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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_56/2019  
 
 
Urteil vom 16. Mai 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. November 2018 (VV.2018.118/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1969 geborene A.________ war ab 30. November 1992 als First Officer und Commander für diverse Fluggesellschaften tätig, zuletzt ab 1. Februar 2008 als Commander für die B.________ AG bzw. ab 1. November 2009 bis 31. Oktober 2017 für die C.________ AG. Per 1. November 2017 meldete er sich unter Angabe eines gesuchten Beschäftigungsgrades von 100 % zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Nach Einholung einer Stellungnahme von A.________ vom 10. Dezember 2017 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 22. Januar 2018 dessen Vermittlungsfähigkeit ab 1. November 2017. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die im März 2017 begonnene Ausbildung zum Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom in Traditioneller Europäischer Naturheilkunde TEN an der Akademie D.________ bedinge einen hohen Zeitaufwand, weshalb daneben keine Zeit mehr verbleibe, um zu 100 % einer Arbeit nachzugehen. An seinem Standpunkt hielt das AWA mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 fest. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 21. November 2018 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es seien ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 21. November 2018 sowie des Einspracheentscheids vom 3. Mai 2018 die gesetzlichen Leistungen der Arbeitslosenversicherung seit 1. November 2017 zuzusprechen. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beantragt Abweisung der Beschwerde. Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (Urteil 8C_655/2017 vom 3. Juli 2018 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 144 V 224; 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es in Bestätigung des Einspracheentscheids des AWA die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2017 verneint hat. 
 
2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a S. 58). Ein wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin; dazu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2348 Rz. 270; Urteil 8C_825/2015 vom 3. März 2016 E. 3.2).  
 
2.2. Besuchen arbeitslose Personen einen ganztägigen Kurs, ohne dass die Bedingungen der Art. 59 ff. AVIG (Anerkennung des Kurses als arbeitsmarktliche Massnahme durch die Verwaltung) erfüllt sind, kann ihre Vermittlungsfähigkeit - wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - rechtsprechungsgemäss (BGE 122 V 265 E. 4 S. 266) nur bejaht werden, wenn eindeutig feststeht, dass sie bereit und in der Lage sind, den Kurs jederzeit abzubrechen, um eine Stelle anzutreten. Dies ist aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen. Die Willensäusserung der Versicherten allein genügt auch hier nicht. An die Disponibilität und Flexibilität der Versicherten werden erhöhte Anforderungen gestellt. Sie müssen ihre Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ fortsetzen und bereit sein, den Kurs unverzüglich abzubrechen, um eine angebotene Stelle anzutreten. Bei fehlender Aktivität und Dispositionen, die der Annahme der Vermittlungsbereitschaft entgegen stehen, können Versicherte sich nicht darauf berufen, sie hätten die Vermittlung und Suche einer Arbeit gewünscht (8C_922/2014 vom 20. Mai 2015 E. 2.2 mit Hinweis; BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 74).  
 
2.3. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170 mit Hinweisen).  
 
2.4. Bei der Anwendung der gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Vermittlungsfähigkeit geht es um eine Rechtsfrage. Zu prüfen ist dabei insbesondere die falsche Rechtsanwendung. Diese basiert auf einer im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellung (E. 1.2 hiervor; Urteil 8C_922/2014 vom 20. Mai 2015 E. 2.3 mit Hinweis). Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen - wie beispielsweise was jemand wollte, wusste, beabsichtigte, in Kauf nahm, womit er rechnete, in welcher Absicht und aus welchen Beweggründen er handelte oder hypothetisch gehandelt hätte - sind Sachverhaltsfeststellungen (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; Urteil 8C_31/2007 vom 25. September 2007 E. 3, nicht publ. in: BGE 133 V 640; Urteil 8C_809/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.3 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer im zu beurteilenden Zeitraum nicht bereit gewesen wäre, die im März 2017 begonnene Ausbildung bei der Akademie D.________ abzubrechen und eine neue Arbeitsstelle anzutreten. Vielmehr habe er sich auf die von ihm absolvierten bzw. angestrebten Kurse konzentrieren wollen, um in der Folge einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Zwar habe sich der Versicherte ab Dezember 2017 - so die Vorinstanz - in zahlenmässig ausreichendem Ausmass auf Stellen beworben, doch habe sich seine Suche bis Anfang Juli 2018 ausschliesslich auf Stellen als Commander beschränkt; dies obschon er selber darauf hingewiesen habe, dass er es als aussichtlos erachte, eine Stelle als Commander zu finden bzw. keine Zukunft als Pilot sehe. Zudem wäre eine solche Tätigkeit angesichts der erforderlichen unregelmässigen Arbeitszeiten mit den Kursbesuchen nicht vereinbar gewesen. Dass der Beschwerdeführer die Kurse jederzeit zugunsten einer Stelle abgebrochen hätte, erscheine angesichts seiner Aussagen unglaubwürdig. Schliesslich liessen auch die namhaften Kosten, die bei Abbruch eines begonnenen Kurses zu 100 % dem Versicherten anfallen würden, einen Ausbildungsabbruch unwahrscheinlich erscheinen. Das kantonale Gericht gelangte daher zum Schluss, im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 3. Mai 2018 sei die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten zu Recht verneint worden.  
 
3.2. Die Feststellungen der Vorinstanz beruhen auf einer umfassenden Würdigung des Sachverhalts, namentlich auf den Aussagen und dem Verhalten des Beschwerdeführers. Sie sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich. Rechtsprechungsgemäss liegt ein Mangel in der Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG nicht bereits dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; vgl. auch BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; Urteil 8C_88/2018 vom 16. August 2018 E. 4).  
 
3.3. Die weitgehend bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen den angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig erscheinen lassen:  
 
3.3.1. Unbestrittenermassen wurde das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers bei der C.________ AG auf 31. Oktober 2017 gekündigt, wobei der Versicherte sein Arbeitspensum bereits per Januar 2017 auf 75 % reduziert und im März 2017 die Ausbildung bei der Akademie D.________ begonnen hatte. In seiner Stellungnahme im Rahmen der Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit vom 10. Dezember 2017 teilte der Versicherte mit, sie seien sich bei C.________ AG seit längerer Zeit bewusst gewesen, dass das Unternehmen nicht gut stehe und sie mit einer Kündigung rechnen müssten. Es habe jedoch immer die Hoffnung bestanden, dass sich ein Käufer finde und weiter geflogen werden könne. Eine Anstellung als Commander bei einer anderen Airline zu finden und direkt einsteigen zu können, sei aufgrund von Alter, Position und restriktiven GAVs aussichtslos gewesen. Da E.________ und F.________ zum Teil die Flüge der C.________ AG übernommen und nicht mehr über genügend qualifiziertes Personal verfügt hätten, seien sie im Oktober bereit gewesen, Bewerbungen von Piloten der C.________ AG zu prüfen. Er habe diese Gelegenheit genutzt und durchlaufe nun ein Assessement. Sich parallel in seinem ursprünglichen Beruf als Elektroniker zu bewerben erscheine ihm keine gangbare Lösung, da er bereits mehr als 25 Jahre davon "weg" sei. Er unterstütze seine beiden Töchter sowie seine geschiedene Frau finanziell und möchte verhindern, dass sie die Dienste des Sozialamtes in Anspruch nehmen müssten. Aus diesen Gründen habe er vor längerer Zeit, als er immer noch für C.________ AG geflogen sei, entschieden, eine hochstehende Ausbildung in Angriff zu nehmen, die ihm erlaube selbstständig und finanziell unabhängig zu sein. So absolviere er seit März 2017 die Ausbildung zum eidgenössisch diplomierten Naturheilpraktiker und Messspezialist Elektrobiologie. Im letzteren Bereich könne er sich bereits im Frühjahr 2018 selbstständig machen, um in diesem Gebiet tätig zu sein. Das setze jedoch voraus, dass er sich nun voll und ganz diesen Ausbildungen und dem Weg in die Selbstständigkeit widmen könne. Er würde es ausserordentlich schätzen, wenn das RAV ihn auf seinem sinnmachenden Weg zur Selbstständigkeit vorübergehend unterstützen würde. Dem prozessorientierten Beratungsprotokoll des Beschwerdegegners ist sodann zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer wiederholt dahingehend äusserte, für ihn stehe eine mögliche selbstständige Erwerbstätigkeit im Vordergrund; so am 3. November 2017, am 18. Dezember 2017 und am 22. Januar 2018. Er könne nicht verstehen, dass er acht Arbeitsbemühungen verteilt auf einen Monat nachweisen müsse.  
 
3.3.2. Wie das kantonale Gericht sodann aufgezeigt hat, umfasst die Ausbildung des Beschwerdeführers bei der Akademie D.________ verschiedene Kurse, die sich insgesamt über einen Zeitraum von März 2017 bis Oktober 2019 erstrecken. Die einzelnen Kurse weisen eine unterschiedliche Dauer auf, laufen zum Teil parallel und finden teilweise abends, teilweise samstags und teilweise an verschiedenen Wochentagen statt. Neben den Präsenzstunden erfordert die Ausbildung Lernzeiten. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Kursbesuche nicht mit den unregelmässigen Arbeitszeiten eines vollzeitlich angestellten Commanders, auf welche Tätigkeit sich die Stellenbewerbungen bis zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids beschränkten, zu vereinbaren gewesen wären.  
 
3.3.3. Ausgehend von einem nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt durfte das kantonale Gericht angesichts der Aussagen und des Verhaltens des Versicherten ohne Bundesrecht zu verletzen zum Schluss gelangen, die subjektive Vermittlungsfähigkeit sei nicht gegeben. Wohl weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass es ihm von März bis Oktober 2017 möglich gewesen sei, die Kursbesuche mit der reduzierten Arbeitstätigkeit in Einklang zu bringen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass einerseits in dieser Phase erst einzelne Kurstage stattgefunden haben und sich andererseits die nachgewiesenen Bewerbungen ausschliesslich auf Vollzeitstellen bezogen haben, was eine Vereinbarkeit mit den Kursbesuchen praktisch verunmöglicht. Dass der Versicherte das Schwergewicht auf die begonnene Ausbildung und den Weg in eine selbstständige Erwerbstätigkeit legen wollte, geht aus seinen Äusserungen deutlich hervor und durfte vom kantonalen Gericht entsprechend gewertet werden. Es wird dem Beschwerdeführer sodann nicht grundsätzlich vorgehalten, dass er sich in einer ersten Phase ausschliesslich auf Stellen als Commander beworben hat. Ohne weiter auf die Frage genügender Stellenbemühungen einzugehen, kann jedoch der Vorinstanz in Anbetracht seiner Äusserungen, eine Anstellung als Commander sei aussichtslos und für ihn stehe eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Vordergrund, keine Willkür vorgeworfen werden, wenn sie aus dem Bewerbungsverhalten nicht geschlossen hat, der Versicherte wäre jederzeit bereit gewesen, die begonnene Ausbildung zugunsten einer solchen Stelle abzubrechen.  
 
3.4. Zusammenfassend durfte das kantonale Gericht mit Blick auf die prospektive Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit ohne Verletzung von Bundesrecht für den hier interessierenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid davon ausgehen, dass der Versicherte bestrebt war, das Schwergewicht auf die begonnene Ausbildung zu legen und diese im Hinblick auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit fortzusetzen. Die Verneinung der Vermittlungstätigkeit ist daher nicht zu beanstanden. Nach Gesagtem sind vorliegend sowohl die Ausdehnung der Bewerbungen auf andere Stellen ab 6. Juli 2018 wie auch der Stellenantritt per 1. November 2018 nicht relevant. Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.  
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Mai 2019 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch