im Hinblick auf seine Rückkehr den Kontakt zu ihnen wieder aufnimmt.  
 
7.4. In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden, dass eine adäquate Behandlung von Schizophrenie auch in der Türkei möglich ist und eine in der Schweiz begonnene Therapie dort fortgesetzt werden kann. Zudem sei der Zugang zu kostenloser medizinischer Versorgung und Medikamenten auch für Personen, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, gewährleistet (vgl. E. 5.4 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass eine genügende medizinische Versorgung in der Türkei nicht gewährleistet wäre. Er macht jedoch geltend, die Nähe zu seinen Kindern sowie seine familiäre Einbettung in der Schweiz seien für sein Wohlergehen und seine Behandlung wichtig, weshalb von einer medizinischen Notlage auszugehen sei. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die schweizerischen Behörden gehalten sind, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird; sie sind verfassungsrechtlich jedoch nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine psychisch kritische Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Ansinnen auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung zu entsprechen (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2 S. 403; Urteil 2C_573/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4.3). Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer nicht weiter, inwiefern eine Notlage vorliegen soll. Die wegweisungs- oder krankheitsbedingte Gefahr, dass die betroffene Person bei einer Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben ein Ende setzen könnte, genügt für sich allein praxisgemäss nicht, um die Wegweisung bzw. deren Vollzug bereits als unverhältnismässig bzw. unzulässig erscheinen zu lassen (Urteil 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1).  
 
7.5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers höher gewichtet hat als seine privaten Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz. Der angefochtene Entscheid verletzt weder Bundes- noch Konventionsrecht.  
 
8.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet und ist abzuweisen. Auf die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt (Art. 64 BGG). Dieses ist begründet, da der Beschwerdeführer bedürftig ist und das Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erschien. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Manuel Kägi als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Ihm wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. November 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Ivanov