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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_367/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. September 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Caviezel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 8. April 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 12. November 2006 ereignete sich in Slowenien ein Unfall, in welchen X.________ und A.________ verwickelt waren. Letzterer verstarb als Folge des Unfalles am 17. November 2006 im Spital in C.________ (Italien). 
 
 Y.________ ist die Ehefrau und Z.________ der Sohn des Verstorbenen. Sie leiteten in Italien ein Strafverfahren gegen X.________ ein, wobei sie adhäsionsweise Zivilansprüche geltend machten. Mit Urteil vom 22. Juli 2009 sprach das  Tribunale Ordinario di Trieste X.________ schuldig und verurteilte ihn im Zivilpunkt zur Zahlung einer  provvisionale von EUR 70'000.-- für die Ehefrau und von EUR 50'000.-- für den Sohn des Verstorbenen.  
 
B.   
Gestützt auf dieses Urteil leitete Z.________ gegen X.________ für Fr. 66'725.-- nebst 5 % Zins seit 22. Juli 2009 die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes B.________ ein. 
 
 Am 16. September 2010 verlangte er beim Bezirksgericht Plessur definitive Rechtsöffnung für Fr. 66'725.-- nebst 5 % Zins seit 22. Juli 2009. Das Verfahren wurde zufolge in Italien hängiger Rechtsmittel sistiert. Mit Urteil vom 16. Mai 2011 wies die  Corte d'Appello di Trieste das Rechtsmittel gegen die erstinstanzlich verfügte  provvisionale ab. Mit Urteil vom 14. März 2012 wies auch die  Corte Suprema di Cassazione das eingelegte Rechtsmittel ab. Darauf erteilte das Bezirksgericht Plessur am 21. November 2012 für Fr. 66'725.-- nebst Zins zu 5 % seit 22. Juli 2009 definitive Rechtsöffnung.  
 
 Dagegen erhob X.________ Beschwerde, wobei er u.a. ein Urteil des Kreisgerichts Ljubljana vom 25. Oktober 2012 vorlegte, mit welchem der slowenische Versicherungsverband verpflichtet wurde, die Reparaturkosten für den Wagen von X.________ zu vergüten. Mit Entscheid vom 8. April 2013 wies das Kantonsgericht von Graubünden die Beschwerde ab. 
 
C.   
Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 17. Mai 2013 eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht mit den Begehren, der Entscheid sei aufzuheben und auf das Rechtsöffnungsgesuch sei nicht einzutreten, eventuell sei es abzuweisen. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2013 wurde die aufschiebende Wirkung erteilt. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsöffnungsentscheid, dessen Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.   
Es geht um die inzidente Anerkennung eines italienischen Entscheides im Rahmen der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Unbestrittenermassen ist gemäss den Übergangsvorschriften von Art. 63 revLugÜ noch das alte Lugano-Übereinkommen von 1988 (aLugÜ) anwendbar. Sodann wird nicht in Frage gestellt, dass es sich bei der  provvisionale um einen vorsorglichen Entscheid handelt und dass der erstinstanzliche Entscheid nach italienischem Prozessrecht sofort vollstreckbar ist.  
 
 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine vorfrageweise Vollstreckbarerklärung im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens gegen das LugÜ als übergeordnetes Recht verstosse (dazu E. 3), dass die eingereichten Übersetzungen der italienischen Entscheide unzureichend seien und deshalb das Kantonsgericht ausser Stande gewesen sei, deren Inhalt und Tragweite mit Blick auf die  ordre public -Widrigkeit zu überprüfen (dazu E. 4), dass diese  ordre public -Widrigkeit darin bestehe, dass die Gegenseite gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen und das italienische Strafgericht rechtsmissbräuchlich für ihre Zwecke benutzt habe (dazu Ziff. 5), dass das italienische Gericht die relevanten Rechtsgrundlagen für seine Entscheidung nicht genannt habe und es in der Hauptsache nicht zuständig sei (dazu E. 6), dass unzulässig italienisches Strassenverkehrsrecht extraterritorial auf einen Unfall in Slowenien angewandt bzw. gegen den Grundsatz "nulla poena sine lege" verstossen worden sei (dazu E. 7) und dass inzwischen ein rechtskräftiges slowenisches Urteil in der Hauptsache ergangen sei, welches dem vorsorglichen Entscheid der italienischen Gerichte naturgemäss vorgehen müsse (dazu E. 8).  
 
3.   
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, ein vorfrageweises Exequatur im Rahmen der Rechtsöffnung verstosse gegen das Lugano-Übereinkommen. Er wirft dem Kantonsgericht vor, pauschal auf die Lehre und Rechtsprechung abgestellt statt sich mit seinen Vorbringen bzw. mit dem in seinen Augen verallgemeinerungswürdigen Argument von D. SCHWANDER, in: ZBJV 2010, S. 696 ff., auseinandergesetzt zu haben. Der vom Kantonsgericht zitierte BGE 135 III 324 besage einzig, dass ein separates Exequaturverfahren zur Verfügung stehen müsse, nicht aber, dass dieses auch vorfrageweise möglich sei. Das Lugano-Übereinkommen sei ein geschlossenes System und in allen Vertragsstaaten einheitlich zu handhaben. Art. 26 Abs. 3 aLugÜ sehe (nur) die inzidente Anerkennung vor, was e contrario die vorfrageweise Vollstreckbarerklärung ausschliesse. Ebenso wenig könne auf den Text von Art. 32 Abs. 1 aLugÜ abgestellt werden, weil dieser gerade Anlass der Unvereinbarkeit der schweizerischen Lösung mit dem Lugano-Konzept gewesen sei und deshalb nicht massgebend sein könne. Zulässig sei mithin einzig das separate einseitige Exequaturverfahren.  
 
 Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen und bieten keinen Anlass, von der in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre stehenden konstanten Rechtsprechung zum aLugÜ abzuweichen, wonach der Rechtsöffnungsrichter das Exequatur inzident im Rahmen der definitiven Rechtsöffnung erteilen kann (BGE 125 III 386 E. 3a S. 387 f.; 5P.494/1997 vom 20. Februar 1998 E. 3; 5P.15/1998 vom 10. März 1998 E. 3a; 5P.253/2001 vom 13. September 2001 E. 2a; 5P.275/2002 vom 20. November 2002 E. 2.3; aus der jüngeren Rechtsprechung: BGE 135 III 670 E. 1.3.2 S. 673; 5A_162/2009 vom 15. Mai 2009 E. 6.1; 5A_162/2012 vom 12. Juli 2012 E. 6.1). Weil die Art. 31 ff. aLugÜ ein einseitiges Exequaturverfahren verlangen und die Rechtsöffnung als zweiseitiges Verfahren den gewünschten Überraschungseffekt nicht bieten kann, hat das Bundesgericht - wie bereits in den Urteilen 5P.15/1998 vom 10. März 1998 sowie 5P.494/1997 vom 20. Februar 1998 festgehalten - in BGE 135 III 324 erneut klargestellt, dass nebst der inzidenten Vollstreckbarerklärung auch ein unabhängiges und einseitiges Exequaturverfahren im Sinn von Art. 31 ff. aLugÜ offen steht. Schliesslich wurde in BGE 135 III 670 E. 1.3.2 S. 673 und in den Urteilen 5A_162/2009 vom 15. Mai 2009 E. 6.1 sowie 5A_162/2012 vom 12. Juli 2012 E. 6.1 ausdrücklich wiederholt, dass beide Möglichkeiten gleichwertig nebeneinander bestehen. 
 
 Was unter dem revLugÜ gilt, ist - wie das Kantonsgericht zutreffend festgehalten hat - nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Relevant ist vorliegend einzig, dass sich aus einzelnen Meinungsäusserungen (der Beschwerdeführer beruft sich insbesondere auf D. SCHWANDER, Arrestrechtliche Neuerungen im Zuge der Umsetzung des revidierten Lugano-Übereinkommens, in: ZBJV 2010, S. 696 ff.) zum revLugÜ nicht ableiten lässt, dass das vorfrageweise Exequatur in der Rechtsöffnung für das aLugÜ unstatthaft gewesen wäre. Ebenso wenig bieten die Ausführungen von HOFMANN/KUNZ, in: Basler Kommentar, N. 291 ff. zu Art. 38 revLugÜ, Anlass, für das aLugÜ, soweit dieses übergangsrechtlich noch Anwendung findet, von der gefestigten Praxis nachträglich abzuweichen. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer moniert weiter, dass die für die italienischen Urteile aller Instanzen eingereichten Übersetzungen ungenügend seien, was auch vom Kantonsgericht anerkannt worden sei. Massgebend könne aber nicht sein, ob er (der Beschwerdeführer) die Urteile trotzdem verstanden habe, sondern ob das Kantonsgericht den Inhalt und die Tragweite der Entscheide habe erkennen können. Das sei nicht der Fall, ansonsten es nicht zu derart unhaltbaren Schlüssen gekommen wäre. 
 
 In der Tat hat das Kantonsgericht festgehalten, dass die Qualität der Übersetzungen nicht über jeden Zweifel erhaben sei. Es hat aber zum einen darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer offenbar ohne weiteres in der Lage war, in Italien das erstinstanzliche und auch die Rechtsmittelverfahren zu führen; dies wird vor Bundesgericht nicht in Frage gestellt. Sodann hat das Kantonsgericht festgehalten, dass gemäss dem Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG, BR 492.100) alle Amtssprachen, wozu auch das Italienische gehört, gleichwertig seien, was für sämtliche Verfahrensschritte gelte, und dass die Parteien jeweils die Wahl hätten, in welcher Amtssprache sie gerichtliche Eingaben machen würden. 
 
 Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Urteils, welche detailliert auf den Inhalt der italienischen Entscheide eingeht, ohne weiteres ergibt, war das Kantonsgericht als oberstes Gericht eines dreisprachigen Kantons in der Lage - was im Übrigen auch für das Bundesgericht gilt -, den Inhalt der italienischen Entscheide ohne Einschränkungen zu erfassen. Dies lässt sich nicht damit in Frage stellen, dass das Kantonsgericht nicht dem Standpunkt des Beschwerdeführers gefolgt ist. Wenn dieser zum Beweis für seine These auf das inhaltlich zu einem anderen Schluss kommende slowenische Urteil verweist, so überspielt er den Umstand, dass das Kantonsgericht ebenfalls auf die Diskrepanz zwischen den Urteilen hingewiesen hat, es diese aber nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüfen durfte (Art. 29 aLugÜ). 
 
5.   
Sodann erhebt der Beschwerdeführer unter dem Titel des  ordre public verschiedene Einwendungen. Unter anderem wirft er der Gegenseite treuwidriges Verhalten vor.  
 
 A.________ starb an den Folgen des Unfalles, welcher sich in Slowenien ereignet hatte, in einem Spital in C.________ (Italien). Er war italienischer Staatsbürger, ebenso seine hinterbliebene Ehefrau und sein Sohn. Angesichts dieser Anknüpfungspunkte lässt sich nicht sagen, dass die Einleitung eines Strafverfahrens in Italien und die adhäsionsweise Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen hätte bzw. das italienische Strafgericht geradezu rechtsmissbräuchlich benutzt worden wäre. Jedenfalls begründet die Auffassung des Kantonsgerichts, das italienische Urteil erweise sich angesichts der konkreten Umstände nicht als  ordre public -widrig, keine Verletzung von Art. 27 Ziff. 1 aLugÜ. Daran ändert auch der Hinweis in der Beschwerde nichts, wonach der italienische Untersuchungsrichter das Verfahren habe einstellen wollen und dieses erst auf Einsprache der Hinterbliebenen hin fortgeführt worden sei.  
 
6.   
Ebenso wenig ist dem Einwand des Beschwerdeführers zu folgen, wonach das italienische Gericht in der Hauptsache nicht zuständig gewesen sei. 
 
 Das italienische Strafrecht kennt im Rahmen des Territorialitätsprinzips eine Anknüpfung am Erfolgsort - vorliegend Eintritt des Todes - als Alternative zum Tatort, indem Art. 6 CPit (Codice penale italiano) festhält:  Chiunque commette un reato nel territorio dello Stato è punito secondo la legge italiana. Il reato si considera commesso nel territorio dello Stato, quando l'azione o l'omissione, che lo costituisce, è ivi avvenuta in tutto o in parte, ovvero si è ivi verificato l'evento che è la conseguenza dell'azione od omissione. Für adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzansprüche sieht Art. 5 Ziff. 4 aLugÜ ausdrücklich einen Gerichtsstand vor, soweit das Strafgericht hierfür nach seinem Recht über zivilrechtliche Ansprüche erkennen kann. Dies war vorliegend der Fall: Art. 185 CPit sieht eine zivilrechtliche Schadenersatzpflicht des Täters vor, indem er bestimmt:  Ogni reato obbliga alle restituzioni a norma delle leggi civili. Ogni reato, che abbia cagionato un danno patrimoniale o non patrimoniale, obbliga al risarcimento il colpevole e le persone che, a norma delle leggi civili, debbono rispondere per il fatto di lui. Diese Ansprüche können nach italienischem Strafprozessrecht adhäsionsweise im Strafverfahren durchgesetzt werden, indem Art. 74 CPPit (Codice di Procedura penale italiano) vorsieht:  L'azione civile per le restituzioni e per il risarcimento del danno di cui all'articolo 185 del codice penale può essere esercitata nel processo penale dal soggetto al quale il reato ha recato danno ovvero dai suoi successori universali, nei confronti dell'imputato e del responsabile civile.  
 
 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kann es sodann weder gegen den  ordre public verstossen noch willkürlich sein, wenn das italienische Gericht in seinem Urteil Art. 5 Ziff. 4 aLugÜ nicht erwähnt hat, musste es sich doch nicht darum kümmern, ob und inwiefern sein Entscheid im Ausland, zumal ausserhalb des EU-Raumes, vollstreckbar sei.  
 
7.   
Weiter behauptet der Beschwerdeführer, dass im italienischen Urteil in gegen den  ordre public verstossender Weise italienisches Strassenverkehrsrecht auf einen in Slowenien geschehenen Unfall angewandt worden sei. Dies zeige sich darin, dass das slowenische Urteil zu ganz anderen Ergebnissen gekommen sei. Wenn er sich aber nach slowenischem Strassenverkehrsrecht absolut korrekt verhalten habe, sei es unstatthaft bzw. verstosse es gegen den Grundsatz  nulla poena sine lege, dass er in Italien zu einer Geldleistung verurteilt worden sei.  
 
 Das italienische Gericht ging von einer fahrlässigen Tötung aus (  omicidio colposo, Art. 589 CPit) und warf dem Beschwerdeführer vor, sich als Führer seines PKW unvorsichtig verhalten zu haben. Es verwies dabei auf Art. 141 Abs. 2 des italienischen Strassenverkehrsgesetzes (Codice della strada), welcher lautet:  Il conducente deve sempre conservare il controllo del proprio veicolo ed essere in grado di compiere tutte le manovre necessarie in condizione di sicurezza, specialmente l'arresto tempestivo del veicolo entro i limiti del suo campo di visibilità e dinanzi a qualsiasi ostacolo prevedibile. Das Kantonsgericht hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass auch das slowenische Urteil einen entsprechenden Artikel im slowenischen Strassenverkehrsrecht zitiere, nämlich Art. 30 des slowenischen Gesetzes über die Sicherheit im Strassenverkehr. Es handelt sich beim Grundsatz, dass das Fahrzeug jederzeit zu beherrschen ist, denn auch um eine Konkretisierung des allgemeinen Gefahrensatzes im Strassenverkehrsrecht, welcher, wie sich das Kantonsgericht ausdrückt, "im allgemeinen Rechtsempfinden beheimatet ist und daher nicht als landesspezifische Strafnorm erscheint", sondern universelle Gültigkeit beanspruchen kann. So finden sich entsprechende Normen, um einige Beispiele zu nennen, auch in der Schweiz (Art. 31 f. SVG) und den umliegenden Ländern (Deutschland: § 1 und § 3 Abs. 1 StVO; Frankreich: Art. R412-6 und R413-17 Code de la route; Österreich: § 3 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 StVO). Vor diesem Hintergrund ist kein Verstoss gegen den  ordre publicersichtlich, wenn das italienische Gericht zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer habe sich wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges einer fahrlässigen Tötung schuldig gemacht.  
 
 Eine andere Frage ist, ob der Beschwerdeführer tatsächlich sein Fahrzeug nicht beherrscht bzw. Sorgfaltspflichten verletzt hat. Diesbezüglich kommen das italienische und das slowenische Gericht zu anderen Schlüssen. Dabei geht es freilich um den Urteilsinhalt; gemäss Art. 29 aLugÜ darf das ausländische Urteil aber in der Sache selbst gerade nicht überprüft werden (Verbot der  révision au fond, welche insbesondere die Ermittlung des Sachverhaltes und die Beweiswürdigung beschlägt, vgl. Urteil 5P.304/2002 vom 22. November 2002 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 129 I 110).  
 
8.   
Wie auch der Beschwerdeführer einräumt, hat das Kantonsgericht in Bezug auf das slowenische Urteil festgehalten, dass dieses nicht zwischen den gleichen Parteien, sondern zwischen dem Beschwerdeführer und dem slowenischen Versicherungsverband ergangen ist. Es hat mit dem Argument, dass aufgrund der zeitlichen Priorität ohnehin der italienische Entscheid vorgehe, offen gelassen, ob das slowenische Urteil im Sinn einer Interessenidentität überhaupt als identisch mit jenem des italienischen Verfahrens angesehen werden könnte. 
 
 Vor Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer erneut vor, massgebend sei vorliegend nicht der Zeitpunkt der Urteilsfällung, sondern vielmehr, dass inzwischen ein rechtskräftiges slowenisches Urteil in der Hauptsache ergangen sei. Ein Urteil in der Hauptsache müsse einem vorsorglichen Entscheid naturgemäss vorgehen, da eine vorsorgliche Massnahme definitionsgemäss nur bis zum Erlass des Endentscheides Bestand haben könne. 
 
 Diese Argumentation geht insofern an der Sache vorbei, als die italienische vorsorgliche Massnahme nicht an das slowenische, sondern an das noch ausstehende Endurteil im italienischen Verfahren geknüpft ist. Die  provvisionale, für welche vorliegend das Exequatur beantragt wird, ist somit nicht aufgrund des slowenischen Urteils gegenstandslos geworden.  
 
 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist deshalb die kantonsgerichtliche Erwägung topisch, wonach ausschlaggebend sei, ob es sich bei der vorsorglichen Massnahme, für welche vorliegend das Exequatur verlangt wird, um einen Entscheid im Sinn von Art. 27 Ziff. 5 LugÜ handle. Dass es sich, wie das Kantonsgericht eingehend begründete, um einen solchen Entscheid handelt, bestreitet der Beschwerdeführer nicht; im Gegenteil anerkennt er dies sogar ausdrücklich (Beschwerde S. 18). Entsprechend hat das Kantonsgericht mit seiner Erwägung, der italienische Entscheid des  Tribunale Ordinario di Trieste vom 22. Juli 2009 gehe demjenigen des Kreisgerichts Ljubljana vom 25. Oktober 2012 vor, nicht gegen Art. 27 Ziff. 5 LugÜ verstossen. Insofern muss auch vorliegend nicht entschieden werden, ob das slowenische Urteil überhaupt den identischen Streitgegenstand beschlägt.  
 
9.   
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gegenpartei ist nicht entschädigungsberechtigt; im Zusammenhang mit der aufschiebenden Wirkung wurde nicht in ihrem Sinn entschieden und in der Sache selbst wurde keine Vernehmlassung eingeholt. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. September 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli