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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 95/01 
 
Urteil vom 28. April 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Parteien 
K.________, 1944, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Vorsorgestiftung S.________ + Co. AG, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 26. September 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1944 geborene K.________, bis 31. Mai 1993 bei der in B.________ domizilierten Firma S.________ + Co. AG angestellt und dadurch bei der gleichnamigen Vorsorgestiftung berufsvorsorgerechtlich versichert, meldete sich am 17. April 1997 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Laut Rentenbeschluss vom 5. Oktober 1998 anerkannte die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Wirkung ab 1. Januar 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Auf Beschwerde des K.________ hin zog die IV-Stelle die entsprechend lautende Verfügung vom 18. Januar 1999 in Wiedererwägung und stellte fest, ergänzende Abklärungen hätten ergeben, dass bereits ab 1. August 1997 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestünde (Mitteilung des Rentenbeschlusses vom 13./14. April 1999). 
 
Die Firma S.________ + Co AG beantwortete die Anfragen (vom 31. Dezember 1998 und vom 21. September 1999) um Zusprechung einer berufsvorsorgerechtlichen Invalidenrente abschlägig. Im Schreiben vom 21. September 1999 stellte sich die vormalige Arbeitgeberin auf den Standpunkt, ihre Vorsorgeeinrichtung sei nicht leistungspflichtig, da K.________ bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Mai 1993 voll arbeitsfähig gewesen und die invalidenversicherungsrechtlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit erst mehrere Jahre später eingetreten sei. 
B. 
Die von K.________ am 3. April 2000 eingereichte Klage mit dem sinngemässen Antrag, die Vorsorgestiftung S.________ + Co. AG sei zu verpflichten, ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 26. September 2001). 
C. 
K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und erneuert das vorinstanzliche Rechtsbegehren. Der Eingabe liegt ein Bericht des Dr. med. X.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 15. Oktober 2001 bei. 
Die Vorsorgestiftung S.________ + Co. AG beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen und reglementarischen Grundlagen für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs auf eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge (Art. 23 BVG), den Invaliditätsbegriff im Obligatoriumsbereich und in der Invalidenversicherung sowie die Bindung der Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Feststellungen der IV-Organe, wenn diese nicht offensichtlich unhaltbar sind (zuletzt BGE 126 V 310 Erw. 1 in fine sowie das noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Urteil K. vom 29. November 2002, B 26/01). Im Bereich der weitergehenden Vorsorge, auch darin ist der Vorinstanz beizupflichten, steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG rechtsprechungsgemäss (SZS 1997 S. 557 ff. Erw. 3a, 4a) frei, das versicherte Ereignis abweichend von Art. 23 BVG (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als versichertes Ereignis, unabhängig von Entstehung und Verschlimmerung der Invalidität) zu definieren. 
2. 
Die Firma S.________ + Co. AG kündigte am 31. März 1993 aus wirtschaftlichen Gründen das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer auf den 31. Mai 1993. Laut dem Kündigungsschreiben hatte sich die Auftragslage in den vorangegangenen Wochen in drastischer Weise verschlechtert; andere, in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe wurden seitens der Arbeitgeberin nicht genannt. Dem kantonalen Gericht ist darin beizupflichten, dass die medizinischen Akten den Beweis für eine während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (unter Einschluss der 30-tägigen Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetretene Arbeitsunfähigkeit (nach Art. 23 BVG) oder Erwerbsunfähigkeit (im Sinne von Art. 16 Abs. 3 des Reglements der Vorsorgestiftung) ihrerseits nicht erbringen. Auch unter Berücksichtigung des letztinstanzlich erneut eingereichten Berichtes des Medizinischen Zentrums "I.________" vom 3. März 1993 sowie des neu aufgelegten Berichtes des Dr. med. X.________ (vom 15. Oktober 2001) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wohl seit mehreren Jahren über gesundheitliche Beeinträchtigungen klagt, indes ohne dass mit dem auch berufsvorsorgerechtlich relevanten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. TrEx 2002 295 mit Hinweis auf BGE 126 V 360 Erw. 5b) eine nach Gesetz oder Reglement massgebliche Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit in der Zeit vor Ende Juni 1993 bewiesen ist. Zusätzliche Abklärungsmassnahmen vermögen daran nichts zu ändern. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen, der aus dem unbewiesen gebliebenen Umstand Rechte - den Anspruch auf eine Invalidenrente gegenüber der am Recht stehenden Vorsorgeeinrichtung - ableiten wollte (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil K. vom 29. November 2002, B 26/01, Erw. 5 in fine mit Hinweisen auf BGE 117 V 264 Erw. 3b und Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 282). 
3. 
Da Versicherungsleistungen im Streite liegen, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; vgl. auch BGE 118 V 169 Erw. 7). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 28. April 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.