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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 205/02 
 
Urteil vom 12. Februar 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Parteien 
N.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 2. Juli 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1971 geborene N.________, gelernte Coiffeuse und Mutter zweier Kinder (Jahrgänge 1992 und 1994), war ab 17. August 2000 bis 27. April 2001 als Aushilfe in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Post, Paketzentrum/ Produktion, Y.________ tätig, wobei der Beschäftigungsgrad vom Bedarf der Arbeitgeberin abhing und zwischen 56 % und 95 % schwankte. Am 9. April 2001 meldete sich N.________ zur Arbeitsvermittlung ab 30. April 2001 an und stellte ab 1. Mai 2001 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau. Gegenüber dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Baden gab sie an, eine Vollzeitstelle im Dienstleistungsbereich oder als Hilfsarbeiterin, Betriebsarbeiterin oder Raumpflegerin, Arbeitsform Nachtarbeit, zu suchen. Vom 3. bis 28. September 2001 besuchte N.________ eine arbeitsmarktliche Massnahme (Standortbestimmung für Fremdsprachige), jeweils vormittags und an sechs Nachmittagen nach Absprache. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2001 lud das RAV die Versicherte zu einem obligatorischen Vorstellungstag am 8. Oktober 2001 ein zwecks Abklärung ihrer Einsatzmöglichkeiten im Beschäftigungsprogramm Wendepunkt, welche Massnahme vom 17. Oktober 2001 bis 16. April 2002 dauern sollte. Diese berufliche Massnahme wurde per 14. November 2001 vorzeitig abgebrochen, da N.________ ab 17. Oktober bis 1. November 2001 zu 100 % und ab 2. bis 30. November 2001 zu 50 % krank geschrieben war. Ab 3. Oktober 2001 erzielte N.________ bei der P.________ GmbH, im Rahmen eines jeweils nachmittags gearbeiteten, rund 50 %igen Pensums einen Zwischenverdienst. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 6. Dezember 2001 bejahte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, welches vom RAV zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit beigezogen worden war, aufgrund der nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit die Vermittlungsfähigkeit von N.________ ab 9. April 2001 für eine Vollzeitstelle. Am 12. Februar 2002 wies das RAV N.________ erneut an, an einem Beschäftigungsprogramm der Stiftung Wendepunkt teilzunehmen, welches vom 18. Februar bis 17. August 2002, jeweils vormittags, dauern sollte. Nachdem N.________ mitgeteilt hatte, es sei ihr nicht möglich, dieses Beschäftigungsprogramm zu absolvieren, da sie morgens jeweils ihre beiden Kinder versorgen müsse, überwies das RAV die Angelegenheit am 19. Februar 2002 erneut dem AWA zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit. Auf dessen Aufforderung hin reichte N.________ am 25. Februar 2002 eine Obhutserklärung ein, gemäss welcher ihr Mann, der bei der Bianchi AG arbeite, seit ca. 1 ½ Jahren montags bis freitags jeweils ab 13.00 Uhr die Kinder betreuen könne. Mit Verfügung vom 28. März 2002 stellte das AWA fest, die generelle Vermittlungsfähigkeit von N.________ werde ab dem 30. April 2001 auf 50 % einer Vollzeitbeschäftigung reduziert. Gleichzeitig lud es die Öffentliche Arbeitslosenkasse ein, die Versicherungsleistungen für die Monate April 2001 bis März 2002 neu zu berechnen und eine etwaige, zuviel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung zurückzufordern. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 2. Juli 2002 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt N.________ sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sowie die Verfügung vom 28. März 2002 seien aufzuheben und ihre Vermittlungsfähigkeit ab 30. April 2001 sei für eine 100 %−Stelle zu bejahen. Gleichzeitig erklärte sie sich nicht einverstanden mit der geforderten Rückzahlung von Fr. 5'074.20. 
 
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Mit Eingabe vom 7. November 2002 ersucht N.________ um Überweisung der Ausstände. Gleichzeitig legt sie eine Bestätigung der P.________ GmbH vom 22. Oktober 2002 auf, wonach sie seit dem 3. Oktober 2001 zu 22,5 Stunden pro Woche angestellt sei und je nach Bedarf vormittags, nachmittags oder ganztags eingesetzt werde, wobei über ihren Einsatz jeweils kurzfristig entschieden werde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gegenstand der Verfügung vom 28. März 2002 sowie des angefochtenen Entscheids vom 2. Juli 2002 ist die Frage der Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 30. April 2001. Demnach geht es im vorliegenden Verfahren lediglich um diese Frage (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen). Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine allfällige Rückforderung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau richtet bzw. eine Überweisung gefordert wird, kann darauf im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht die Rechtsprechung zur Vermittlungsfähigkeit von versicherten Personen, die sich im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen (BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen). 
2.2 Zu ergänzen ist, dass für die Frage der Vermittlungsfähigkeit die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der zeitlichen Verfügbarkeit, aber auch der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse sowie aller andern Umstände, entscheidend sind (ARV 1991 Nr. 3 S. 24). Nach der Rechtsprechung begründet der Umstand, dass Versicherte sich im Hinblick auf anderweitige, namentlich familiäre Verpflichtungen, oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen oder Eltern betreuungspflichtiger Kinder eine Arbeit in Gegenschicht zum erwerbstätigen Ehegatten wünschen, allein noch keine Vermittlungsunfähigkeit. Diese Rechtsfolge tritt indes dann ein, wenn der versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes aus familiären oder persönlichen Gründen nachweislich derart enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer passenden, eventuell zu jener des Ehegatten komplementären, Stelle sehr ungewiss ist (vgl. BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen; ARV 1991 Nr. 2 S. 20 Erw. 3a; nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 16. Februar 1995, C 169/94, Erw. 5a). 
2.3 Klarzustellen ist, dass der Begriff der Vermittlungs(-un)fähigkeit als Anspruchsvoraussetzung graduelle Abstufungen ausschliesst (BGE 125 V 58 Erw. 6a mit Hinweisen). Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums (vgl. Art. 5 AVIV und BGE 125 V 58 Erw. 6a in fine mit Hinweisen) anzunehmen oder nicht. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 30. April 2001. 
3.1 In der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 9. April 2001 gab die Beschwerdeführerin an, eine 100 %-Stelle im Dienstleistungsbereich oder als Hilfsarbeiterin, Betriebsarbeiterin oder Raumpflegerin mit Nachtarbeit zu suchen. Gemäss Obhutserklärung vom 25. Februar 2002 war ihr Ehemann seit rund ca. 1 ½ Jahren bereit und in der Lage, montags bis freitags jeweils ab 13.00 Uhr die Kinderbetreuung zu übernehmen. 
3.2 Mit Verfügung vom 28. März 2002 reduzierte das AWA die generelle Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 30. April 2001 auf 50 % einer Vollzeitbeschäftigung. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, bei Versicherten mit betreuungsbedürftigen Kindern müsse das Privat- und Familienleben so gestaltet sein, dass sie nicht daran gehindert seien, einer Beschäftigung nachzugehen. Die versicherte Person müsse sodann zu den normalen Arbeitszeiten (07.00 Uhr bis 17.00 Uhr) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Da die Obhut der Kinder vorliegend seit ca. 1 ½ Jahren lediglich zu 50 % gesichert sei, sei die Beschwerdeführerin nur teilweise in der Lage, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und diese auszuüben. 
3.3 Das kantonale Gericht hat die Rechtmässigkeit dieser Verfügung bestätigt, indem es ebenfalls davon ausging, eine versicherte Person habe zu den normalen Arbeitszeiten vermittlungsfähig zu sein, ansonsten ihre Verfügbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt massiv eingeschränkt sei. Für den Morgen sei vorliegend die Obhut der beiden Kinder offensichtlich nicht geregelt. Nicht nachvollziehbar sei, wie die Beschwerdeführerin nachmittags und nachts jeweils zu Pensen von 50 % arbeiten und zusätzlich am Morgen ihre Kinder versorgen wolle. Der Einwand schliesslich, wonach seit dem unregelmässigen Einsatz bei der P.________ GmbH die Obhutspflicht durch ihren Mann oder ihre Schwägerin übernommen werde, sei unbehelflich, weil dies nicht in den zu beurteilenden Zeitraum falle. 
4. 
Die Verfügung des AWA vom 28. März 2002, wonach die generelle Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 30. April 2001 auf 50 % einer Vollzeitbeschäftigung reduziert werde, und der sie bestätigende vorinstanzliche Entscheid vom 2. Juli 2002, wonach die Beurteilung, die Versicherte habe als nur zu 50 % vermittlungsfähig zu gelten, zu Recht erfolgt sei, könnten so verstanden werden, dass Verwaltung und kantonales Gericht die Vermittlungsfähigkeit für eine masslich abstufbare Grösse halten. Dies würde im Widerspruch zur Abgrenzung von anrechenbarem Arbeitsausfall und Vermittlungsfähigkeit gemäss Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw. 6a und b) stehen, welche eine Graduierung der Vermittlungsfähigkeit ausschliesst. Dem Sinne nach muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Vorinstanz und AWA die Vermittlungsfähigkeit bejaht haben, jedoch nur für eine Teilzeitstelle im Umfang von 50 %. 
5. 
5.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ab 17. August 2000 bis 27. April 2001 bei der Post tätig war und ein Arbeitspensum von bis zu 95 % absolvierte. Ab 3. bis 28. September 2001 besuchte sie eine arbeitsmarktliche Massnahme jeweils vormittags und an sechs Nachmittagen. Ab 3. Oktober 2001 schliesslich ging die Beschwerdeführerin jeweils nachmittags ab ca. 13.00 Uhr einer Berufstätigkeit nach. Mit Schreiben vom 14. Februar 2002 teilte sie dem AWA mit, dass sie ihr Arbeitspensum sehr wahrscheinlich in ein bis zwei Monaten auf ca. 80 % bis 100 % erweitern könne. Wie die Beschwerdeführerin dann im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, wurde ihr Pensum nicht auf 100 % erhöht, doch musste sie teilweise auch vormittags oder ganztags arbeiten, wobei die Aufsicht über die Kinder von ihrem Mann und ihrer Schwägerin wahrgenommen würden. Auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beruft sich die Versicherte auf ein Missverständnis wegen der Kinderbetreuung. Sie könne auch vormittags arbeiten; die Kinderbetreuung sei entsprechend geregelt. 
5.2 Was zunächst die Frage der zeitlichen Verfügbarkeit anbelangt, ist nicht zu beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz davon ausgegangen sind, die Beschwerdeführerin betreue jeweils vormittags ihre Kinder und sei ab 13.00 Uhr bereit und in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Massgebend sind nämlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 121 V 366 Erw. 1b; zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil B. vom 10. Januar 2003, K 98/01, Erw. 1). Am 14. Februar 2002 gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem AWA an, es sei ihr nicht möglich, das Beschäftigungsprogramm am Morgen zu absolvieren, da sie jeweils ihre beiden Kinder versorgen müsse. Aus der Obhutserklärung vom 25. Februar 2002 sodann geht hervor, dass montags bis freitags jeweils ab 13.00 Uhr der Ehemann der Beschwerdeführerin die Kinderbetreuung übernimmt. Dem Schreiben vom 24. März 2002 an das AWA ist zu entnehmen, dass die Versicherte weiterhin eine 100 %-Stelle sucht, zur Zeit nachmittags arbeitet, jedoch eine zweite Tätigkeit abends ab 18.00 Uhr sucht. Die Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren, wonach die Beschwerdeführerin gemäss Bestätigung der P.________ GmbH vom 22. April 2002 in den kommenden Wochen nach Bedarf auch vormittags arbeite und die Kinderbetreuung durch Ehemann und Schwägerin gewährleistet sei, ändern daran nichts, betreffen sie doch - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - nicht den zu beurteilenden Zeitraum. Der Frage der zeitlichen Verfügbarkeit, insbesondere was die Vormittage anbelangt, braucht indessen nicht weiter nachgegangen zu werden. Aktenkundig und unbestritten ist nämlich, dass die Beschwerdeführerin jeweils ab 13.00 Uhr bereit und in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Von nicht normalen Arbeitszeiten kann dabei nicht gesprochen werden. Für die Versicherte kommen in erster Linie Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich oder als Hilfsarbeiterin, Betriebsarbeiterin oder Reinigungsarbeiten in Frage, bei welchen sowohl Schichtarbeiten wie abendliche Einsätze häufig sind. Mit Blick auf diesen Arbeitsmarkt in der Umgebung des Wohnortes bleibt der Beschwerdeführerin deshalb trotz ihrer familiären Verpflichtungen eine genügend grosse Auswahl an Erwerbsmöglichkeiten. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Ehemann der Versicherten nicht wechselnde Schichtarbeit leistet, sondern regelmässig täglich ab 13.00 Uhr für die Kinderbetreuung zur Verfügung steht. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist es sodann nicht unüblich, dass Versicherte bis in die Nacht arbeiten und am Morgen Betreuungsaufgaben wahrnehmen. Auch kann aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin nicht geschlossen werden, dass sie ihr Arbeitspensum nicht erhöhen möchte. Allenfalls quantitativ oder qualitativ nicht in jeder Hinsicht genügende Arbeitsbemühungen wären sodann - nach dem auch im Arbeitslosenversicherungsrecht geltenden Verhältnismässigkeitsprinzip - nicht mit der Verneinung der Vermittlungsfähigkeit, sondern vielmehr mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 1 lit c AVIG) zu sanktionieren (SVR 1997 ALV Nr. 81 S. 246 Erw. 3b/bb mit Hinweisen). 
Nach dem Gesagtem haben Vorinstanz und AWA die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 30. April 2001 zu Unrecht nur für eine Teilzeitstelle im Umfang von 50 % bejaht. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Juli 2002 und die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau vom 28. März 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 30. April 2001 (für eine Vollzeitstelle) vermittlungsfähig war. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
Luzern, 12. Februar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: