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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_629/2014  
{T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. November 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Pensionskasse der Stadt Winterthur,  
Lindstrasse 4, 8400 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 10. Juni 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1959 geborene A.________ meldete sich im Dezember 1993 wegen Polyarthritis erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle des Kantons Zürich wiederholt für die Hilfsmittelversorgung (orthopädische Serienschuhe) aufkam. Nachdem sich die Versicherte im Januar 2012 erneut angemeldet hatte, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Oktober 2012 den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrades. 
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. Juni 2014 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Zusprechung einer halben Invalidenrente ab Mai 2012; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
 
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.1, nicht publ. in: BGE 137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44).  
 
2.  
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVG sowie Art. 16 ATSG [SR 830.1]; BGE 137 V 334 E. 3.1.3 S. 338; 134 V 9; 133 V 504; 131 V 51; 130 V 393; 125 V 146; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, I 156/04) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
Streitig ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum bei der Spitex ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ab März 2012 von 50 % auf 80 % (so die Vorinstanz) oder auf 100 % (wie die Versicherte geltend macht) erhöht hätte. 
 
3.1. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfangs der Erwerbstätigkeit im Validitätsfall stellt eine Tatfrage dar, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (E. 1 hievor). Eine Rechtsfrage liegt demgegenüber vor, wenn der Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 4.1 und I 708/06 vom 23. November 2006 E. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen).  
 
3.2. Das kantonale Gericht gelangte in Würdigung der in Bezug auf die Statusfrage entscheidrelevanten Aktenlage zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ab März 2012 ihr Arbeitspensum von 50 % auf 80 % erhöht hätte. Dabei stützte sich die Vorinstanz unter Hinweis auf die Beweiswürdigungsregel, wonach die Aussagen der ersten Stunde in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; 115 V 133 E. 8c S. 143), im Wesentlichen auf das Protokoll des Ressourcengesprächs vom 20. Januar 2012. Im Rahmen dieses Gesprächs hatte die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen ausgeführt, dass sie wegen anstehender Arbeitslosigkeit ihres Ehegatten aus finanziellen Gründen ab März 2012 mindestens eine 80%ige Tätigkeit hätte aufnehmen müssen, was jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Persönliche, familiäre, soziale oder erwerbliche Umstände, welche überwiegend wahrscheinlich auf ein Vollzeitpensum hätten schliessen lassen, vermochte das kantonale Gericht demgegenüber nicht zu erkennen.  
 
3.3. Die von der Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Beurteilung erhobenen Einwendungen lassen die für das Bundesgericht regelmässig verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen. Insbesondere verfängt der Einwand nicht, das Protokoll des Ressourcengesprächs vom 20. Januar 2012 enthalte keine Hinweise, dass sich die Aussagen der damals anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin auf den hypothetischen Gesundheitsfall beziehen würden. So hatte die Beschwerdeführerin gerade darauf hingewiesen, dass sie das aus finanziellen Gründen notwendige Pensum von mindestens 80 % aus gesundheitlichen Gründen nicht zu leisten im Stande sei. Diese Aussage ist nicht anders zu deuten, als dass sie im Validitätsfall mindestens zu 80 % erwerbstätig wäre. Auch der Hinweis darauf, dass die Angabe "mindestens 80 %" auch ein höheres als ein 80%iges Pensum umfassen könne, vermag die vom kantonalen Gericht vorgenommene Gewichtung unter dem vorliegend eingeschränkten Blickwinkel nicht grundsätzlich in Frage zu stellen.  
 
4.   
Die Beschwerdeführerin arbeitet nach wie vor (seit März 2006) im Umfange eines 50 %-Pensums als Fachangestellte Gesundheit bei der Spitex. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht für den erwerblichen Teilbereich nach dem sog. Prozentvergleich (BGE 114 V 310 E. 3a S. 313) einen Invaliditätsgrad von 30 % ermittelt ([80 % - 50 %] x 100 : 80 x 0.8). Damit die Versicherte insgesamt den für eine Invalidenrente erforderlichen Mindestinvaliditätsgrad von 40 % erreichte, müsste sie im 20%igen Teilbereich der Haushaltführung wenigstens zur Hälfte eingeschränkt sein (50 % x 0.2 = 10 %). Entgegen ihrer Auffassung ist indes von diesbezüglichen weiteren Abklärungen abzusehen. Denn angesichts des Umstandes, dass im bisherigen, uneingeschränkt verrichteten hälftigen Arbeitspensum als Spitexangestellte auch körperlich mittelschwere Tätigkeiten anfallen, durfte das kantonale Gericht ohne Bundesrecht zu verletzen eine leistungsbegründende Beeinträchtigung im Haushaltbereich verneinen. Dies muss umso mehr gelten, als die Beschwerdeführerin bei dieser Aufgabe (zumindest noch im massgebenden Verfügungszeitpunkt) auf die Mithilfe ihrer im gemeinsamen Haushalt wohnenden erwachsenen Tochter und ihres Ehemannes zählen konnte. 
 
Nach dem Gesagten muss es mit der von der IV-Stelle verfügten, vorinstanzlich bestätigten Rentenablehnung sein Bewenden haben. 
 
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse der Stadt Winterthur, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. November 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner