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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_175/2022  
 
 
Urteil vom 7. Juli 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ B.V., 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Stéphane Konkoly und David Liatowitsch, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Alexander von Ziegler und Philip Andrea Berti, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sistierung des Verfahrens, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 
vom 15. Februar 2022 (410 21 242). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ B.V. (Klägerin, Beschwerdeführerin) reichte am 20. September 2019 beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Forderungsklage ein. Sie verlangte in jenem Verfahren, die C.________ Limited mit Sitz in U.________ sei zu verpflichten, ihr USD 5'580'417.59 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Dezember 2016 zu bezahlen. 
 
B.  
Am 21. November 2019 erhob die Klägerin beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die vorliegende Klage gegen die B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin). Sie betrifft dieselbe Forderung von USD 5'580'417.59 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Dezember 2016. 
 
B.a. Das Zivilkreisgericht ordnete einen doppelten Schriftenwechsel an. Nach dessen Abschluss stellte es mit Verfügung vom 18. August 2021 in Aussicht, dass die Sache zur Hauptverhandlung geladen und keine Instruktionsverhandlung abgehalten werde.  
Mit Verfügung vom 2. November 2021 sistierte das Zivilkreisgericht das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des erwähnten Verfahrens vor dem Zivilgericht Basel-Stadt. Zur Begründung erwog es, nach dem Studium der Rechtsschriften erscheine die Sistierung zweckmässig. Sonst könne die Konnexität der beiden Verfahren zu inkohärenten Entscheiden führen. 
 
B.b. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 15. Februar 2022 ab.  
 
C.  
Die Klägerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben. Von der Sistierung des Verfahrens sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
Die Beklagte verzichtet auf eine Vernehmlassung und eine Beschwerdeantwort mit eigenen Anträgen. Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene Entscheid über die Sistierung des Verfahrens stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid dar (vgl. BGE 138 III 190 E. 6). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 1.1; 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2). 
In der Hauptsache geht es um eine Forderungsklage über USD 5'580'417.59. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) als Rechtsmittelinstanz entschieden (Art. 75 BGG) und die Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen hat (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). 
Nach der Rechtsprechung muss bei Beschwerden gegen einen Zwischenentscheid über die Sistierung des Verfahrens die Zulässigkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt sein, wenn die beschwerdeführende Partei wie vorliegend mit hinreichender Begründung rügt, die Sistierung verletze das Beschleunigungsgebot, indem sie aufzuzeigen versucht, die strittige Sistierung führe dazu, dass in Anbetracht der Natur des betroffenen Prozesses nicht innerhalb angemessener Frist mit einem Urteil gerechnet werden könne (BGE 138 III 190 E. 6; 138 IV 258 E. 1.1; 137 III 261 E. 1.2; 134 IV 43 E. 2.5; je mit Hinweisen). 
Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist somit grundsätzlich einzutreten. Sie ist das zutreffende Rechtsmittel, womit sich die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unzulässig erweist (Art. 113 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
 
3.  
Die Erstinstanz verfügte am 2. November 2021, das vorliegende Verfahren werde sistiert, bis das Verfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt rechtskräftig abgeschlossen ist. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und macht geltend, sie sei vor der Sistierung des Verfahrens nicht angehört worden. Zudem sei die erstinstanzliche Verfügung nicht ausreichend begründet.  
 
4.2. Die Rüge verfängt nicht.  
 
4.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 ZPO) verlangt namentlich, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 83 E. 4.1). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; 137 II 266 E. 3.2). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4).  
 
4.2.2. Es ist unbestritten, dass die Parteien sich im doppelten Schriftenwechsel zur Sistierung des Verfahrens äussern konnten. Die Beschwerdeführerin beantragte in der Replik, das Verfahren sei nicht zu sistieren. Zur Begründung brachte sie vor, die vorliegende Klage gründe auf mehreren Anspruchsgrundlagen und nicht bloss auf einem Durchgriff. Die Beschwerdegegnerin trug in der Duplik vor, der Ausgang des Verfahrens vor dem Zivilgericht Basel-Stadt müsse abgewartet werden, um widersprechende Urteile zu verhindern. Die Vorinstanz folgerte daraus, dass keine Gehörsverletzung vorliegt.  
 
4.2.3. Weiter hielt die Vorinstanz fest, die Erstinstanz habe die Sistierung des Verfahrens damit begründet, dass vor dem Zivilgericht Basel-Stadt ein konnexes Verfahren hängig ist. Zur Konnexität hätten sich die Parteien in ihren Rechtsschriften geäussert. Ferner habe die Erstinstanz auf Art. 126 Abs. 1 ZPO verwiesen und diese Bestimmung rechtlich gewürdigt. Sie habe ausgeführt, es erscheine zweckmässig, den Ausgang des früher anhängig gemachten Verfahrens vor dem Zivilgericht Basel-Stadt abzuwarten, um inkohärente und sich widersprechende Entscheide zu vermeiden. Die Vorinstanz kam zum überzeugenden Schluss, dass die Erstinstanz die wichtigsten Überlegungen nannte, von denen sie sich leiten liess. Daher sei die erstinstanzliche Verfügung hinreichend begründet.  
 
4.3. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz überzeugend darlegt, war es nicht erforderlich, die Parteien vor dem Entscheid über die Sistierung des Verfahrens nochmals anzuhören. Zudem war es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich, sich gegen die Sistierung des Verfahrens zur Wehr zu setzen und eine begründete Beschwerde einzureichen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.  
 
5.  
 
5.1. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob der Gleichlauf der beiden Verfahren eine Sistierung erlaube. Eine Sistierung im Hinblick auf ein anderes Verfahren komme nämlich nur in Frage, wenn die Verfahren unterschiedlich weit fortgeschritten seien. Dass Entscheide in der Beurteilung von gewissen Eventualpunkten Widersprüche aufweisen, sei in Kauf zu nehmen.  
 
5.2. Auch diese Rüge ist unbegründet.  
 
5.2.1. Nach der Rechtsprechung ist die Sistierung eines Verfahrens nur ausnahmsweise zulässig. Im Zweifel hat das Beschleunigungsgebot Vorrang (BGE 135 III 127 E. 3.4; 119 II 386 E. 1b S. 389 f.; Urteil 5A_218/2013 vom 17. April 2013 vom E. 3.1). Allerdings ist aus prozessökonomischen Gründen und wegen der Gefahr widersprüchlicher Urteile zu vermeiden, dass sich mehrere Gerichte gleichzeitig mit identischen Forderungen beschäftigen. Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit es verlangt. Die Aussetzung des Verfahrens ist namentlich zulässig, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. In diesem Sinne ist ein Spannungsfeld mit dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV in Kauf zu nehmen (vgl. auch BGE 141 III 549 E. 6.5).  
 
5.2.2. Die Vorinstanz erwog, die Sistierung des Verfahrens hätte auch noch an der Hauptverhandlung durch das Kollegialgericht angeordnet werden können. Nur schon daraus ergebe sich, dass eine Sistierung zulässig sei, selbst wenn sie nicht im frühestmöglichen Zeitpunkt erfolge. Die Sistierung sei nach einem doppelten Schriftenwechsel erfolgt, als die Erstinstanz die Prozessakten eingehend studiert habe, um die nächsten Verfahrensschritte vorzubereiten. Die Parteien hätten sich erst im zweiten Schriftenwechsel eingehender zur Sistierung geäussert.  
 
5.2.3. Sodann verglich die Vorinstanz die Klagen, welche die Beschwerdeführerin in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft eingereicht hatte. Dabei betonte sie, dass die Klageschriften inhaltlich beinahe identisch seien. Dies gelte besonders für die Rechtsbegehren und die Beweisofferten. Im anderen Verfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt mache die Beschwerdeführerin gestützt auf einen weitgehend deckungsgleichen Lebenssachverhalt eine Forderung von USD 5'580'417.59 nebst Zins gegen die C.________ Limited geltend. Im vorliegenden Verfahren habe sie dieselbe Forderung gegenüber der Beschwerdegegnerin eingeklagt. Im anderen Verfahren begründe die Beschwerdeführerin ihre Schadenersatzforderung mit einer Verletzung verbriefter Rechte, einer Verletzung des Frachtvertrags und allenfalls mit einer Haftung aus unerlaubter Handlung. Im vorliegenden Verfahren stütze sie dieselbe Schadenersatzforderung auf eine Verletzung verbriefter Rechte, eine Verletzung des Frachtvertrags als Erfüllungsgehilfin und allenfalls auf eine Haftung aus unerlaubter Handlung. Zusätzlich gründe die Beschwerdeführerin ihren Schadenersatzanspruch im vorliegenden Verfahren auf eine Vertrauenshaftung und eine allfällige Durchgriffshaftung. Für eine allfällige Durchgriffshaftung müsse aber zunächst eine Haftung der C.________ Limited als Frachtführerin bestehen. Diese Haftung sei Gegenstand des Verfahrens vor dem Zivilgericht Basel-Stadt.  
 
5.3. Auch diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten ist das Beschleunigungsgebot nicht verletzt. Da in beiden Verfahren weitgehend dieselben Rechts- und Beweisfragen zu beurteilen sind, besteht augenscheinlich die Gefahr, dass die Haftungsfrage zwei Mal geprüft wird. Die Gefahr widersprüchlicher Entscheide liegt auf der Hand. Das Interesse an der Sistierung überwiegt das Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens. Eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist es zweckmässig im Sinne von Art. 126 Abs. 1 ZPO, das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis das Verfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt rechtskräftig abgeschlossen ist.  
 
5.4. Entgegen der Beschwerdeführerin kommt eine Sistierung im Hinblick auf ein anderes Verfahren (Art. 126 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nicht nur in Frage, wenn beide Verfahren unterschiedlich weit fortgeschritten sind bzw. wenn effektiv zu erwarten ist, das zuerst angerufene Gericht fälle früher ein Urteil als das später angerufene. Auch nach der von der Beschwerdeführerin angeführten Autorin ist andernfalls lediglich "in aller Regel" von einer Sistierung abzusehen (vgl. NINA J. FREI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 5 zu Art. 126 ZPO). Dabei denkt die Autorin namentlich an Fälle, in denen das zuerst angerufene Gericht die Prüfung der Prozessvoraussetzungen noch nicht abgeschlossen hat (FREI, a.a.O., N. 5 zu Art. 126 ZPO). Mit Blick auf BGE 135 III 127 E. 3.4.2 und die Botschaft vom 18. November 1998 zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG), auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, darf nicht streng formalistisch auf die von ihr genannten Kriterien abgestellt werden. Abzuwägen sind vielmehr konkret die mit der Sistierung verbundenen Vorteile einerseits und die voraussichtliche Sistierungsdauer andererseits (BGE 135 III 127 E. 3.4.2), wobei das spätere Verfahren nicht unverhältnismässig verzögert werden darf (BBl 1999 2872 zu Art. 37 E-GstG). Das ist hier nicht der Fall.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Vernehmlassung und einen Antrag. Daher hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juli 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak