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[AZA] 
I 560/99 Vr 
 
IV. Kammer  
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Condrau 
 
Urteil vom 25. Januar 2000  
 
in Sachen 
 
B.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch den 
Verband X.________, 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerde- 
gegnerin, 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
    A.- B.________, geboren 1953, Elektromonteur, erlitt 
am 21. Juni 1993 eine Fräsenverletzung mit Sehnendurch- 
trennung an der linken Hand. Der postoperative Verlauf war 
komplikationslos; ab 18. August 1993 arbeitete der Ver- 
sicherte wieder zu 50 % und ab 30. August 1993 zu 100 %. Am 
20. Dezember 1995 musste an der rechten Hand ein Handge- 
lenksganglion operativ entfernt werden. Am 20. August 1996 
bewilligte die IV-Stelle Bern dem Versicherten zur Abklä- 
rung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit einen Aufent- 
halt in der Genossenschaft Y.________. Sodann sprach ihm 
die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Dezember 1996 eine 
Intensivausbildung im Elektronikbereich bei der Genossen- 
schaft Y.________ zu. Nach Abschluss dieser Ausbildung 
lehnte die IV-Stelle Bern weitere berufliche Massnahmen und 
den Anspruch auf eine Rente ab; falls der Versicherte eine 
Arbeitsstelle finde, stellte sie dem Versicherten für eine 
allfällige invaliditätsbedingte Einarbeitungszeit weitere 
Leistungen in Aussicht (Verfügung vom 28. November 1997). 
 
    B.- Eine gegen die Verfügung vom 28. November 1997 
erhobene Beschwerde mit den Anträgen, es sei eine ganze, 
eventuell eine halbe Rente zuzusprechen, subeventuell seien 
weitere berufliche Massnahmen zu gewähren, wies das Verwal- 
tungsgericht des Kantons Bern am 20. Juli 1999 ab. 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ 
beantragen, es seien berufliche Massnahmen zu bewilligen. 
    Die IV-Stelle Bern beantragt Abweisung der Verwal- 
tungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialver- 
sicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte 
Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, 
wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und 
dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder 
wesentlich verbessert werden kann. Nach der Rechtsprechung 
ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliede- 
rungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die not- 
wendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität 
bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner 
früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu ver- 
mitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden 
Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbil- 
dungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter 
Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der 
Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Ein- 
gliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, 
nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmög- 
lichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung 
lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall 
notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 109 Erw. 2a 
mit Hinweisen). 
    Zu den notwendigen und geeigneten Eingliederungsmass- 
nahmen berufsbildender Art zählen alle zur Eingliederung 
ins Erwerbsleben unmittelbar erforderlichen Vorkehren. 
Deren Umfang lässt sich nicht in abstrakter Weise festle- 
gen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt 
wird und nur diejenigen Massnahmen als berufsbildend an- 
erkannt werden, die auf dem angenommenen Minimalstand auf- 
bauen. Auszugehen ist vielmehr von den Umständen des kon- 
kreten Falles. Der Versicherte, der infolge Invalidität zu 
einer Umschulung berechtigt ist, hat Anspruch auf die ge- 
samte Ausbildung, die in seinem Fall notwendig ist, damit 
die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesent- 
lich verbessert werden kann (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit 
Hinweisen). 
    Der Umschulungsanspruch setzt eine Invalidität oder 
die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 
Abs. 1 IVG). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer 
nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheits- 
schaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Aus- 
übung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise 
unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein be- 
stimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Recht- 
sprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den 
ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Er- 
werbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde 
Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 
Erw. 2b mit Hinweisen). 
 
    2.- Der Beschwerdeführer beantragt die Übernahme der 
Umschulung vom Elektromonteur zum Schwachstromtechniker. 
    a) Der Beschwerdeführer lässt sinngemäss vorbringen, 
die Verfügung vom 28. November 1997 stelle soweit sie be- 
rufliche Massnahmen betreffe, eine Wiedererwägungs- bzw. 
eine Revisionsverfügung dar, für welche die Wiedererwä- 
gungs- bzw. Revisionsvoraussetzungen nicht gegeben seien, 
weshalb er nach wie vor Anspruch auf berufliche Massnahmen 
habe. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Der 
Beschwerdeführer kann aus der Verfügung vom 19. Dezember 
1996 keine weiteren Ansprüche ableiten, weil die Intensiv- 
ausbildung im Elektronikbereich eine in sich abgeschlossene 
und zeitlich limitierte berufliche Massnahme darstellte. 
 
    b) Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dem 
Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine ganztägige 
leichtere Arbeit im angestammten oder in einem verwandten 
Beruf möglich wäre. Dem Schlussbericht der Genossenschaft 
Y.________ vom 12. August 1997 ist zu entnehmen, dass der 
Beschwerdeführer dank seiner Polyvalenz nebst der Beschäf- 
tigung mit Lehrganggeräten auch in der Produktion von Elek- 
tro- und Elektronikapparaten verantwortungsvolle Arbeiten 
ausführen konnte. Diese Art von Arbeiten würden sich im 
Hinblick auf seine körperlichen Einschränkungen als auch 
bezüglich seiner Fähigkeiten optimal eignen. Aufgrund der 
grösseren Erfahrung auf dem Starkstromgebiet bevorzuge der 
Beschwerdeführer verständlicherweise Verdrahtungsarbeiten 
sowie Steuerungs- und Schalttafelbau mit wenig Elektronik. 
Die IV-Stelle konnte dem Beschwerdeführer ab 5. Mai 1997 
bei der J.________ AG einen dreiwöchigen Schnupperversuch 
vermitteln. In dieser Firma konnte er Steuerungen ver- 
drahten, löten, Printplatten bestücken, Kabelkontrolle 
durchführen usw. Dabei wurden der Bereich Schalttafelbau 
und eine 100 %ige Tätigkeit bei Verdrahtungs- und Montage- 
arbeiten als Einsatzmöglichkeiten gesehen (Schlussbericht 
der IV-Stelle vom 28. August 1997). 
    Der Beschwerdeführer ist folglich vielseitig einsetz- 
bar, wobei er einen ansehnlichen Teil seiner Kenntnisse als 
Elektromonteur anwenden kann. Die Genossenschaft Y.________ 
hält in ihrem Schlussbericht abschliessend fest, weitere 
berufliche Massnahmen wie z.B. eine dreijährige Volllehre 
als Elektronikmonteur erachte sie als wenig sinnvoll, weil 
sich die Verdienstaussichten kaum verbessern würden. 
    Den medizinischen und beruflichen Schlussfolgerungen 
entspricht der von der Vorinstanz zutreffend vorgenommene 
Einkommensvergleich, der eine Erwerbseinbusse und somit 
eine Invalidität von höchstens 10 % ergibt. 
    Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Be- 
schwerdeführer keinen Umschulungsanspruch besitzt. Daran 
vermögen auch die weiteren Einwände nichts zu ändern. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs- 
    gericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrecht- 
    liche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern 
    und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 25. Januar 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: