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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 168/04 
 
Urteil vom 14. Oktober 2004 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
J.________, 1958, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer, Bahnhofstrasse 32a, 8360 Eschlikon, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 5. Februar 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1958 geborene, aus der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien stammende J.________ war nach ihrer Einreise in die Schweiz ab April 1995 in einem Vollzeitpensum als Speditionsangestellte bei einem Fleisch verarbeitenden Betrieb tätig. Sie leidet seit einem im November 2000 am Arbeitsplatz erlittenen Sturz an Beschwerden im Bereich des rechten Daumens, was eine eingeschränkte Belastbarkeit der rechten Hand zur Folge hat. Ein operativer Eingriff im Dezember 2001 führte nicht zu einer bleibenden Besserung. Unter Hinweis auf diese Problematik meldete sich J.________ im März 2003 bei der Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen (Umschulung) an. Mit Verfügung vom 15. September 2003 und Einspracheentscheid vom 14. November 2003 verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Anspruch der Versicherten auf Umschulung und Arbeitsvermittlung mit der Begründung, die Vermittelbarkeit sei durch die Behinderung nur geringfügig beeinträchtigt. 
B. 
Die von J.________ gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2003 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 5. Februar 2004 ab. 
C. 
J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen; eventuell sei ihr eine berufliche Massnahme zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Mit dem gleichen Rechtsbegehren nimmt das kantonale Gericht Stellung. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles regelmässig auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 14. November 2003) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). 
 
Im Lichte dieser Grundsätze ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) mit der zugehörigen Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) anwendbar. Hingegen sind, entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung, die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG nicht zu berücksichtigen (Urteil A. vom 9. September 2004, I 269/04, Erw. 1.1). Dies hat das kantonale Gericht richtig erkannt. 
 
Anzufügen bleibt, dass ATSG und ATSV in Bezug auf die hier im Streite stehenden Leistungen nicht zu einer Änderung der zuvor in Gesetz und Verordnung enthaltenen, durch die Rechtsprechung präzisierten materiellrechtlichen Grundsätze geführt haben (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03; Urteil H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 2.2). 
2. 
2.1 Die Bestimmungen für den zunächst streitigen Anspruch auf Umschulung (Art. 17 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 IVV, je in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) sind im kantonalen Entscheid richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
 
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen). 
Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen). 
2.2 Im angefochtenen Entscheid wird ein Umschulungsanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung verneint, diese sei aufgrund Ausbildungsstand und bisheriger Tätigkeit als Hilfsarbeiterin zu qualifizieren. Bei Hilfsarbeitern resp. Ungelernten bestehe ein Anspruch auf Umschulung - und damit auf eine erstmalige Berufsausbildung - nicht bereits bei einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von rund 20 %. Ansonsten könnte die versicherte Person aufgrund eines geringen Nachteils eine sehr teure Eingliederungsmassnahme beanspruchen, was dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zuwiderlaufe. Ein Anspruch des Hilfsarbeiters auf Umschulung bestehe daher gemäss Praxis der Vorinstanz erst dann, wenn ohne diese berufliche Massnahme ein Rentenanspruch drohe. Vorausgesetzt werde somit ein behinderungsbedingter Minderverdienst von rund 40 %. Dieses Erfordernis sei vorliegend, wie sich aus dem Vergleich der Einkommen mit und ohne Behinderung ergebe, deutlich nicht erfüllt. 
2.3 Das kantonale Gericht verlangt somit für den Umschulungsanspruch von Hilfsarbeitern resp. ungelernten Arbeitskräften einen höheren Mindestinvaliditätsgrad als bei Versicherten, welche bereits über eine Berufsausbildung verfügen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte jüngst Gelegenheit und Anlass, sich mit diesem Rechtsverständnis auseinanderzusetzen. Es entschied, dass für eine derartige Differenzierung zwischen gelernten und ungelernten Versicherten keine rechtliche Grundlage besteht (Urteil T. vom 30. September 2004, I 73/04, Erw. 4, auch zum Folgenden). Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 f. Erw. 3b mit Hinweisen). Dies rechtfertigt aber entgegen dem kantonalen Gericht nicht, den Anspruch auf Umschulung bei ungelernten Versicherten generell von einer höheren Mindestinvalidität als bei ausgebildeten Versicherten abhängig zu machen. Entsprechend hat der Verordnungsgeber unter den grundsätzlich Umschulungsberechtigten neben den beruflich Ausgebildeten ausdrücklich und ohne zusätzliche Voraussetzungen daran zu knüpfen auch diejenigen Versicherten aufgeführt, welche ohne vorgängige berufliche Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (Art. 6 Abs. 1 IVV in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung). Hier wie dort ist somit bei Erfüllung der gesundheitsbedingten Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % der Umschulungsanspruch grundsätzlich gegeben, und es bleibt im Einzelfall die Gleichwertigkeit der in Frage kommenden Umschulungsmöglichkeiten nach den dargelegten Grundsätzen zu prüfen. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip - als Leitmotiv des Gleichwertigkeitsgedankens - wird dabei Rechnung getragen, indem eine Umschulung, welche zu einem wesentlich höheren Einkommen als dem mit der bisherigen (Hilfs-)Tätigkeit erzielten führen würde, ausser Betracht fällt (Erw. 2.1 hievor). Zudem muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 121 V 260 Erw. 2c mit Hinweisen), womit auch unangemessen teure Ausbildungen vom Anspruch ausgeschlossen sind. 
2.4 
2.4.1 Das kantonale Gericht hat bei der Bestimmung des invaliditätsbedingten Minderverdienstes das Einkommen der Beschwerdeführerin ohne Behinderung (Valideneinkommen) für das Vergleichsjahr 2002 gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin auf rund Fr. 47'150.- festgesetzt. Hiegegen werden, nach Lage der Akten zu Recht, keine Einwendungen erhoben. 
2.4.2 Gemäss den medizinischen Berichten ist die funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten in der seit 1995 ausgeübten Tätigkeit, welche nach Angabe der Arbeitgeberin im Etikettieren von Schachteln und im Einlegen von Trockenfleisch in Beutel besteht, aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit der rechten Hand um 15 % eingeschränkt. Demgegenüber besteht für diese Hand weniger belastende Betätigungen (wie etwa an der Kasse bei einem Grossverteiler, im Verkauf von Lebensmitteln oder als Kontrolleurin) eine volle Arbeitsfähigkeit. 
 
In erwerblicher Hinsicht heisst dies zunächst, dass bei einer Weiterführung des seit 1995 bestehenden Anstellungsverhältnisses selbst dann die für einen Umschulungsanspruch erforderliche Mindesterwerbseinbusse von 20 % unterschritten wird, wenn die Arbeitgeberin den Lohn um den vollen Prozentsatz der aus ärztlicher Sicht verminderten Leistungsfähigkeit im bisherigen Beruf reduziert. 
 
Aus den Akten geht nicht zweifelsfrei hervor, ob das besagte Anstellungsverhältnis in dem für die gerichtliche Prüfung massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 14. November 2003 überhaupt noch Bestand hatte. Wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, können zur Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb). Ausgehend vom statistischen Bruttolohn von Fr. 3820.- für Tätigkeiten von Frauen mit Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im gesamten privaten Sektor (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2002, S. 43 Tabelle TA1) resultiert nach Umrechnung dieses auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beruhenden Wertes auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, Heft10/2004, S. 90 Tabelle B9.2) und aufs Jahr gerechnet (x 12) ein Einkommen von Fr. 47'788.-. Selbst wenn aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit der rechten Hand der Versicherten ein behinderungsbedingter Abzug (vgl. BGE 126 V 75) von (allerhöchstens) 10 % vorgenommen wird, resultiert noch ein Invalideneinkommen von Fr. 43'009.- und im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 47'150.- ein Minderverdienst unter 10 %. Wie das kantonale Gericht sodann richtig erkannt hat, wird die für den Anspruch auf die streitige Leistung vorausgesetzte Mindesterwerbseinbusse von etwa 20 % auch nicht erreicht, wenn beim Valideneinkommen vom Jahr 2003 ausgegangen und ein der Entwicklung in den vorhergehenden Jahren entsprechender prozentualer Lohnanstieg auf rund Fr. 50'000.- berücksichtigt wird, zumal diesfalls auch beim Invalideneinkommen die statistisch ausgewiesene Lohnsteigerung von 1.4 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 91 Tabelle B10.2) zu berücksichtigen wäre. 
2.5 Wenn das kantonale Gericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Umschulung verneint hat, ist sein Entscheid somit im Ergebnis richtig. 
 
An dieser Betrachtungsweise vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die darin vorgenommene, nicht Gesetz und Praxis entsprechende Invaliditätsbemessung. 
3. 
Zu prüfen bleibt der von Verwaltung und Vorinstanz ebenfalls verneinte Anspruch auf Arbeitsvermittlung. 
 
Gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) wird eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt. Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insofern vermindert, als - wie vorliegend der Fall (Erw. 2.4.2 hievor) - der versicherten Person leichte Tätigkeiten vollzeitig zumutbar sind, bedarf bedarf der Anspruch auf Anspruchsvermittlung zusätzlich einer gesundheitlich bedingten spezifischen Einschränkung in der Stellensuche (AHI 2003 S. 270 f. Erw. 2c und d mit Hinweisen; vgl. auch noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03, Erw. 8.2). Eine solche Beeinträchtigung liegt hier nicht vor, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch in diesem Punkt unbegründet ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 14. Oktober 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: