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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1494/2021  
 
 
Urteil vom 13. September 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Felchlin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung (Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 18. November 2021 (SST.2021.231). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, kosovarischer Staatsangehöriger, wurde 1982 im Kosovo geboren, wo er die Grundschule besuchte und eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker absolvierte. Er kam im Jahr 2010 mit 28 Jahren in die Schweiz, nachdem er im Kosovo seine Ehefrau kennengelernt hatte. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C, arbeitet als Lastwagenmechaniker und er spricht sowohl Deutsch als auch Albanisch. A.________ hat offene Betreibungen von ca. Fr. 25'000.-- bis Fr. 30'000.--. Zudem ist er mehrfach vorbestraft. Seit dem Jahr 2010 ist er verheiratet; seine Ehefrau ist ebenfalls kosovarische Staatsangehörige. Die beiden haben zwei gemeinsame Kinder im Alter von zehn und sechs Jahren; aktuell erwarten sie ein drittes Kind. Alle Kinder sind in der Schweiz geboren. 
 
B.  
Mit Urteil vom 27. Mai 2021 sprach das Bezirksgericht Lenzburg A.________ des mehrfachen, teilweise qualifizierten Kokainhandels gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c, teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, des Erwerbs, Besitzes und Tragens einer Waffe als Staatsangehöriger des Staates Kosovo ohne Waffenerwerb- und ohne Waffentragschein sowie der Hehlerei schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der bisher ausgestandenen Untersuchungshaft von 91 Tagen, und zu einer Busse von Fr. 600.--. Zudem widerrief es den A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 24. Juni 2016 und den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. Februar 2017 gewährten bedingten Strafvollzug. Weiter ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Es verfügte über die beschlagnahmten Gegenstände und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die von A.________ dagegen eingelegte Berufung, beschränkt auf die Anfechtung der Landesverweisung, mit Urteil vom 18. November 2021 ab. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. November 2021 sei teilweise aufzuheben und auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. Eventualiter sei die Landesverweisung auf höchstens fünf Jahre festzulegen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Landesverweisung.  
 
1.1. Zusammengefasst macht er geltend, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor; die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz seien höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen an seiner Landesverweisung.  
 
1.2. Die Vorinstanz verneint zusammengefasst einen schweren persönlichen Härtefall. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers sei mit etwas mehr als zehn Jahren noch nicht als besonders lang zu bezeichnen. Er sei hier zwar beruflich integriert, jedoch habe er den überwiegenden Teil und die besonders prägenden Jahre seines bisherigen Lebens in seiner Heimat verbracht. Seine sozialen und beruflichen Resozialisierungschancen in seinem Heimatland Kosovo seien als gut zu bezeichnen. Ein ausserordentlich enges Verhältnis zur Schweiz sei nicht ersichtlich; vielmehr habe er mit seiner langjährigen Delinquenz gezeigt, dass er die hiesige Rechtsordnung nicht respektiere. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer Ehemann und Vater von bald drei Kindern in der Schweiz sei, führe nicht zur Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB.  
Weiter erwägt die Vorinstanz, selbst bei Annahme eines Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB sei eine Landesverweisung auszusprechen, da die öffentlichen Interessen an der Wegweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen würden. 
 
1.3. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfachen, teilweise qualifizierten Kokainhandels i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c, teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, blieb unangefochten. Dabei handelt es sich um eine die Landesverweisung nach sich ziehende Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, weshalb der Beschwerdeführer als kosovarischer Staatsangehöriger grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen ist.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).  
Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). 
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). 
 
1.4.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).  
Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). 
 
1.4.3. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben, wer die Sorge und Obhut hat und ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil seine Kontakte zum Kind nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; je mit Hinweisen; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.6.2).  
Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). 
 
1.4.4. Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148 f.). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (vgl. Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. E. 1.4.2 oben) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.4; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).  
 
1.5.  
 
1.5.1. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 28 Jahren in die Schweiz gekommen und nun entsprechend seit etwas mehr als zehn Jahren hier. Angesichts des Umstands, dass er damit seine gesamte Kindheit und die prägende Jugend- bzw. Adoleszenzphase bis ins anfängliche Erwachsenenalter in seiner Heimat verbracht hat, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht als härtefallbegründend würdigt. Der Beschwerdeführer ist nicht zu hören, wenn er diesbezüglich geltend macht, seine Anwesenheitsdauer sei entgegen der Vorinstanz als lang zu bezeichnen, ohne dass er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
1.5.2. Die Vorinstanz attestiert dem Beschwerdeführer eine gelungene sprachliche und berufliche Integration. Er bringt in diesem Zusammenhang denn auch keine Rüge vor, sondern legt lediglich seine berufliche Situation dar, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur verneint.  
 
1.5.3. Schliesslich geht die Vorinstanz von intakten Wiedereingliederungsmöglichkeiten in seinem Heimatland aus. Da der Beschwerdeführer die ersten 28 Jahre seines Lebens dort gelebt, die Schule besucht und gearbeitet hat, mit der Sprache und Kultur vertraut ist und auch über einen sozialen Empfangsraum verfügt, geben auch diese Erwägungen der Vorinstanz zu keinen Bemerkungen Anlass. Selbst der Beschwerdeführer erachtet die Resozialisierungschancen als intakt. Gemäss den verbindlichen Feststellungen ist der Beschwerdeführer zudem gesund, weshalb auch der Gesundheitszustand einer Landesverweisung nicht entgegensteht.  
 
1.5.4. Der Beschwerdeführer ist seit 2010 mit B.________ verheiratet, mit der er zwei gemeinsame Kinder im Alter von zehn und sechs Jahren hat; zum vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt erwarteten die beiden zudem ein drittes Kind. Die Kinder sind alle in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Die Familie lebt in einer gemeinsamen Wohnung. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben sich gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz bei einem Besuch im Kosovo kennengelernt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist kosovarische Staatsangehörige und seit ihrer frühen Kindheit in der Schweiz. Durch ihre Familie, die wie der Beschwerdeführer ursprünglich aus dem Kosovo stammt, ist die Ehefrau mit der dortigen Kultur und der albanischen Sprache vertraut. Sie arbeitete zuletzt als Detailshandelsangestellte, ist momentan jedoch aufgrund der Schwangerschaft nicht mehr berufstätig. Als sie erwerbstätig war, teilten sich die beiden die Kinderbetreuung je nach Arbeitszeiten auf.  
Der Beschwerdeführer stört sich an den Ausführungen der Vorinstanz zu seiner ehelichen Beziehung insoweit, als er geltend macht, diese werde zu Unrecht als getrübt beurteilt. Die Vorinstanz lasse sich über einen Vorfall im Oktober 2018 aus, bei dem die Ehefrau die Polizei gerufen habe. Zwar habe die Ehe schwierige Zeiten erlebt, diese hätten sie aber bestens überstanden. Dabei scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, dass die Vorinstanz trotz ihrer Ausführungen betreffend den Vorfall häuslicher Gewalt von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ausgeht (vgl. oben E. 1.4.2). Dies ist angesichts der Dauer der Ehe, der Wohnsituation und der gemeinsamen Kinder auch nicht zu beanstanden. Aus seinen Vorbringen kann der Beschwerdeführer entsprechend nichts für sich ableiten, zumal er sich auch nicht begründet mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist ebenfalls kosovarische Staatsangehörige, der albanischen Sprache mächtig und mit der Kultur ihres Heimatlandes vertraut. Angesichts des Umstands, dass sie seit ihrer frühen Kindheit in der Schweiz lebt, hier erwerbstätig ist, die Kinder hier geboren und aufgewachsen sind und zur Schule gehen, wäre eine Trennung der Familie mit gewissen Schwierigkeiten verbunden. Überdies stellt die Vorinstanz verbindlich fest, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe bis zur Einleitung des Strafverfahrens keine gesicherte Kenntnis vom Drogenhandel ihres Ehemanns gehabt, was sie zu Recht in ihre Würdigung miteinbezieht (vgl. oben E. 1.4.4). Die Vorinstanz erwägt, es sei der Ehefrau nicht ohne Weiteres zumutbar, den Beschwerdeführer zusammen mit den Kindern in das gemeinsame Heimatland zu folgen. Damit ist der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK zumindest tangiert. 
 
1.5.5. Insgesamt ist vorliegend - insbesondere aufgrund der konkreten Umstände in familiärer Hinsicht - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB zu bejahen.  
 
1.6. Bereits fraglich ist, ob die Kritik des Beschwerdeführers am angefochtenen Entscheid mit Bezug auf die Interessenabwägung überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen findet sich in der Beschwerdeschrift nämlich nicht; vielmehr begnügt er sich grösstenteils damit, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen und diese den vorinstanzlichen Erwägungen gegenüberzustellen, ohne sich mit letzteren argumentativ auseinanderzusetzen.  
 
1.6.1. Wie soeben ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer über nicht unerhebliche private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz (vgl. E. 1.5 oben).  
Angesichts des Umstands, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls über die kosovarische Staatsangehörigkeit verfügt, der albanischen Sprache mächtig und mit der dortigen Kultur vertraut ist, darf die Vorinstanz erwägen, sie würde im Kosovo keine unüberwindbaren Schwierigkeiten antreffen, würde sie den Beschwerdeführer in das gemeinsame Heimatland begleiten. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, für die Ehefrau sei ein Abschied von der Schweiz besonders hart und kaum überwindbar, lebe sie doch seit ihrer Kindheit in der Schweiz und habe sie sich nie etwas zu Schulden kommen lassen, so kann er daraus nichts für sich ableiten, zumal er sich nicht begründet mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz prüft im Einklang mit der Rechtsprechung, inwieweit das Familienleben auch im Heimatland des Beschwerdeführers aufrechterhalten werden könnte. 
Die Vorbringen des Beschwerdeführers verfangen auch mit Bezug auf die Kindesinteressen nicht. Entgegen seiner Auffassung geht die Vorinstanz für den Fall eines Verbleibs der Mutter mit den Kindern in der Schweiz während der Landesverweisung nicht davon aus, der Kontakt über moderne Kommunikationsmittel vermöge eine persönliche Beziehung mit täglicher Qualitätszeit und Mithilfe in der Erziehung der Kinder zu ersetzen. Vielmehr führt sie diesbezüglich aus, solche Mittel könnten den Kontakt auch bei räumlicher Trennung gewährleisten und vereinfachen. Für den Anspruch auf Familienleben genügt es unter Umständen, ist aber auch nicht ausschlaggebend, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden kann (Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; je mit Hinweisen). Wenn die Vorinstanz überdies erwägt, dass sich aufgrund des Vollzugs der Freiheitsstrafe ohnehin eine gewisse Entfremdung einstellen werde, da während der Inhaftierung des Beschwerdeführers die tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seinen Kindern stark erschwert werde, so ist diese Argumentation nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, der Freiheitsentzug würde weniger als anderthalb Jahre dauern und zudem seien häufige Besuche möglich. Indem er der vorinstanzlichen Begründung lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt und geltend macht, die Familie werde die Zeit gut und ohne nennenswerte bzw. allerhöchstens mit einer marginalen Entfremdung überstehen, so setzt er sich nicht begründet mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander und vermag nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz die mögliche Entfremdung lediglich als ein Element in ihrer Härtefallprüfung würdigt. 
Zweifelsohne würde sich für den Fall einer Landesverweisung das Leben der Kinder - wie der Beschwerdeführer nachvollziehbar darlegt - plötzlich in allen Bereichen völlig anders gestalten und wäre mit einer gewissen Belastung verbunden. Zu beachten ist dabei mitunter auch, dass die Kinder - abgesehen vom zum Urteilszeitpunkt noch ungeborenen dritten Kind - in der Schweiz zur Schule gehen. Jedoch berücksichtigt die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht, minderjährige Kinder würden das ausländerrechtliche Schicksal ihrer sorgeberechtigten Eltern teilen (vgl. E. 1.4.3 oben). Damit verbunden erweist sich auch ein Schulwechsel der Kinder im Alter von sechs und zehn Jahren als zumutbar, sind sie doch immerhin mit der heimatlichen Sprache und Kultur im Kosovo vertraut. Davon scheint zumindest teilweise auch der Beschwerdeführer auszugehen, spricht er doch von einer grundsätzlich vorhandenen Anpassungsfähigkeit der Kinder. 
 
1.6.2. Mit Blick auf die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung erwägt die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer sei Handel mit harten Drogen vorzuwerfen, wobei er bei netto 66.64 Gramm reinem Kokain die Grenze zum mengenmässig schweren Fall um das 3.7-Fache übersteige. Zudem habe er sich diverser weiterer Delikte schuldig gemacht. Zwar seien durchaus schwerere Fälle des Drogenhandels mit einem grösseren Abnehmerkreis und einem höheren Organisationsgrad denkbar, jedoch ändere dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer ein vergleichsweise schweres Delikt begangen habe. Er habe sich nicht in einer nicht anders zu bewältigenden finanziellen Notlage befunden. Dass aufgrund fehlender Hinweise eines erheblichen Gewinns und aufgrund der relativ kurzen Dauer des Drogenhandels keine verschuldenserhöhenden Faktoren vorhanden seien, sei nicht verschuldensmindernd, sondern neutral zu werten. Das Delikt der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und das damit verbundene Verschulden wiege vergleichsweise schwer. Weiter führt die Vorinstanz aus, bei einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren bedürfe es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiege. Die Vorinstanz erwägt, aufgrund der delinquenten Vergangenheit des Beschwerdeführers würden erhebliche Zweifel bezüglich seines künftigen Wohlverhaltens bestehen. Zwar habe er sich seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Januar 2019 wohlverhalten, diese Zeit sei jedoch noch nicht als lange zu bezeichnen und könne die jahrelange Delinquenz des Beschwerdeführers nicht aufwägen. Die Vorinstanz stellt ihm entsprechend keine günstige Legalprognose aus. Zusammengefasst hält die Vorinstanz fest, es sei von einer nicht zu vernachlässigenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Sicherheit und einer ungünstigen Legalprognose auszugehen.  
Der Beschwerdeführer führt aus, das Bezirksgericht habe sein Verschulden beim schwersten Delikt als leicht bezeichnet und zudem habe er keine Gewaltdelikte begangen. Somit seien weitaus grössere Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit denkbar. Es erhelle vor diesem Hintergrund nicht, weshalb die Vorinstanz von einer nicht zu vernachlässigenden Gefährlichkeit ausgehe. Mit Bezug auf die Legalprognose moniert er, es sei anders als die Vorinstanz von einer sehr viel günstigeren Legalprognose auszugehen. 
 
1.6.3. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Argumenten den schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz mit Bezug auf die öffentlichen Interessen nichts entgegenzuhalten.  
Wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, hat sich das Bundesgericht bei Straftaten von Ausländern gegen das BetmG hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt (Urteile 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 3.2.1; 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10; je mit Hinweisen). Sie gibt überzeugend zu bedenken, dass der Beschwerdeführer Kokainmengen verkaufte, welche die Schwelle zum schweren Fall mehrfach übersteigen. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass zwar durchaus schwerere Fälle des Drogenhandels mit einem grösseren Abnehmerkreis oder auch einer längeren Dauer denkbar sind. Jedoch berücksichtigt sie zu Recht, dass vorliegend mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Einsatzstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG von 21 Monaten bereits hohe Strafen ausgesprochen wurden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diesbezüglich ausführt, diese Widerhandlung und das damit verbundene Verschulden würden vergleichsweise schwer wiegen. 
Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen, soweit er sich auf die positive Legalprognose beruft, eine Rückfallgefahr verneint und insofern lediglich von einem geringen öffentlichen Interesse an der Landesverweisung ausgeht. Der Beschwerdeführer ist mehrfach vorbestraft; so wurde er gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz zwischen 2013 und 2020 bereits wegen versuchten Betrugs, Urkundenfälschung, Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie zweifach wegen Nichtabgabe des Ausweises oder der Kontrollschilder schuldig gesprochen. Daraus wird eine anhaltende Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung ersichtlich, die erhebliche Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten begründet. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Freiheitsentzug eine erhebliche spezialpräventive Wirkung zeitigen dürfte und er bei Verzicht auf eine Landesverweisung unter einem grossen zusätzlichen Bewährungsdruck stünde, zumal ihm bewusst wäre, dass ihm damit die letzte Chance für einen Verbleib in der Schweiz gewährt würde, sind mangels begründeter Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu hören (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. soeben E. 1.6). Gleiches gilt für seinen Einwand, er bewege sich nicht mehr im deliktsrelevanten Umfeld, sondern verbringe seine Zeit hauptsächlich mit seiner Familie. Die Vorinstanz geht zu Recht von einer ungünstigen Legalprognose aus. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer durchaus seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft wohlverhalten haben mag, diese Zeit jedoch mit der Vorinstanz nicht als lang bezeichnet werden kann. Die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung sind als hoch einzustufen. 
 
1.6.4. Insgesamt liegen beim Beschwerdeführer - insbesondere mit Blick auf seine familiären Verhältnisse - zwar nicht unerhebliche private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz vor (vgl. E. 1.5, 1.6.1 oben). Diesen stehen jedoch erhebliche öffentliche Interessen gegenüber; die Interessenabwägung i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB fällt zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Damit erweist sich die Landesverweisung des Beschwerdeführers als rechtskonform.  
 
1.7. Der Beschwerdeführer beanstandet die Dauer der Landesverweisung von 10 Jahren und beantragt eventualiter, diese sei auf 5 Jahre zu beschränken. Er begründet seinen Antrag jedoch lediglich mit seinen bisherigen Ausführungen, wodurch er auch in diesem Punkt den strengen Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
Soweit der Beschwerdeführer überdies ausführt, seine Beschwerde beziehe sich auch auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS (vgl. Beschwerde Ziff. 8), so begründet er dies nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten. 
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. September 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb