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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_442/2008 
 
Urteil vom 6. Oktober 2008 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Einwohnergemeinde Bern, vertr. durch die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern, 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Beschwerdedienst, Kramgasse 20, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 9. Mai 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 12. Juni 2008 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2008 betreffend Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
1. in die Verfügung vom 19. Juni 2008, womit der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis spätestens zum 10. Juli 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- einzuzahlen, 
in das Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2008, es sei ihm zu ermöglichen, den Vorschuss in drei Raten zu bezahlen, 
 
in die Verfügung vom 18. Juli 2008, womit dem Beschwerdeführer im Sinne einer Nachfristansetzung gestattet wurde, den Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- in drei Raten à Fr. 400.-- zu bezahlen, die erste Rate bis zum 18. August 2008, die zweite Rate bis zum 5. September 2008 und die dritte Rate bis zum 26. September 2008, unter Hinweis darauf, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, wenn der Totalbetrag des Vorschusses nicht spätestens am 26. September 2008 nachweisbar geleistet sei, 
 
in Erwägung, 
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG), 
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG), 
dass der Beschwerdeführer am 8. August sowie am 16. September 2008 je einen Betrag von Fr. 400.-- und zudem am 24. September 2008 einen Betrag von Fr. 200.-- zuhanden der Bundesgerichtskasse einbezahlt hat, 
dass der Beschwerdeführer mithin bis zum 26. September 2008, dem zur Leistung der letzten Rate und damit des vollständigen Vorschusses angesetzten (Nach-)Frist insgesamt nur einen Betrag von Fr. 1'000.-- und nicht den gesamten als Kostenvorschuss festgesetzten Betrag von Fr. 1'200.-- bezahlt hat, weshalb - wie für den Säumnisfall angedroht - gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), 
 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Bern, der Polizei- und Militärdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. Oktober 2008 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hungerbühler Feller