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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_832/2022  
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Spanien 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Anerkennung eines deutschen Ausbildungsabschlusses, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Abteilung II vom 15. September 2022 (B-2053/2022). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ ist wohnhaft in Spanien. Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 entschied das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, dass die Anerkennung der Gleichwertigkeit des deutschen Ausbildungsabschlusses "Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an der Oberstufe - berufliche Schulen - mit den Fächern Elektrotechnik und Mathematik" von A.________ mit der schweizerischen Lehrbefähigung für die betrieblich organisierte Grundbildung auf der Stufe Berufsfachschulen nur unter der Bedingung erfolgen könne, dass er Ausgleichsmassnahmen absolviere.  
Mit Urteil vom 15. September 2022 trat das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Einzelrichterin, auf eine dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ androhungsgemäss nicht ein, weil er den Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht bezahlt hatte. Das Urteil wurde ihm gemäss Formular Sendungsverfolgung der Post am 27. September 2022 im Ausland zugestellt. 
 
1.2. Dagegen gelangte A.________ mit einer elektronisch eingereichten Beschwerde vom 13. Oktober 2022 an das Bundesgericht und erklärte, Beschwerde gegen das Urteil vom 15. September 2022 erheben zu wollen, wobei die Eingabe nicht rechtsgültig unterzeichnet war. Prozessual ersuchte er - soweit verständlich - um unentgeltliche Rechtspflege.  
Zusätzlich reichte er seine Eingabe auf postalischem Weg ein. Die Sendung wurde am 14. Oktober 2022 im Ausland aufgegeben und ist am 19. Oktober 2022 beim Bundesgericht eingegangen. 
Am 2. November 2022 reichte der Beschwerdeführer per Fax sowie elektronisch eine weitere Eingabe mit Beilagen ein. 
Mit Schreiben vom 23. November 2022 forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf, bis spätestens 5. Dezember 2022 ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 39 Abs. 3 BGG) bzw., falls er eine elektronische Zustellung wünsche, eine elektronische Adresse mit ihrem kryptografischen Schlüssel anzugeben und sein Einverständnis zu erklären, dass Zustellungen auf dem elektronischen Weg zu erfolgen haben (Art. 39 Abs. 2 BGG). Bei ausbleibender Antwort innert Frist werde ihm das zu ergehende Urteil durch Publikation im Bundesblatt eröffnet. Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung nicht innert Frist nachgekommen. 
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 4 BGG müssen elektronisch eingereichte Rechtsschriften von der Partei oder ihrem Vertreter mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen werden (vgl. Urteile 4A_200/2021 vom 21. Juli 2021 E. 3.1; 5A_625/2019 vom 22. Juli 2020 E. 1.3.1).  
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Bestimmungen des BGG über die Berechnung von Beschwerdefristen sind auch dann anwendbar, wenn der Betroffene seinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hat (vgl. BGE 130 V 132 E. 4; JEAN-MAURICE-FRÉSARD, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl 2022, N. 19 zu Art. 45 BGG). 
Vorliegend begann die 30-tägige Beschwerdefrist gegen das dem Beschwerdeführer am 27. September 2022 zugestellte Urteil (vgl. E. 1.1 hiervor) am 28. September 2022 zu laufen und endete am 27. Oktober 2022. 
 
2.2. Die vom Beschwerdeführer am 13. Oktober 2022 elektronisch eingereichte Eingabe ist nicht mit einer anerkannten elektronischen Signatur im Sinne von Art. 42 Abs. 4 BGG versehen, sodass diese ungültig ist (vgl. Urteile 4A_599/2021 vom 24. November 2021; 5A_625/2019 vom 22. Juli 2020 E. 1.3; 4A_596/2015 vom 9. Dezember 2015).  
Das Bundesgericht hat auf eine Rückweisung zwecks Behebung des Mangels innert Beschwerdefrist (vgl. dazu Urteil 6B_1484/2020 vom 4. Januar 2021 E. 2) verzichtet, da der Beschwerdeführer seine Eingabe auch auf postalischem Weg fristgerecht eingereicht hatte. Es wird somit auf die postalisch eingereichte Eingabe abgestellt. 
Ohnehin unbeachtlich - da verspätet - ist die vom Beschwerdeführer am 2. November per Fax sowie elektronisch eingereichte Eingabe, zumal die 30-tägige Beschwerdefrist, wie bereist ausgeführt, am 27. Oktober 2022 abgelaufen ist (vgl. E. 2.1 hiervor). 
 
2.3. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_470/2021 vom 22. November 2021 E. 1.2; 2C_603/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 1.2).  
 
2.4. Vorliegend ist das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet hatte. Es hat zudem erwogen, dass die formellen Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung (vgl. Art. 24 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]) nicht erfüllt gewesen seien. So habe der Beschwerdeführer weder einen angeblichen Fahrradunfall nachgewiesen, der ihn an der Bezahlung des Kostenvorschusses gehindert haben soll, noch habe er nach Wegfall eines allfälligen Hindernisses die Zahlung des Kostenvorschusses nachgeholt.  
 
2.5. In seiner Eingabe übt der Beschwerdeführer allgemeine Kritik an der Qualität von Gerichtsentscheiden und beklagt sich darüber, dass sein beruflicher Werdegang als Lehrer ohne plausible Argumente erschwert werde. Sodann wirft er der Vorinstanz vor, verschiedene, nicht weiter spezifizierte Punkte in seinen Eingaben nicht berücksichtigt zu haben. Diese - ohnehin unsubstanziierte Kritik - betrifft primär die Hauptsache und nicht die vorinstanzliche Begründung, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde geführt hat, sodass darauf nicht einzutreten ist (vgl. E. 2.3 hiervor).  
Ferner bestreitet der Beschwerdeführer - soweit verständlich - die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wonach er den angeblichen Hindernisgrund nicht habe nachweisen bzw. substanziieren können. 
Ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht, ist eine Frage der Sachverhaltsfeststellung (vgl. Urteile 2C_836/2018 vom 23. Januar 2019 E. 4.1; 2C_250/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 5.1). Diese kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1; 137 I 58 E. 4.1.2). 
Mit seinen Vorbringen legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich sein sollen. Die Beschwerde erfüllt somit die Voraussetzungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. 
 
2.6. Die Beschwerde enthält keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), sodass darauf nicht einzutreten ist.  
 
3.  
 
3.1. Aufgrund der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
3.2. Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat, wird das Dispositiv des vorliegenden Urteils mittels Publikation im Bundesblatt eröffnet (Art. 39 Abs. 3 BGG; Art. 11 Abs. 3 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Das vollständige Urteil kann vom Beschwerdeführer bei der Kanzlei der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eingesehen werden.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer mittels amtlicher Publikation des Dispositivs im Bundesblatt, dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov