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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_26/2009/sst 
 
Urteil vom 5. Februar 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 18. September 2008. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer wurde gestützt auf Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG mit Schreiben vom 15. Januar 2009 aufgefordert, bis zum 2. Februar 2009 den angefochtenen Entscheid dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Beschwerde unbeachtet bleibe. Mit Schreiben vom 26. Januar 2009 hält der Beschwerdeführer zwar ausdrücklich an der Beschwerde fest, indessen hat er es unterlassen, der Aufforderung, den angefochtenen Entscheid einzureichen, nachzukommen. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 5. Februar 2009 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Monn