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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_632/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Chaix, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen, 
 
gegen  
 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Postfach 9780, 8036 Zürich,  
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich.  
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Mai 2013 
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Am 26. November 2012 erstattete X.________ bei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen A.________, B.________, C.________ und D.________, allesamt Angehörige der Kantonspolizei Zürich (nachfolgend: Kantonspolizei), wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB), eventuell Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB). Die Anzeige steht im Zusammenhang mit einem Einsatz vom 27. August 2012, anlässlich welchem die Kantonspolizei gegen den Willen von X.________ in dessen Wohnung eingedrungen war und nach einer Untermieterin gesucht hatte, die vom Arbeitgeber als seit einigen Tagen vermisst gemeldet worden war. 
 
 Die Akten wurden am 22. Februar 2013 via Leitung der Staatsanwaltschaft und Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend: Oberstaatsanwaltschaft) an das Obergericht des Kantons Zürich überwiesen mit dem Antrag, es sei über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft stellte sich dabei auf den Standpunkt, die Ermächtigung sei zu verweigern, da nach summarischer Prüfung des Falles kein deliktswesentlicher Verdacht vorliege. Mit Beschluss vom 27. Mai 2013 lehnte es das Obergericht ab, die Ermächtigung zur Strafverfolgung der angezeigten Personen zu erteilen. 
 
B.   
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Juli 2013 an das Bundesgericht lässt X.________ das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des angefochtenen obergerichtlichen Beschlusses sei der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegner zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm für das vor- wie letztinstanzliche Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. 
 
C.   
 
 Das Obergericht, die Oberstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft verzichten auf eine Stellungnahme. X.________ lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung steht nicht die Beschwerde in Strafsachen, sondern diejenige in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 S. 272). Die Beschwerdegegner als Mitarbeitende der Kantonspolizei gehören nicht den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden an, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG nicht greift (vgl. BGE 137 V 269 E. 1.3.2 S. 272 f.).  
 
1.2. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit § 148 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG/ZH; LS 211.1) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen (zur Bundesrechtskonformität der entsprechenden zürcherischen Regelung: BGE 137 IV 269 E. 2 S. 275 ff.). Mit dem angefochtenen Beschluss hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der angezeigten Personen zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Der Beschwerdeführer, der am kantonalen Verfahren als Partei beteiligt war und dessen Strafantrag nicht mehr weiterbehandelt werden kann, ist zu deren Erhebung befugt (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
2.   
 
 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen im Ermächtigungsverfahren gegen Staatsbedienstete grundsätzlich nur strafrechtliche und keine politischen Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 137 IV 269 E. 2.4 S. 277 f.). Es ist insbesondere unzulässig, über die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach Opportunität zu entscheiden. Das schliesst aber nicht aus, für die Erteilung der Ermächtigung ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten zu verlangen. Durch das Ermächtigungserfordernis sollen Behördenmitglieder und Beamte namentlich vor mutwilliger Strafverfolgung geschützt und es soll damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sichergestellt werden. Dass eine Behörde einen unliebsamen Entscheid gefällt hat oder nicht wunschgemäss im Sinne einer gesuchstellenden Person aktiv wird, begründet noch keine Pflicht, die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu gewähren. Vielmehr darf dafür vorausgesetzt werden, dass eine Kompetenzüberschreitung oder eine gemessen an den Amtspflichten missbräuchliche Vorgehensweise oder ein sonstiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag, in minimaler Weise glaubhaft erscheint, mithin genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_382/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). 
 
3.   
 
3.1. Eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 bzw. Art. 125 StGB begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Menschen nicht schwer im Sinne von Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. Eine Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB liegt vor, wenn gegen jemanden Tätlichkeiten verübt werden, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB macht sich schuldig, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentum, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Den Straftatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Eine Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise die Freiheit entzieht. Dringt jemand gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus ein oder verweilt er darin, trotz der Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, handelt es sich um Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB. Amtsmissbrauch liegt schliesslich vor, wenn Mitglieder einer Behörde oder Beamte ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB).  
 
3.2. Das Obergericht hat in seinem Beschluss festgestellt, bereits der geringe Schweregrad der vom Beschwerdeführer als Folge des Polizeieinsatzes vom 27. August 2012 beklagten Verletzungen (Schürfungen) schlösse den Tatbestand der einfachen Körperverletzung aus. Dem wird letztinstanzlich nicht opponiert. Ebenfalls erkannt wurde, dass angesichts des namentlich in der Überweisungsverfügung vom 22. Februar 2013 einlässlich geschilderten Hergangs der Ereignisse nicht von einer durch die Beschwerdegegner (eventual-) vorsätzlich verübten Sachbeschädigung an Einrichtungsgegenständen des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne. Auch diesbezüglich erübrigen sich Weiterungen im vorliegenden Verfahren. Die vom Beschwerdeführer als Tätlichkeit, Nötigung, Freiheitsberaubung, Hausfriedensbruch und Amtsmissbrauch qualifizierten Handlungen der Beschwerdegegner - das Eindringen in die Wohnung gegen den Willen des Beschwerdeführers, dessen Fesselung sowie die Durchsuchung der Räumlichkeiten - wurden ferner als den Verhältnissen angemessen und im Rahmen der polizeigesetzlich verankerten Rechte und Pflichten erfolgt beurteilt. Darin werde - so die Vorinstanz im Weiteren - insbesondere der Grundsatz der Hilfe für Menschen statuiert, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht seien (§ 5 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich vom 23. April 2007 [PolG/ZH; LS 550.1]). Gemäss § 16 Abs. 1 lit. a des Gesetzes dürfe die Polizei überdies eine Person mit Fesseln sichern, wenn der begründete Verdacht bestehe, sie werde u.a. Menschen angreifen oder Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen leisten. § 37 Abs. 1 lit. a PolG/ZH gebe der Polizei sodann das Recht, Räume zu durchsuchen, wenn die Umstände ein sofortiges Handeln nötig machten, um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder die Freiheit einer Person abzuwehren. In Anbetracht der nicht nachvollziehbaren Abwesenheit der Untermieterin vom Arbeitsplatz, der Weigerung des Beschwerdeführers, die Polizei am 23. August 2012 zwecks Suche der Untermieterin in seine Wohnung zu lassen, des Hinweises einer Arbeitskollegin auf ein nicht konfliktfreies Verhältnis der Untermieterin zum Beschwerdeführer sowie eines aktenkundigen früheren Vorfalls seien die Voraussetzungen für eine polizeiliche Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers und damit für den Zutritt der Beschwerdegegner in dessen Räumlichkeiten gegeben gewesen. Da es sich anfänglich lediglich um einen geringfügigen, durch § 37 Abs. 1 lit. a PolG/ZH gerechtfertigten Eingriff in Form der Kontrolle der Wohnung des Beschwerdeführers auf die Präsenz der Untermieterin hin gehandelt habe, sei die Art des Einsatzes der Beschwerdegegner als verhältnismässig zu werten. Erst die (erneute) Ablehnung des Beschwerdeführers, den Polizeifunktionären den Zutritt zu gewähren, habe zum anschliessenden Gerangel und der Fesselung geführt, für welche sich die Beschwerdegegner auf § 16 Abs. 1 lit. a PolG/ZH hätten berufen können.  
 
3.2.1. Dagegen lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache einwenden, die Beschwerdegegner hätten ihre Amtsgewalt missbraucht, indem sie seine Wohnung ohne Nennung eines Grundes gewaltsam betreten hätten. Selbst wenn den Beschwerdegegnern vorzuhalten wäre, dass sie den Beschwerdeführer in Nachachtung von § 37 Abs. 3 PolG/ZH unverzüglich über das Motiv der Hausdurchsuchung hätten informieren müssen, liesse sich daraus indessen mit der Vorinstanz jedenfalls kein strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne der angezeigten, als Vorsatzdelikte ausgestalteten Straftatbestände ableiten. Von einer unter diesen Vorzeichen geradezu willkürlichen Handlungsweise bzw. einer durch die angebliche Ausserachtlassung der Dienstvorschriften begangenen massivsten Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, wie in der Beschwerde geltend gemacht, kann keine Rede sein, lagen die Voraussetzungen für eine Kontrolle des Haushalts des Beschwerdeführers doch aus den vom Obergericht dargelegten Gründen vor. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers bedarf es schliesslich zur Beantwortung der Frage, ob die Strafverfolgungsermächtigung zu gewähren ist, noch keiner eingehenderen sachverhaltsmässigen Untersuchungsmassnahmen. Diese ist rechtsprechungsgemäss lediglich für den Fall zu erteilen, dass eine Kompetenzüberschreitung oder ein gemessen an den Amtspflichten missbräuchliches Vorgehen oder ein sonstiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag, in minimaler Weise glaubhaft erscheint, mithin genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung bestehen. Entsprechende Hinweise lassen sich den vorhandenen Unterlagen jedoch gerade keine entnehmen.  
 
3.2.2. Aus der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 26. November 2012 ergibt sich nach dem Gesagten bezüglich der angezeigten Straftatbestände kein hinreichender Tatverdacht, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner rechtfertigen würde. Das Obergericht hat, indem es die Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigert hat, kein Bundesrecht verletzt.  
 
4.   
 
 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Oktober 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl