Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_459/2008 
 
Urteil vom 11. Dezember 2008 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonales Ausländeramt St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons 
St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) von X.________, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ und Y.________ vom 19. Juni (Postaufgabe 23. Juni) 2008 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2008 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________, 
in die Verfügung vom 25. Juni 2008, womit die Beschwerdeführer aufgefordert wurden, bis spätestens zum 19. August 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, 
in das Gesuch der Beschwerdeführer vom 12. August (Postaufgabe 21. August) 2008, es sei ihnen zu ermöglichen, den Vorschuss ab dem 1. Oktober 2008 in monatlichen Raten à Fr. 200.-- zu bezahlen, 
in die Verfügung vom 25. August 2008, womit den Beschwerdeführern im Sinne einer Nachfristansetzung gestattet wurde, den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- in zwei Raten à Fr. 1'000.-- zu bezahlen, die erste Rate bis zum 29. September 2008, die zweite Rate bis zum 27. Oktober 2008, unter Hinweis darauf, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, wenn der Gesamtbetrag des Vorschusses nicht spätestens am 27. Oktober 2008 nachweisbar geleistet sei, 
in das Schreiben der Beschwerdeführer vom 29. August 2008, worin sie erklärten, sie könnten bloss monatliche Raten à Fr. 300.-- bezahlen, 
in die Verfügung vom 4. September 2008, womit der Kostenvorschuss neu auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern gestattet wurde, den Vorschuss in drei Raten zu bezahlen, die erste Rate von Fr. 400.-- bis zum 1. Oktober 2008, die zweite und dritte Rate von je Fr. 300.-- bis zum 3. November bzw. 1. Dezember 2008, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen und die in den Verfügungen vom 25. Juni und 25. August 2008 erläuterten Zahlungsmodalitäten, 
 
in Erwägung, 
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG), 
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG), 
dass die Beschwerdeführer einzig am 2. Oktober 2008 einen Betrag von Fr. 300.-- zuhanden der Bundesgerichtskasse einbezahlt haben, 
dass sie mithin bis zum 1. Dezember 2008, dem zur Leistung der letzten Vorschussrate angesetzten (Nach-)Frist nicht den gesamten als Kostenvorschuss festgesetzten Betrag von Fr. 1'000.-- bezahlt haben, weshalb - wie für den Säumnisfall angedroht - gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1, 3 und 5 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter Solidarhaft auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Ausländeramt St. Gallen, dem Sicherheits- und Justizdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. Dezember 2008 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Merkli Feller