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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_202/2021  
 
 
Urteil vom 5. Mai 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
c/o Gemeinde Dielsdorf, Sozialabteilung, 
Mühlestrasse 4, 8157 Dielsdorf, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Postfach, 8401 Winterthur, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. März 2021 (TB200156-O/U/GRO>LEE). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 30. Oktober 2020 erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Strafanzeige u.a. gegen die Leiterin der Sozialabteilung der Gemeinde Dielsdorf, B.________, wegen Amtsanmassung, Amtsmissbrauchs etc. Sie habe Art. 12 BV geleugnet und ihm finanzielle Unterstützung verweigert. 
Am 12. November 2020 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Mangels eines deliktrelevanten Tatverdachts sei sie nicht zu erteilen 
Mit Beschluss vom 8. März 2021 erteilte das Obergericht der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ nicht. 
Mit Eingabe vom 19. April 2021 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Beschluss und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung von B.________, einer Beamtin im Sinne dieser Bestimmung, zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
Die Beschwerde enthält weder einen Antrag noch eine sachgerechte Begründung. Der Beschwerdeführer schildert vielmehr bloss seine (aus seiner Sicht) schlechten Erfahrungen mit von ihm zumeist als arrogant empfundenen Polizei- und Sozialbehörden. Das geht an der Sache vorbei. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann einzig sein, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass sich B.________ strafbar gemacht haben könnte und das Obergericht dementsprechend die Ermächtigung zu ihrer strafrechtlichen Verfolgung hätte erteilen müssen. Der Beschwerdeführer legt indessen nicht oder jedenfalls nicht in nachvollziehbarer Weise dar, durch welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen sie welche Straftatbestände erfüllt haben könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Damit ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzt haben könnte, indem es die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von B.________ nicht erteilte. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. 
Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Mai 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi