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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
P 91/02 
 
Urteil vom 8. März 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Attinger 
 
Parteien 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 19. November 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Eheleute A.________ (geb. 1932) und B.________ (geb. 1930) beziehen seit dem 1. Januar 1998 Ergänzungsleistungen zu ihren Altersrenten. Im Rahmen einer Ende 2001 eingeleiteten periodischen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse erfuhr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau erstmals, dass B.________ eine Pensionskassenrente ausgerichtet wird. Um u.a. hiezu nähere Angaben zu erhalten, ersuchte die EL-Behörde mit Schreiben vom 22. Januar 2002 A.________ um die Beantwortung ergänzender Fragen und die Einreichung zusätzlicher Unterlagen bis zum 18. Februar 2002. Nachdem diese eben so wie die mit Mahnschreiben vom 5. März 2002 unter der Androhung einer Leistungseinstellung angesetzte weitere Frist von 20 Tagen unbenutzt verstrichen war, stellte die Sozialversicherungsanstalt mit Verfügung vom 27. März 2002 die Ergänzungsleistungen androhungsgemäss auf den 31. März 2002 ein; gleichzeitig behielt sich die Verwaltung "eine Rückforderung der zuviel ausbezahlten Ergänzungsleistungen vor". 
B. 
Mittels Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau beantragten A.________ und B.________ die Weiterausrichtung der bisherigen Ergänzungsleistungen über Ende März 2002 hinaus. Nachdem der Sozialversicherungsanstalt in der Folge die einverlangten Unterlagen zugestellt worden waren, nahm sie rückwirkend ab Leistungsbeginn eine EL-Neuberechnung vor, namentlich unter Mitberücksichtigung der von der Pensionskasse X.________ ausgerichteten Altersrente. Mit lite pendente (d.h. während der Rechtshängigkeit der Beschwerde) erlassener Verfügung vom 5. Juni 2002 kam die Sozialversicherungsanstalt auf ihre früheren Leistungsverfügungen sowie auf die Einstellungsverfügung vom 27. März 2002 zurück, sprach A.________ und B.________ mit Wirkung ab 1. Januar 1998 durchwegs tiefere Ergänzungsleistungen zu und forderte die zu Unrecht bezogenen Differenzbetreffnisse von insgesamt Fr. 17'547.- zurück. Mit Urteil vom 19. November 2002 wies das kantonale Gericht die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. März 2002 ab und wies im Übrigen die Sache zur Neuberechnung des Leistungsanspruchs und des Rückerstattungsbetrages im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück. Den entsprechenden Entscheidmotiven lässt sich entnehmen, dass das Gericht die (der lite-pendente-Verfügung zu Grunde liegende) EL-Neuberechnung der Sozialversicherungsanstalt weitestgehend übernimmt. Eine diesbezügliche (sich insgesamt zu Gunsten der Versicherten auswirkende) Abweichung wird nur insofern vorgenommen, als das kantonale Gericht einen Vermögensverzicht annimmt. Die Rückweisung an die EL-Behörde erfolgt dabei einzig zur masslichen Festsetzung der im vorinstanzlichen Entscheid dem Grundsatz nach mit den einzelnen Berechnungspositionen festgelegten Ergänzungsleistungen und des entsprechenden Rückerstattungsbetrages. 
C. 
A.________ und B.________ führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei von einer Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Differenzbetreffnisse abzusehen (wogegen die vorinstanzliche rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistungen an sich ausdrücklich anerkannt wird). 
 
Sozialversicherungsanstalt und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist nicht anwendbar, weil nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. März/5. Juni 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Unter Berücksichtigung der hievor dargelegten Umstände hat die Vorinstanz die von der Rechtsprechung verlangten Erfordernisse für eine Ausdehnung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in zeitlicher und sachlicher Hinsicht über den Anfechtungsgegenstand der leistungseinstellenden Verfügung vom 27. März 2002 hinaus (Spruchreife, Tatbestandsgesamtheit, Prozesserklärung der Verwaltung/Respektierung der Verfahrensrechte der Parteien) zu Recht bejaht (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen; noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil R. vom 10. November 2003, C 90/03). Letztinstanzlich ist auf Grund des in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Begehrens nur mehr die Frage nach der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Differenzbetreffnisse streitig. Während diese Frage von Verwaltung und kantonalem Gericht bejaht wird, machen die Beschwerdeführer geltend, als "total ungebildete Menschen" nicht gewusst zu haben, dass sie die von der Pensionskasse an die Ehefrau ausgerichtete Altersrente gegenüber der EL-Behörde hätten deklarieren müssen. 
3. 
3.1 Laut Art. 27 Abs. 1 erster Satz ELV sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen vom Bezüger oder seinen Erben zurückzuerstatten. Zu beachten ist, dass die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Geldleistungen in der Sozialversicherung nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen zulässig ist (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Unter dem Titel der so genannten prozessualen Revision von Verwaltungsverfügungen ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). 
3.2 Die ursprünglichen EL-Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt vom 10. Juni und 26. Oktober 1998 sowie vom 13. März 2001 ergingen ohne Berücksichtigung der (seit April 1992 ausgerichteten) Pensionskassenrente der Ehefrau, weil dieser wesentliche Einkommensbestandteil im seinerzeit ausgefüllten Fragebogen für die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen nicht angegeben worden war. Die Altersrente der beruflichen Vorsorge wurde erstmals im (am 18. Dezember 2001 unterzeichneten) Revisionsfragebogen erwähnt. Die hievor genannten Verwaltungsverfügungen beruhten demnach auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen, weshalb der Rückkommenstitel der prozessualen Revision im Sinne der angeführten Rechtsprechung gegeben ist. 
 
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer besteht die von Art. 27 Abs. 1 ELV vorgeschriebene Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen bei einer prozessualen Revision der ursprünglichen EL-Verfügung unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung des Leistungsempfängers; es geht hier einzig darum, nach Entdeckung einer ursprünglich unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (BGE 122 V 138 f. Erw. 2d und e, 115 V 313 Erw. 4a/aa; SVR 1998 EL Nr. 9 S. 21). 
 
Nach dem Gesagten steht einer Rückforderung der von den Beschwerdeführern zu Unrecht bezogenen Differenzbetreffnisse nichts entgegen. Die Sozialversicherungsanstalt wird gemäss dem Erkenntnis des vorinstanzlichen Entscheids den zutreffenden Rückerstattungsbetrag zu ermitteln und darüber zu verfügen haben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 8. März 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: