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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 180/02 
 
Urteil vom 8. Mai 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
L.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, c/o Sidler & Partner, Untermüli 6, 6300 Zug, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, Sitten 
 
(Entscheid vom 6. Mai 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Saisonnier L.________, geboren 1958, arbeitete als Maurer für die Firma K.________ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 21. September 1994 stand er in einem ca. 50 cm tiefen Graben, als der auf der einen Seite ansteigende (ungenügend gesicherte) Hang ins Rutschen geriet und ihn teilweise verschüttete. L.________ war in der Folge bis zum 5. Oktober 1994 im Spital Q.________ hospitalisiert, welches ein Verschüttungstrauma mit/bei Perthes-Braun-Syndrom, Rippenserienstückfrakturen rechts, Hämotopneumothorax und Weichteilemphysem am rechten Hemithorax diagnostizierte. Die SUVA zog zahlreiche Arztberichte bei (unter anderem des Hausarztes Dr. med. J.________, Allgemeine Medizin FMH, sowie des Dr. med. V.________, Neurologie FMH) und veranlasste vom 24. Juli bis 25. August 1995 einen Aufenthalt in der Klinik X.________. Mit Schreiben vom 18. April 1996 stellte die SUVA ihre Leistungen per 1. Juli 1996 ein, worauf L.________ diverse, teilweise aus Italien stammende, Arztberichte einreichen liess. Mit Verfügung vom 11. Juli 1996 hielt die SUVA an ihrer Leistungseinstellung per Ende Juni 1996 fest, was sie - nach Berücksichtigung weiterer (italienischer) Arztberichte - mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 1997 bestätigte, und wogegen kein Rechtsmittel ergriffen worden ist. 
 
Mit Verfügung vom 5. September 1997 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland L.________ vom 1. September 1995 bis zum 31. Januar 1996 eine ganze und vom 1. Februar 1996 bis zum 31. Mai 1996 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. 
 
Unter Beilage eines Berichtes des Dott. U.________, Medico Chirurgo, vom 12. Mai 1999 liess L.________ im Juli 1999 eine "Ankündigung des Rückgriffs auf ein Revisionsbegehren" einreichen. Die SUVA zog weitere italienische Arztberichte bei und liess L.________ durch den SUVA-Arzt Dr. med. P.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, untersuchen (Bericht vom 24. August 1999). Mit Verfügung vom 27. August 1999 lehnte die SUVA die Ausrichtung von Leistungen ab, da die nun im Vordergrund stehenden Beschwerden nicht unfallkausal seien und sich die reinen Unfallfolgen nicht erheblich verschlimmert hätten. Diese Verfügung wurde durch Einspracheentscheid vom 19. November 1999 bestätigt. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonale Versicherungsgericht des Wallis mit Entscheid vom 6. Mai 2002 ab, nachdem es ein Privatgutachten des M.________, Arzt und Psychoanalytiker, vom 21. März 2001 zu den Akten genommen hatte. 
C. 
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen und es sei ein interdisziplinäres Gutachten zu erstellen, eventualiter sei die Sache an die SUVA zurückzuweisen. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt abstellt (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2; hier: 19. November 1999), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Die Vorinstanz hat die Begriffe der prozessualen Revision und der Wiedererwägung (BGE 127 V 469 Erw. 2c), der Rentenrevision (Art. 22 UVG) sowie der Neuanmeldung (RKUV 1994 Nr. U 189 S. 138) zutreffend dargestellt. Dasselbe gilt für den die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod). Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen bleibt, dass nach Art. 11 UVV die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt werden, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 UVG. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 f. Erw. 2c mit Hinweisen). 
3. 
Streitig ist, ob die geklagten Beschwerden auf den Unfall von September 1994 zurückzuführen sind, was die Vorinstanz sowohl für die somatischen wie für die psychischen Beschwerden verneint. 
3.1 Das ursprüngliche Unfallversicherungsverfahren ist mit - unangefochten gebliebenem - Einspracheentscheid vom 7. Februar 1997 abgeschlossen worden. Das am 15. Juli 1999 vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben, mit welchem er eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend macht, ist als Meldung eines Rückfalles oder einer Spätfolge zu einem rechtskräftig beurteilten Unfallereignis aufzufassen: Ein verfügter Fallabschluss durch Einstellung sämtlicher Leistungen steht nämlich unter dem Vorbehalt einer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 4 IVV) geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversicherungsrecht, indem es einem Versicherten jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen (vgl. Art. 11 UVV; RKUV 1994 Nr. U 189 S.139); hingegen entfällt vorliegend eine Revision im Sinne von Art. 22 Abs. 1 UVG, da sich diese Bestimmung nur auf die Revision laufender Invalidenrenten bezieht. 
Bei der Geltendmachung eines Rückfalls oder einer Spätfolge trägt der Leistungsansprecher hinsichtlich der Tatsachen, von denen das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall abhängt, die Beweislast. Nur wenn die Tatsachengrundlage, auf welcher die Unfallkausalität beruht, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten des Versicherten aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten wollte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). 
3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass anlässlich des Unfalles von September 1994 auch der Bereich der Halswirbelsäule (HWS) betroffen gewesen sei und er die mittlerweile diagnostizierte Diskusprotrusion sowie/oder ein HWS-Distorsionstrauma erlitten habe; nicht zuletzt passten dazu auch die geltend gemachten psychischen Beschwerden. Jedoch sei die HWS bis jetzt nur ungenügend untersucht worden, so dass sich eine interdisziplinäre Abklärung rechtfertige. 
 
Die - vom SUVA-Arzt Dr. med. P.________ im Bericht vom 24. August 1999 bestätigte - Diskusprotrusion ist erstmals von Dott. U.________ in seinem Bericht vom 12. Mai 1999 - d.h. mehr als viereinhalb Jahre nach dem Unfall - erwähnt worden, ohne dass er sich zu deren Ursache geäussert hat. Mit dem kantonalen Gericht ist davon auszugehen, dass die Unfallkausalität dieses Gesundheitsschadens nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b) nachgewiesen ist, da die diversen Ärzte, welche den Versicherten untersucht haben, nie auch nur einen Hinweis auf einen solchen Gesundheitsschaden gefunden haben. Mangels genügend nachgewiesener Kausalität liegt daher kein Rückfall und keine Spätfolge zum Unfall von September 1994 vor, und die Diskusprotrusion kann aus diesem Grund auch nicht als Grundlage einer prozessualen Revision (vgl. dazu BGE 127 V 469 Erw. 2c) betreffend Einspracheentscheid von Februar 1997 dienen. Eine Verletzung der HWS ist ebenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen; in dieser Hinsicht steht sogar fest, dass die HWS mehrfach untersucht worden ist, ohne dass eine Schädigung diagnostiziert wurde. So konnte Dr. med. V.________ in seiner zweiten Untersuchung vom 16. Mai 1995 eine freie Beweglichkeit der HWS feststellen, nachdem die Beweglichkeit am 26. Oktober 1994 schmerzbedingt noch endgradig eingeschränkt gewesen war; auch der Hausarzt Dr. med. J.________ und der SUVA-Arzt Dr. med. P.________ haben die HWS abgeklärt, ohne Unfallfolgen festzustellen. Gemäss dem Bericht vom 11. Oktober 1994 des Spitals Q.________ wurden im Übrigen auch im Bereich der Lendenwirbelsäule keine össaren Läsionen bemerkt. 
3.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird weiter ausgeführt, dass eine - vom Privatgutachter M.________ diagnostizierte - posttraumatische Anpassungsstörung vorliege. Zudem habe bereits die Klinik X.________ im Jahr 1995 eine psychiatrische Abklärung und Betreuung empfohlen, welche die SUVA jedoch nicht veranlasst habe, so dass nicht argumentiert werden könne, das psychische Beschwerdebild habe keinen Eingang in die Akten gefunden. 
3.3.1 Die geltend gemachten psychischen Beschwerden wurden in zeitlicher Hinsicht vor dem Privatgutachten M.________ einzig im Austrittsbericht der Klinik X.________ vom 11. September 1995 erwähnt, jedoch nur dahin, dass bei "Fortbestehen oder Verstärkung dieser psychischen Auffälligkeit ... zu einer ambulanten psychiatrischen Abklärung und gegebenenfalls Mitbetreuung" geraten werde. Demnach haben die Ärzte der Klinik X.________ das Vorliegen dieser psychischen Probleme nur leicht gewichtet, da sie andernfalls eine psychiatrische Abklärung selber vorgenommen oder mindestens veranlasst hätten. Aber auch die anderen, den Beschwerdeführer untersuchenden und/oder behandelnden Ärzte haben - in Kenntnis des Austrittsberichtes der Klinik X.________ - keine psychischen Beschwerden (oder allfällige Anzeichen davon) festgestellt. 
 
Es ist nun allerdings möglich, dass psychische Beschwerden erst nach einer längeren Latenzzeit auftreten; jedoch gilt, dass je grösser der zeitliche Abstand zwischen Unfall und Eintritt psychischer Störungen ist, desto strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen sind. Denn medizinische Aussagen über den Kausalverlauf bei psychischen Beschwerden, welche - bei beschwerdefreiem Intervall - erst mehrere Jahre nach einem Unfall auftreten, werden mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Unfall immer schwieriger und hypothetischer. Bei konkurrierenden Ursachen kommt einem Unfall daher nicht ohne Weiteres die Bedeutung einer massgeblichen Teilursache zu. Diese setzt vielmehr voraus, dass die Ärzte einen ursächlichen Zusammenhang klarerweise bejahen und insbesondere überzeugend zu begründen vermögen, weshalb ein lange zurückliegender Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine psychische Fehlentwicklung ermöglicht oder begünstigt hat. Andernfalls lässt sich die Gefahr nicht mehr von der Hand weisen, dass schon bei nicht auszuschliessender oder bloss möglicher Kausalkette der natürliche Kausalzusammenhang angenommen oder einfach unterstellt und damit das die Unfallversicherung beherrschende Kausalitätsprinzip unterlaufen wird (in RKUV 1996 Nr. U 249 S. 179 nicht veröffentlichte Erw. 9 des Urteils Z. vom 24. April 1996, U 202/95). Abgesehen davon, dass bereits wegen inhaltlicher Mängel (vgl. Erw. 3.3.2 hienach) nicht auf das Privatgutachten M.________ vom 21. März 2001 abgestellt werden kann, enthält es keinerlei Ausführungen über den Zeitpunkt des Eintritts der geklagten psychischen Beschwerden, so dass eine überzeugende Begründung fehlt, weshalb die geklagten psychischen Probleme unfallkausal und erst nach einer langen Latenzzeit aufgetreten sein sollen. 
3.3.2 In der Privatexpertise vom 21. März 2001 kommt der Arzt M.________ zum Schluss, dass der Versicherte "eine akute Belastungsreaktion (psychischer Schockzustand) durchgemacht und danach eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt hat (ICD-10: F43.0, F43.1)." Auf diese Ausführungen kann jedoch nicht abgestellt werden, da sie auf falschen Grundlagen beruhen, indem der Arzt allein auf die Aussagen des Versicherten abgestellt und die Widersprüche zur ihm bekannten Aktenlage nicht diskutiert hat. Dies betrifft vor allem die zentrale Frage der Schwere des Unfalls: Im - mehr als sechs Jahre nach dem Unfall durchgeführten - Gespräch gibt der Beschwerdeführer an, er sei beim Unfall in Ohnmacht gefallen und erst spät in der Nacht wieder aufgewacht, was jedoch keinerlei Stütze in den Akten findet, sondern sogar widerlegt ist, da gemäss den Angaben des Spitals Q.________ im Bericht vom 11. Oktober 1994 der Patient am Unfalltag "immer allseits orientiert" gewesen ist; im Weiteren hat der Versicherte angegeben, er sei etwa einen Monat hospitalisiert gewesen, während die effektive Dauer sechzehn Tage betragen hat. Daher ist der Privatgutachter von einem zu schweren Unfallereignis ausgegangen, sodass - mangels korrekter Grundlagen - nicht auf die darauf aufbauenden weiteren Äusserungen abgestellt werden kann. Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt noch durch weitere psychiatrische Abklärungen zu beweisen, dass die geklagten psychischen Beschwerden eine - eventuell auch erst nach einer jahrelangen Latenzzeit ausgebrochene - Spätfolge des Unfalles von September 1994 sind; die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen (vgl. Erw. 3.1 in fine hievor). 
3.4 Mangels rechtsgenüglich nachgewiesenem Kausalzusammenhang besteht in der Folge keine Leistungspflicht der SUVA. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 8. Mai 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: