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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 844/02 
 
Urteil vom 12. März 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Meyer; Gerichtsschreiber Signorell 
 
Parteien 
B.________, 1964, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 28. Oktober 2002) 
 
Sachverhalt: 
Die IV-Stelle Bern lehnte ein Leistungsbegehren (Vergütung der Anschaffungskosten von Fr. 1810.- für einen Sessel "Rybo Aim") des 1964 geborenen B.________ nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 30. Juli 2001 ab. 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies eine dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Kostenübernahme, abzüglich Fr. 400.- "für einen normalen, bequemen Sessel", verlangt wurde, mit Entscheid vom 28. Oktober 2002 ab. 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt B.________ die Abgabe des anbegehrten Hilfsmittels, eventualiter die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zur Neubeurteilung. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel hat. 
 
Die Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Gemäss Ziff. 13.02* dieser Liste gibt die Invalidenversicherung der Behinderung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen ab. Ein Anspruch auf die in der Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder die für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI). 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Verfügung (hier: 30. Juli 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Aus denselben Gründen sind hier die mit der 4. Revision des IVG per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen vom 21. März 2003 unbeachtlich. 
2. 
Der Beschwerdeführer verlangt von der Invalidenversicherung die Übernahme der Kosten für einen Sessel der Marke "Rybo Aim". Zu Recht sind Verwaltung und Vorinstanz davon ausgegangen, dass dieser Anspruch gemäss Ziff. 13.02* HVI-Anhang zu prüfen ist. 
 
Als Hilfsmittel im Sinne dieser Bestimmung gelten "der Behinderung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen". Gemäss dem bei den Akten liegenden Prospekt handelt es sich beim verlangten Produkt um einen konventionellen, serienmässig hergestellten Stuhl, wie ihn auch nicht behinderte Personen namentlich in einem Wohnraum als Sitzmöglichkeit verwenden. Es fehlen jegliche Hinweise dafür, dass dieser in irgendeiner Art und Weise den konkreten Bedürfnissen des Beschwerdeführers angepasst worden wäre. Konventionelle, auch von Nichtbehinderten benutzte Büro- und Arbeitsstühle können aber von der Invalidenversicherung grundsätzlich nicht als Hilfsmittel übernommen werden (vgl. Ziff. 13.02.2* des vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], in der seit 1. Februar 2000 gültigen Fassung). 
 
Das EDI (Art. 21 Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 21 IVV) hat in Ziff. 13.02* HVI Anhang angeordnet, dass bei der Abgabe von Geräten, die auch ein Gesunder in gewöhnlicher Ausführung benötigt, dem Versicherten eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen ist. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat diese Anspruchsvoraussetzungen dahingehend konkretisiert, dass die Invalidenversicherung in einem derartigen Fall die invaliditätsbedingten Mehrkosten übernimmt (vgl. Ziff. 1030 KHMI). Auf diese Kostenbeteiligung beruft sich der Beschwerdeführer zu Unrecht. Denn eine solche ist nur möglich, wenn das anzuschaffende Gerät der Hilfsmittelumschreibung überhaupt genügt. Eine Beteiligung an den Kosten der Beschaffung einer Sitzvorrichtung setzt daher voraus, dass diese der Invalidität individuell angepasst worden ist. Dies trifft hier - wie dargelegt - nicht zu. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 12. März 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: