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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_210/2022  
 
 
Urteil vom 2. August 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco M. Jauner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Brigit Rösli, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Schändung (Art. 191 StGB); willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. Oktober 2021 (SB210073-O/U/cs). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ am 15. Oktober 2021 im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. November 2020 zweitinstanzlich der Schändung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten und erteilte ihm ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 4 StGB). Von der Anordnung der Landesverweisung, der Abnahme einer DNA-Probe sowie der Erstellung eines DNA-Profils sah es ab. Ferner stellte das Obergericht die grundsätzliche Schadenersatzpflicht von A.________ gegenüber der Privatklägerin fest und verwies diese zur genauen Feststellung ihres Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses. Schliesslich verpflichtete es ihn, der Privatklägerin Fr. 1'500.--, zuzüglich 5 % seit 1. Oktober 2019, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es das Genugtuungsbegehren ab. 
Das Obergericht ging von folgendem Sachverhalt aus: 
B.________ begab sich am 1. Oktober 2019 in ein Ärztezentrum, weil sie Schnupfen, Husten sowie Halsschmerzen hatte und ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis benötigte. Anlässlich der Konsultation untersuchte der Arzt A.________ zunächst ihren Oberkörper und führte dann eine anale bzw. rektale sowie eine vaginale Untersuchung durch. Vor der analen Untersuchung sagte er B.________, dass er sie wegen ihrer Bauchschmerzen auf Hämorrhoiden untersuchen müsse. Dabei fragte er sie, ob sie an Verstopfung leide, was sie verneinte. Weiter erkundigte er sich, ob sie Hämorrhoiden und Blutungen habe, was sie ebenfalls verneinte. Für die Rektaluntersuchung legte sich B.________ seitlich auf die Untersuchungsliege. Auf Anweisung von A.________ zog sie ihre Hose und Slip bis zu den Oberschenkeln herunter. Der Arzt sass hinter ihr, als er mit einem Finger anal in sie eindrang und sie abtastete. Weiter untersuchte er den Bereich rund um den Analeingang. Dabei trug er Handschuhe. B.________ fühlte sich bei der analen und digital-rektalen Untersuchung unwohl, stufte sie aber noch als sachgerecht ein, da im Gespräch mit dem Arzt auch Bauchschmerzen bzw. Verdauungsprobleme thematisiert worden seien. Im Zeitpunkt der Konsultation bestanden indes keine derartigen Beschwerden. In der Folge teilte A.________ der Patientin mit, er werde sie noch "vaginal" bzw. "hier" oder "da unten" untersuchen. Weitere Erklärungen erfolgten nicht. Die Untersuchung im Vaginalbereich fand in unveränderter Position und wieder von hinten statt. B.________ lag immer noch auf der linken Körperseite und drehte A.________ den Rücken zu. Zunächst tastete er aussen ab, wobei er über ihre Schamlippen strich und kurz einen Finger auf die Klitoris legte. Danach drang er mit einem Finger in ihre Vagina ein und tastete sie innerlich ab. Dabei trug er keine Handschuhe. 
 
B.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen zusammengefasst, die Dispositiv-Ziff. 1-4 und 7-14 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2021 seien aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots sei abzusehen. Sodann sei ihm sein Personaldossier zurückzugeben. Die Zivilforderungen der Privatklägerin und ihr Antrag auf Prozessentschädigung seien vollumfänglich abzuweisen. Die gesamten Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Er sei im Umfang von Fr. 18'055.05 für das erstinstanzliche und im Umfang von Fr. 9'414.05 für das vorinstanzliche Verfahren zu entschädigen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich ersucht A.________ um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 
 
C.  
Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 hat die Präsidentin der damaligen Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz nehme eine willkürliche Beweiswürdigung vor und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo" (Beschwerde S. 4 ff.).  
 
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen kann auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
1.3. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist sorgfältig, einlässlich und nachvollziehbar (Urteil S. 7 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 6 ff.). Ihre Schlussfolgerung, der angeklagte Sachverhalt könne gemäss den glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, die überdies durch den Verlaufseintrag über die Konsultation vom 1. Oktober 2019 in ihrem Patientendossier (nachfolgend: Verlaufseintrag) sowie den Angaben von Dr. med. C.________ gestützt würden, bestimmt werden (Urteil S. 30 f. E. 9), ist nicht zu beanstanden. Im Wesentlichen zeigt der Beschwerdeführer bloss auf, wie seine Aussagen bzw. diejenigen der Beschwerdegegnerin 2 seiner Auffassung nach zu verstehen sind. Derartige Einwände setzen jedoch eine freie Prüfung voraus, die das Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht nicht vornimmt. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Folglich ist nicht zu beanstanden (Beschwerde S. 15 f. Ziff. 18), dass die Vorinstanz - gestützt auf die in dieser Hinsicht ebenfalls als glaubhaft qualifizierten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 - zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe bei der Untersuchung im Vaginalbereich keine Handschuhe mehr getragen (Urteil S. 21 f. E. 5.3; kantonale Akten act. 3/1 S. 2 f. und act. 3/2 S. 4, S. 11 f. sowie S. 18 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 13).  
 
1.3.1. Im Einzelnen kritisiert der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung, betreffend der vaginalen Untersuchung seien keine weiteren Erklärungen erfolgt, sei willkürlich.  
Diese Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbegründet, sofern darauf überhaupt eingetreten werden kann. Grösstenteils gehen seine Ausführungen an der Sache vorbei. Dies ist etwa der Fall, wenn er geltend macht, es sei willkürlich anzunehmen, es habe bezüglich der Untersuchungen keine Aufklärung stattgefunden, zumal die Beschwerdegegnerin 2 selbst ausgesagt habe, das mit ihm geführte Vorgespräch habe rund 30 Minuten gedauert. Aus der Dauer eines Gesprächs lässt sich nichts über dessen Inhalt ableiten. Ebenso unbehelflich ist es, wenn der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 oft ärztliche Beratung in Anspruch genommen hatte, darauf schliessen will, dass sie deshalb bei der Konsultation vom 1. Oktober 2019 nicht von einer kurzen Konsultation ausging. Es ist unbestritten, dass sie an diesem Tag das Ärztezentrum aufsuchte, weil sie wegen Erkältungssymptomen ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis brauchte. Im Weiteren kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, bereits gestützt auf den Verlaufseintrag sei davon auszugehen, dass auch die Untersuchung im Vaginalbereich anlässlich des Vorgesprächs ausführlich besprochen worden sei. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass im Verlaufseintrag weder die vaginale Untersuchung - im Gegensatz zur digital-rektalen Untersuchung - noch eine entsprechende Aufklärung darüber dokumentiert sind (Urteil S. 15 f. E. 3.2; erstinstanzliches Urteil S. 11 f. E. 4.2.4 f.; kantonale Akten act. 7/6). Im Übrigen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erwägt, es sei wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die vaginale Untersuchung aus Versehen nicht im Verlaufseintrag erwähnt habe. Eine Untersuchung im Intimbereich sei heikel und in Anbetracht der im Verlaufseintrag erwähnten Symptome der Beschwerdegegnerin 2 sowie des Umstands, dass für die Folgewoche eine gynäkologische Untersuchung geplant gewesen sei, sei sie zumindest erklärungsbedürftig (Urteil S. 15 f. E. 3.2), weshalb eine entsprechende Erwähnung als unverzichtbar erscheint. 
 
1.3.2. Ferner beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung, im Zeitpunkt der Konsultation hätten keine Beschwerden bestanden, als willkürlich.  
Zunächst ist klarzustellen, dass die Vorinstanz keine solch pauschale Feststellung trifft. Ebenso wenig führt sie aus, den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass es bei der Beschwerdegegnerin 2 regelmässig zu Beschwerden im Bereich des Bauchs gekommen sei (Beschwerde S. 10 f. Ziff. 14). Auf die diesbezüglichen Darlegungen des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz hält vielmehr differenziert und ohne Willkür fest, die vom Beschwerdeführer erwähnten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdegegnerin 2 - vaginale und anale Blutungen - würden in der von ihm geschilderten dramatischen Form keine Entsprechung in ihrer Krankengeschichte finden. Anale und vaginale Blutungen seien in einem Eintrag vom 20. Juli 2019 erwähnt. Dass es regelmässig zu Beschwerden in diesem Bereich gekommen sei, lasse sich den Akten nicht entnehmen. Dies gelte insbesondere für den 1. Oktober 2019. Die Beschwerdegegnerin 2 habe zu diesem Zeitpunkt auch nicht an Bauchschmerzen gelitten. Im Verlaufsbericht sei ausdrücklich von Bauchschmerzen "ab und zu" die Rede. Zudem habe sie sich hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Beschwerden bereits in ärztlicher Behandlung und unter ärztlicher Kontrolle befunden. Für die Folgewoche sei eine gynäkologische Untersuchung geplant gewesen. Weshalb das Risiko einer Eileiterschwangerschaft trotz fehlender Bauchschmerzen und des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit der Pille verhütet und zum Zeitpunkt der Konsultation ihre Periode gehabt habe, vom Beschwerdeführer als so hoch eingestuft worden sei, dass unverzüglich eine vaginale Untersuchung habe erfolgen müssen und nicht bis zum gynäkologischen Termin in der Folgewoche habe zugewartet werden können, ergebe sich nicht aus seinen Aussagen (Urteil S. 10 f. E. 2.3; kantonale Akten act. 7/6). Geradezu als abwegig erscheint der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers, ein Arzt könne und dürfe sich nicht alleine auf die Angaben der Patientin stützen, ob es sich beim Blut ab Vagina um die Regelblutung handle (Beschwerde S. 12 Ziff. 14). 
 
1.3.3. Hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdegegnerin 2 für die Untersuchung im Vaginalbereich ihre Position geändert hatte, weist der Beschwerdeführer zwar zutreffend darauf hin, dass er sie vor dieser Untersuchung aufgefordert hatte, die Beine etwas mehr anzuziehen und mehr zu spreizen (Beschwerde S. 14 Ziff. 17; kantonale Akten act. 3/1 S. 5 und act. 3/2 S. 10 sowie S. 12). Da die Beschwerdegegnerin 2 für die vaginale Untersuchung indes weiterhin auf ihrer linken Körperseite auf der Liege lag und lediglich die Position ihrer Beine etwas verändert hatte, ist die vorinstanzliche Feststellung, die Untersuchung im Vaginalbereich habe in unveränderter Position statt- gefunden (Urteil S. 26 E. 5.6), gleichwohl vertretbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet (Beschwerde S. 14 f. Ziff. 17).  
 
1.3.4. Unbegründet ist schliesslich die Rüge des Beschwerdeführers, er habe nicht eingestanden, dass er sich nach der digital-rektalen Untersuchung gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 übergriffig verhalten habe (Beschwerde S. 16 ff. Ziff. 19 ff.). Die Vorinstanz hält hierzu fest, die im Personaldossier des Beschwerdeführers enthaltenen Unterlagen im Nachgang zum Vorfall wiesen darauf hin, dass er im internen Verhältnis ein Fehlverhalten - digitale Untersuchung der Vagina und das Berühren der Klitoris - anlässlich der Konsultation der Beschwerdegegnerin 2 eingestanden sowie die Verantwortung dafür übernommen habe (Urteil S. 19 E. 4.3). Insbesondere die E-Mail vom 4. Oktober 2019 von Dr. med. C.________, dem damaligen Leiter des Ärztezentrums, an die Gesamtleiterin des Zentrums sei von Bedeutung. Gemäss dieser E-Mail habe der Beschwerdeführer die Untersuchung der Vagina und das Berühren der Klitoris im Gespräch mit Dr. med. C.________ selbst als medizinisch nicht indiziert und als Vertrauensmissbrauch eingestuft (Urteil S. 16 f. E. 4.1). In einer E-Mail vom 8. Oktober 2019 führe Dr. med. C.________ erneut aus, der Beschwerdeführer habe sein Fehlverhalten geschildert und selbst als Übergriff bezeichnet (Urteil S. 17 E. 4.1). Angesichts dieser klaren Feststellungen könne ausgeschlossen werden, dass der Leiter des Ärztezentrums den Beschwerdeführer missverstanden habe. Gegen ein allfälliges Missverständnis sprächen auch die Aussagen von Ersterem anlässlich seiner Zeugeneinvernahme. Er habe erklärt, er sei zunächst davon ausgegangen, dass es sich um eine medizinische Untersuchung gehandelt habe. Entsprechend sei er sehr überrascht gewesen, als der Beschwerdeführer ihm am Telefon von sich aus gesagt habe, dass es sich um einen sexuellen Übergriff gehandelt habe und er die ganze Schuld auf sich nehme (Urteil S. 17 E. 4.1; kantonale Akten act. 6/1 S. 3 f.). Was der Beschwerdeführer gegen diese Feststellungen vorträgt, ist nicht geeignet eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz aufzuzeigen. So etwa, wenn er behauptet, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Dr. med. C.________ ihn missverstanden bzw. dieser eigenmächtig den Pfad der Reue eingeschlagen habe, um mit der Beschwerdegegnerin 2 eine gütliche Einigung zu erzielen und so die Praxis zu schützen (Beschwerde S. 18 f. Ziff. 22).  
 
1.4. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt zu genügen vermag. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist ebenfalls nicht erkennbar.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der Schändung. Im Wesentlichen macht er geltend, die Untersuchung im Vaginalbereich sei medizinisch indiziert gewesen. Deshalb fehle es bereits an einer sexuellen Handlung. Zudem sei die Beschwerdegegnerin 2 nicht widerstandsunfähig gewesen. Er habe ihr die Untersuchung nicht nur angekündigt, sondern sie auch noch angewiesen, hierzu ihre Knie etwas mehr anzuziehen und ihre Beine mehr zu spreizen. Insofern sei sie von der Untersuchung keineswegs überrascht worden. Der Irrtum über die medizinische Indikation einer Handlung begründe für sich alleine noch keine Widerstandsunfähigkeit (Beschwerde S. 9, S. 15 und S. 20 ff.).  
 
2.2. Bezüglich der angeklagten Untersuchung im Rektalbereich erwägt die Vorinstanz, es bestünden zwar gewisse Zweifel an der medizinischen Begründetheit dieser Kontrolle, zumal die Beschwerdegegnerin 2 am Tag der Konsultation weder an Bauchschmerzen noch an Verdauungsproblemen gelitten habe. Angesichts ihrer Krankengeschichte sowie der Umstände der Untersuchung könne jedoch nicht zu Lasten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er die Beschwerdegegnerin 2 aus sexuellen Motiven in dieser Körperregion untersucht habe (Urteil S. 33 ff. E. 2).  
Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer wegen den Handlungen im Anal- und Rektalbereich somit nicht schuldig. Soweit er sich in seiner Beschwerde zur digital-rekalen Untersuchung äussert (Beschwerde S. 21 Ziff. 26), ist darauf daher mangels Beschwer nicht einzutreten. 
 
2.3. Weiter hält die Vorinstanz fest, es sei erstellt, dass es für die Untersuchung im Vaginalbereich keine medizinische Indikation gegeben habe. Bei den vom Beschwerdeführer bei dieser Untersuchung vorgenommenen Handlungen (Berühren der Schamlippen und der Klitoris, Einführen eines Fingers in die Vagina) handle es sich um sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 191 StGB (Urteil S. 35 E. 3.1).  
Ferner erwägt die Vorinstanz, es sei auf eine situationsbedingte Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin 2 zu schliessen. Aufgrund der Körperlage, die ihr Sichtfeld und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt habe, sowie des Umstands, dass sie anlässlich einer ärztlichen Behandlung nicht mit einem sexuellen Übergriff habe rechnen müssen bzw. nicht damit gerechnet habe, sei sie in dieser Situation ausgeliefert gewesen. Die Beschwerdegegnerin 2 sei nicht in der Lage gewesen, den sexuellen Übergriff des Beschwerdeführers zu erkennen und sich dagegen zur Wehr zu setzen. Als dieser sie an der Vulva berührt habe, habe sie seitlich auf der Untersuchungsliege gelegen, wobei ihre Hose sowie Slip bis zu den Knien herunter gezogen gewesen seien. Ihre Knie seien angezogen und die Beine leicht gespreizt gewesen. Die Untersuchung habe von hinten stattgefunden. Die Beschwerdegegnerin 2 habe nicht erkennen können, welche Handlungen der Beschwerdeführer vornehme. In ihrer Position mit der bis zu den Knien heruntergezogenen Hose sei sie zudem in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen. Sie habe dem Beschwerdeführer vertraut und sich in eine ausgelieferte Situation begeben. Dies im berechtigten Vertrauen auf eine fachgerechte ärztliche Behandlung (Urteil S. 36 E. 3.2). Dass sich die Beschwerdegegnerin 2 nicht gewehrt und die Konsultation abgebrochen habe, sei für die Frage der Widerstandsunfähigkeit unbedeutend. Dazu hätten wohl das grundsätzliche Vertrauen in die Angemessenheit der ärztlichen Behandlung und der Umstand, dass sie vom Übergriff überrumpelt worden sei, beigetragen (Urteil S. 38 E. 3.3). Der vorliegende Sachverhalt sei insofern speziell, als der Beschwerdeführer vor den sexuellen Handlungen der Beschwerdegegnerin 2 mitgeteilt habe, er wolle "vaginal" oder "hier" noch eine Untersuchung vornehmen bzw. er wolle "noch da unten schauen", ob alles in Ordnung sei. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin 2 nicht habe auf den sexuellen Übergriff gefasst sein können. Sie habe sich wegen Erkältungssymptomen in ärztliche Behandlung begeben. Im Zeitpunkt der Konsultation habe sie keine Beschwerden im Vaginalbereich aufgewiesen. Solche seien im Rahmen der Konsultation auch nicht Thema gewesen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe den Beschwerdeführer zudem darüber informiert, dass schon in der Folgewoche eine gynäkologische Untersuchung stattfinden würde. Unter diesen Umständen sei nicht mit einer Untersuchung im Intimbereich zu rechnen. Dies gelte umso mehr, als es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Gynäkologen handle. Die Beschwerdegegnerin 2 sei von ihm weder über den Ablauf noch den Umfang der vaginalen Untersuchung informiert worden. Insbesondere sei sie nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, welche Handlungen er konkret vornehmen werde. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 an den Schamlippen berührt, ihr einen Finger auf die Klitoris gelegt und einen Finger vaginal eingeführt. Bei solchen Berührungen dürfe eine vorgängige präzise Ankündigung erwartet werden. Dies gelte umso mehr, als ein medizinischer Bezug insbesondere bei den Handlungen im Bereich der Vulva (Streicheln der Schamlippen und Berühren der Klitoris) nicht evident sei. Vor diesem Hintergrund könne der sehr allgemein gehaltene Hinweis des Beschwerdeführers, er müsse die Beschwerdegegnerin 2 noch "da unten" untersuchen, nicht als vorgängige Ankündigung der nachfolgend vorgenommenen Handlungen qualifiziert werden. Dieser Hinweis ändere nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin 2 auf den nachfolgenden sexuellen Übergriff in keiner Weise gefasst gewesen sei, zumal sie aufgrund der körperlichen Lage nicht habe erkennen können, was der Beschwerdeführer genau tue (Urteil S. 38 f. E. 3.4). 
 
2.4. Nach Art. 191 StGB macht sich schuldig, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.  
 
2.4.1. Nach der Rechtsprechung gilt als im Sinne von Art. 191 StGB widerstandsunfähig, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren, weil er seinen Abwehrwillen nicht (wirksam) fassen oder äussern oder in einen Abwehrakt umsetzen kann. Die Kasuistik umfasst etwa Fälle von schwerer geistiger Einschränkung infolge einer starken Intoxikation mit Alkohol oder Drogen, solche von fehlendem körperlichem Reaktionsvermögen (beispielsweise wegen eines Gebrechens oder einer Fesselung) und schliesslich auch besondere Konstellationen wie ein Zusammenwirken von Schläfrigkeit, Alkoholisierung und einem Irrtum über die Identität des (für den Ehemann gehaltenen) Sexualpartners. Vorausgesetzt wird, dass die Fähigkeit zu Abwehrhandlungen ganz aufgehoben und nicht nur eingeschränkt ist (BGE 148 IV 329 E. 3.2; 133 IV 49 E. 7.2; 119 IV 230 E. 3a; je mit Hinweisen).  
Die Tathandlung des Missbrauchs nach Art. 191 StGB besteht darin, dass sich der Täter die Widerstandsunfähigkeit des Opfers bewusst zunutze macht, um eine sexuelle Handlung zu vollziehen (BGE 148 IV 329 E. 3.2; Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 2.2.2, nicht publ. in BGE 147 IV 340; je mit Hinweisen). 
 
2.4.2. In BGE 103 IV 165 hat das Bundesgericht die Widerstandsunfähigkeit von Patientinnen bejaht, die sich auf einem gynäkologischen Untersuchungsstuhl befanden und keinen Einblick in die Handlungen des Arztes nehmen konnten. Die Willensbetätigung der Frauen sei beeinträchtigt gewesen, weil sie wegen ihrer Lage auf dem Untersuchungsstuhl nicht sehen konnten, was mit ihnen geschah. Eine willensmässige Reaktion hänge von einer vorgängig durch die Sinne vermittelten äusseren Wahrnehmung ab. Falle aber das Sehen weg, verbleibe den Frauen als anderweitige Wahrnehmung nur das körperliche Empfinden. Das aber bedeute nichts anderes, als dass sie erst reagieren konnten, als der Täter bereits im Begriff war, sie zu missbrauchen.  
In BGE 133 IV 49 nahm das Bundesgericht die Widerstandsunfähigkeit der Patientin ebenfalls an: Anlässlich einer physiotherapeutischen Behandlung lag diese nackt auf dem Bauch und konnte wegen ihrer Lage auf dem Behandlungstisch ebenfalls nicht sehen, was mit ihr geschah. Den sexuellen Übergriff nahm sie erst wahr, als sie die Finger des Physiotherapeuten an ihrem Geschlechtsteil spürte (E. 7.4). 
Das Bundesgericht hat auch in einem anderen Fall die Widerstandsunfähigkeit bejaht. Aufgrund ihrer Lage im gynäkologischen Untersuchungsstuhl konnte die Patientin die Berührung an ihrer Klitoris erst wahrnehmen, als der Gynäkologe bereits damit begonnen hatte. Sie hatte sich nicht gewehrt, weil sie dachte, das Betasten ihrer Klitoris sei medizinisch begründet. Das Bundesgericht bejahte den Tatbestand der Schändung bereits aufgrund der Lage der Patientin. Deshalb liess es offen, ob die irrtümliche Annahme einer Patientin, eine bestimmte Handlung des Arztes sei medizinisch begründet, Widerstandsunfähigkeit im Sinne von Art. 191 StGB begründet (Urteil 6S.448/2004 vom 3. Oktober 2005 E. 1.2.4). 
In einem weiteren Entscheid differenzierte das Bundesgericht betreffend der Widerstandsunfähigkeit. Als die Patientin anlässlich einer von einem Arzt durchgeführten Massage ihr Gesicht seitlich abgedreht gehabt und auf dem Bauch gelegen habe, sei ihr Gesichtsfeld teilweise eingeschränkt gewesen. Sie sei somit nicht in der Lage gewesen, den sexuellen Übergriff zu erkennen und habe ihn somit erst wahrnehmen können, als die beschuldigte Person bereits mit den Fingern in ihre Vagina eingedrungen sei. Die Patientin sei widerstandsunfähig gewesen. Nachdem sie ihre Position aber von der Bauch- auf die Rückenlage gewechselt habe, sei ihre Sicht nicht mehr eingeschränkt gewesen. Die in der Rückenlage erfolgten Übergriffe habe sie nur wegen ihres Irrtums über die medizinische Indikation geduldet, was alleine für die Annahme einer Widerstandsunfähigkeit nicht ausreiche (Urteil 6B_453/2007 vom 19. Februar 2008 E. 3.4.2 f.). In zwei anderen Fällen stellte das Bundesgericht massgeblich darauf ab, ob die Patientin im Rahmen einer medizinischen Massage von den Übergriffen überrumpelt worden war oder nicht (Urteil 6B_206/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.3 f.) bzw. ob die Frauen von den Übergriffen des Physiotherapeuten ihrer Sportgruppe überrascht worden waren (Urteil 6B_436/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 5.3). 
 
2.5. Wie bereits dargelegt (E. 1.3), gelangt die Vorinstanz ohne Willkür zum Schluss, für die Untersuchung im Vaginalbereich habe keine medizinische Indikation bestanden (Urteil S. 35 E. 3.1). Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Zu Recht erwägt die Vorinstanz sodann, bei den von ihm bei dieser "Untersuchung" vorgenommenen Handlungen, dem Berühren der Schamlippen und der Klitoris sowie dem Einführen eines Fingers in die Vagina der Beschwerdegegnerin 2, handle es sich um sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 191 StGB (Urteil S. 35 E. 3.1).  
 
2.6. Angesichts der von der Vorinstanz festgestellten Umstände geht sie zu Recht von einer Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin 2 aus. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Argumentation von der willkürfreien Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz abweichende oder ergänzende Tatsachenbehauptungen zugrunde legt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Als er die sexuellen Handlungen an der Beschwerdegegnerin 2 vornahm, lag diese mit angezogenen Knien und gespreizten Beinen auf ihrer linken Seite auf der Untersuchungsliege, wobei sich ihre Hose sowie Slip auf Kniehöhe befanden. Der Beschwerdeführer sass - wie bei der zuvor vorgenommenen Anal- sowie Rektaluntersuchung - hinter ihr und nahm die sexuellen Handlungen somit von ihrem Rücken her an ihr vor. Insofern konnte die Beschwerdegegnerin 2 nicht sehen, was mit ihr geschah. Damit war es für sie unmöglich, den Angriff auf ihre geschlechtliche Integrität von vornherein abzuwehren. Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin 2 zwar unmittelbar nach der Anal- und Rektaluntersuchung mit, als sie noch auf der Untersuchungsliege lag, er werde sie gleich noch "vaginal" oder "hier" untersuchen bzw. "da unten" schauen, ob alles in Ordnung sei. Daher ist es auch nicht weiter verwunderlich, dass die Beschwerdegegnerin 2 in den Befragungen nicht ausführte, sie sei von der "vaginalen Untersuchung" überrascht worden, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist. Entgegen seiner Meinung kann trotzdem nicht die Rede davon sein, dass sie gefasst (Beschwerde S. 23 f. Ziff. 29) und von den inkriminierten Handlungen nicht überrumpelt worden war. Der Beschwerdeführer kündigte zwar eine "vaginale Untersuchung" an, er informierte die Beschwerdegegnerin 2 aber nicht über den Ablauf und den Umfang dieser Untersuchung, namentlich klärte er sie nicht über die einzelnen Handlungen auf, die er vornehmen würde. Trotz des Hinweises des Beschwerdeführers, er werde sie noch "da unten" untersuchen, war sie nicht auf die angeklagten sexuellen Handlungen gefasst. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er ihr vor der Vornahme dieser Handlungen noch half, die Hose und den Slip etwas weiter runter zu ziehen und sie anwies, ihre Knie etwas mehr anzuziehen sowie die Beine etwas mehr zu spreizen. Die sehr junge Beschwerdegegnerin 2 folgte diesen knappen Anweisungen im Vertrauen darauf, dass der sie behandelnde Arzt ihre Wehrlosigkeit nicht ausnutzt und er sie nur dort anfasst, wo es medizinisch notwendig ist (vgl. BGE 133 IV 49 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteil 6B_1004/2017 vom 22. Januar 2018 E. 2.4). Dies war aber hier nicht der Fall, denn für die Untersuchung im Vaginalbereich bestand keine medizinische Indikation. Der Beschwerdeführer täuschte die Beschwerdegegnerin 2 über die Notwendigkeit einer vaginalen Untersuchung und nutzte ihr Vertrauen in seine Fachkunde sowie Seriosität aus. Zunächst berührte er sie an den Schamlippen, legte ihr einen Finger auf die Klitoris und führte danach einen Finger vaginal ein. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass insbesondere bei den ersten beiden Handlungen im Bereich der Vulva (Streicheln der Schamlippen und Berühren der Klitoris) ein medizinischer Bezug nicht evident ist (siehe Urteil S. 38 E. 3.4). Wie ausgeführt, irrte die Beschwerdegegnerin 2 über die Notwendigkeit einer vaginalen Untersuchung. Dass sie ebenso irrtümlich annahm, die einzelnen Handlungen des Beschwerdeführers, wie das Streicheln ihrer Schamlippen und das Berühren ihrer Klitoriss seien medizinisch begründet, macht dieser zu Recht nicht geltend. Trotz der Ankündigung einer "vaginalen Untersuchung" waren die angeklagten Handlungen des Beschwerdeführers für die Beschwerdegegnerin 2 damit, insbesondere in dieser Form, unerwartet. Aufgrund ihrer Lage auf der Untersuchungsliege konnte sie diese Berührungen erst wahrnehmen, als der Be schwerdeführer bereits damit begonnen hatte. Die Beschwerdegegnerin 2 musste nicht mit einem solchen Übergriff rechnen. Dass sie die "vaginale Untersuchung" vom Beschwerdeführer vornehmen liess und ihre Knie weiter anzog und ihr Beine mehr spreizte, vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten (BGE 133 IV 49 E. 7.4). Nimmt etwa ein Arzt - gegebenenfalls unter Vortäuschung fachlich begründeter Notwendigkeit - unerwartet eine sexuell motivierte Handlung an seiner Patientin vor, ist deren Widerstandsunfähigkeit zu bejahen, weil die Betroffene den überraschenden Angriff auf ihre geschlechtliche Integrität im therapeutischen Kontext zunächst kaum einordnen resp. als solchen erkennen kann, gerade auch wenn sie das Geschehen lagebedingt - wie hier - nicht überblickt (siehe BGE 148 IV 329 E. 5.3.1 mit Hinweisen).  
 
3.  
Seine Anträge betreffend Berufsverbot, Rückgabe des Personaldossiers, die Anträge der Beschwerdegegnerin 2 und die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen begründet der Beschwerdeführer nicht bzw. lediglich mit dem von ihm beantragten Freispruch (Beschwerde S. 2 und S. 26). Da es beim Schuldspruch wegen Schändung bleibt, ist darauf nicht einzutreten. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
4.2. Die Beschwerdegegnerin 2 stellt in ihrer freiwilligen Eingabe den Antrag, falls die Beschwerde abgewiesen werde, sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, ihr eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (act. 13).  
Soweit der Antrag überhaupt zu hören ist, ist er abzuweisen. Im Rahmen des Gesuchs um aufschiebende Wirkung wurden lediglich die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin 1 um Einreichung einer Stellungnahme gebeten (act. 6). Das Verfahren erweist sich ohne Schriftenwechsel als spruchreif (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin 2 hat somit keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist. 
 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Antrag der Beschwerdegegnerin 2 (Prozessentschädigung) wird abgewiesen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. August 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini