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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_89/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. April 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA 
(Erstreckung der Beschwerdefrist), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 
2. Abteilung, vom 19. Januar 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des 1980 geborenen deutschen Staatsangehörigen A.________ vom 26. Februar 2017 gegen die Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Januar 2017 betreffend Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, 
in die Verfügung vom 31. Januar 2017, womit das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies, und die Verfügung vom 3. Februar 2017, womit der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-- bis spätestens am 27. Februar 2017 aufgefordert wurde, 
in die Verfügung vom 24. März 2017, womit dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 4. April 2017 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt wurde, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG), 
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG), 
dass diese Rechtsfolge nur dann eintritt, wenn die Partei von der Zahlungsaufforderung bzw. Nachfristansetzung Kenntnis erhalten hat, 
dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG), 
dass die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses vom 3. Februar 2017 dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2017 eröffnet worden ist, 
dass er die mit Gerichtsurkunde an die von ihm vorbehaltlos angegebene Adresse gleichentags versandte Verfügung vom 24. März 2017 (Nachfristansetzung) nicht abgeholt hat, weshalb sie mittlerweile als zugestellt gilt, 
dass der Beschwerdeführer den ihm (nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) mit Verfügung vom 3. Februar 2017 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- auch innert der mit Verfügung vom 24. März 2017 - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - auf den 4. April 2017 angesetzten, nicht erstreckbaren Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. April 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller