Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_792/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 7. Oktober 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die ärztliche Einweisung im Rahmen fürsorgerischer Unterbringung vom 20. September 2014. Er legt seiner Beschwerde den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Oktober 2014 bei und verlangt Schadenersatz und Genugtuung. 
 
2.   
Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer verlange die gerichtliche Beurteilung der ärztlichen Einweisung vom 20. September 2014. Die Einweisung sei indes durch eine Ärztin im Kantons Neuenburg erfolgt, weshalb die örtliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde bei der vom Kanton Neuenburg eingesetzten Beschwerdeinstanz liege. Die Eingabe werde gestützt auf Art. 439 Abs. 4 ZGB an das zuständige Tribunal régional du Littoral et du Val-de-Travers weitergeleitet. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander und sagt nicht, inwiefern die Vorinstanz damit Bundesrecht verletzt haben soll (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245). Für allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren wird er an das zuständige Gericht gemäss Art. 454 ZGB des Kantons Neuenburg verwiesen. Auch insoweit kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
4.   
Damit ist auf die offensichtlich nicht begründete bzw. nicht zulässige Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG) durch den Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Oktober 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden