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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_788/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Januar 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Karlen, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y.________, c/o Kantonspolizei Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland,  
Postfach, 8610 Uster, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.  
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Juli 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 A.________ fuhr am 12. Februar 2013 in Bäretswil mit einem Arbeitskarren auf der Engelsteinstrasse rückwärts und wollte nach links in die Alte Engelsteinstrasse einbiegen, um weiter hinten eine Baggerschaufel voll Schnee zu entsorgen. Gleichzeitig fuhr X.________ mit seinem Personenwagen auf der Alten Engelsteinstrasse in Richtung Adetswil. Bei der Kreuzung Alte Engelsteinstrasse/Engelsteinstrasse kollidierten die Beiden. Die Polizeibeamten B.________ und Y.________ rückten zum Unfallort aus, wobei ersterer den Unfall fotografisch dokumentierte und letztere den Rapport erstellte. Sie rapportierte gegen A.________ wegen Rückwärtsfahrens auf der falschen Strassenseite und gegen X.________ wegen mangelnder Aufmerksamkeit. Am Arbeitskarren entstand ein geringer, am Personenwagen ein grosser Sachschaden. 
 
 Mit Verfügungen vom 27. Februar 2013 stellte das Statthalteramt des Bezirks Hinwil das Verfahren wegen Verletzung von Verkehrsregeln gegen A.________ und X.________ ein. Es erwog, die Aussagen der Beteiligten widersprächen sich in wesentlichen Punkten, und der Beweis, wer sich gesetzwidrig verhalten bzw. die Kollision letztlich verursacht habe, könne weder spurenkundlich noch durch Zeugenaussagen erbracht werden, weshalb das Verfahren im Zweifel zu Gunsten der Beschuldigten einzustellen sei. 
 
 Am 6. Mai 2013 erstattete X.________ bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Strafanzeige gegen Y.________ wegen Amtsmissbrauchs. Er macht im Wesentlichen geltend, sie habe zu Gunsten ihres Jugendfreundes A.________ und zu seinen Lasten einen irreführenden Rapport erstellt und es abgelehnt, die Spuren fotografisch zu dokumentieren, die beweisen würden, dass die Kollision allein A.________ anzulasten sei. 
 
 Am 21. Mai 2013 überwies die Staatsanwaltschaft die Sache ans Obergericht des Kantons Zürich mit dem Ersuchen, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen Y.________ zu entscheiden. Sie beantragte, die Ermächtigung mangels eines deliktsrelevanten Verdachts nicht zu erteilen. 
 
 Am 10. Juli 2013 erteilte das Obergericht die Ermächtigung nicht. 
 
B.  
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________, die Staatsanwaltschaft See/Oberland zu ermächtigen, gegen Y.________ eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Er ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
C.  
 
 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland, die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der angezeigten Person zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Der Beschwerdeführer, der am kantonalen Verfahren als Partei beteiligt war und dessen Strafantrag nicht mehr weiterbehandelt werden kann, ist befugt, sie zu erheben (Art. 89 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
 Des Amtsmissbrauchs im Sinn von Art. 312 StGB macht sich schuldig, wer als Beamter oder Behördenmitglied seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. 
 
2.1. Für das Obergericht ist das vom Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vorgeworfene Verhalten einerseits von vornherein nicht tatbestandsmässig. Missbrauch der Amtsgewalt im Sinne dieser Strafbestimmung liege vor, wenn die Täterin von der ihr von Amtes wegen zustehenden Amtsgewalt Gebrauch mache, indem sie etwa Zwang ausübe, wo dies nicht geschehen dürfte. Bei der angeblich unrichtigen Rapportierung habe die Beschwerdegegnerin aber weder in die Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen noch in irgendeiner Weise Zwang ausgeübt. Das gelte auch für den Vorwurf, Fahrspuren nicht fotografiert zu haben, könne doch durch Passivität in der Regel kein Zwang ausgeübt werden.  
 
 Anderseits bestehen für das Obergericht keine Anhaltspunkte dafür, dass der Rapport vom 20. Februar 2013 oder der Unfallrapport falsche Angaben enthielten. So seien die unterschiedlichen Darstellungen der Kollision durch die Unfallbeteiligten als Parteidarstellungen ausgewiesen, und im Rapport werde ausdrücklich ausgeführt, dass sich der Unfallhergang aufgrund der sich widersprechenden Darstellungen der Beteiligten nicht erstellen lasse. Auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin nicht allen Begehren des Beschwerdeführers, zusätzliche Beweismittel zu sichern, nachgekommen sei, deute nicht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten hin, da ihr bei der Aufnahme des Unfalls ein gewisser Ermessensspielraum zugekommen sei, und keine Hinweise dafür bestünden, dass sie diesen überschritten hätte. 
 
2.2. Die Beschwerdegegnerin hat nach der Darstellung des Beschwerdeführers den Unfall vom 12. Februar 2013 manipulativ rapportiert und offenkundige Beweise nicht gesichert in der Absicht, den Jugendfreund und Unfallverursacher im Strafverfahren zu entlasten und ihn als für die Kollision nicht verantwortlichen Unfallbeteiligten zu Unrecht zu belasten. Das Obergericht vertritt zwar zu Recht die Auffassung, die Beschwerdegegnerin habe sich nach dieser Sachverhaltsdarstellung von vornherein nicht des Amtsmissbrauchs schuldig machen können, weil die erhobenen Vorwürfe das für diesen Tatbestand konstitutive Element des zweckentfremdeten Einsatzes hoheitlicher Gewalt gar nicht enthielten. Das ist indessen nicht entscheidend, denn das Obergericht, welches das Recht von Amtes wegen frei anzuwenden hat (vgl. Art. 344 und 350 StPO), hätte diesfalls die naheliegende Möglichkeit prüfen müssen, ob der Tatvorwurf nicht den Tatbestand eines der Rechtspflegedelikte nach den Art. 303 ff. StGB - etwa Begünstigung nach Art. 305 StGB - erfüllen könnte.  
Allerdings ist dem Obergericht insoweit beizupflichten, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die die Vorwürfe des Beschwerdeführers stützen würden. Es erscheint kaum plausibel, dass eine Polizeibeam-tin ihre berufliche Existenz durch die Erstellung eines Gefälligkeits-rapports riskieren sollte, nur um einen Jugendfreund vor einer geringfügigen Verkehrsbusse zu schützen. Ganz abgesehen davon ist es fraglich, ob sie dazu überhaupt in der Lage gewesen wäre, da noch ein zweiter Beamter an der Unfallaufnahme beteiligt war, der offensichtlich mit keinem der beiden Fahrer bekannt war. Es liegt zudem im pflichtgemässen Ermessen der Polizei, welchen Aufwand sie bei der Dokumentation eines Unfalls betreiben soll. Vorliegend sind der Unfallort, dessen Umgebung und die am Unfall beteiligten Fahrzeuge mit insgesamt 11 Fotos dokumentiert, auf denen jedenfalls teilweise auch die mutmasslich von den Unfallfahrzeugen verursachten Spuren im Schnee zu sehen sind. Zudem wurden beide Fahrer zum Unfallhergang befragt. Dieser Aufwand für die Aufnahme des hier zur Debatte stehenden Ereignisses, bei dem es sich zwar nicht um eine eigentliche Bagatelle, aber doch um einen leichten Unfall ohne Personenschaden handelt, erscheint jedenfalls nicht unangemessen und damit pflichtwidrig tief. Es ist zudem völlig offen, ob eine erweiterte Spurensicherung bessere Erkenntnisse über die Unfallursache erbracht hätte und reine Spekulation, dass sie die Überführung des unfallbeteiligten Baggerfahrers als alleinigen Unfallverursacher ermöglicht hätte. 
 
2.3. Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe in strafrechtlich relevanter Weise einen irreführenden Rapport erstellt in der Absicht, ihren Jugendfreund zu schützen und ihn selber zu belasten, wenig plausibel erscheint. Sie wird auch nicht durch Indizien gestützt. Unter diesen Umständen hat das Obergericht kein Bundesrecht verletzt, indem es die Ermächtigung zur Strafverfolgung der Beschwerdegegnerin nicht erteilte.  
 
3.  
 
 Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches gutzuheissen ist, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und seine Bedürftigkeit ausgewiesen scheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
 
 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.  
 
 Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
 
 Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Januar 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi