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[AZA 7] 
I 244/01 Gi 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Urteil vom 18. März 2002 
 
in Sachen 
L.________, 1943, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- Gestützt auf das Gesuch um Abgabe von Hilfsmitteln vom 10. Februar 1997 und den Arztbericht des orthopädischen Chirurgen Dr. med. W.________, vom 2. Juni 1997 sprach die IV-Stelle Bern (nachfolgend: IV-Stelle) dem unter Diabetes mellitus Typ IIb leidenden, 1943 geborenen Geschäftsführer der Firma M.________ AG L.________ mit Verfügung vom 18. Juni 1997 als Hilfsmittel orthopädische Massschuhe für die Dauer vom 1. Februar 1997 bis 31. Januar 2003 zu. Die von der Firma X.________ Orthopädie & Podologie eingereichte Rechnung vom 28. Oktober 1999 für eine Lieferung vom 26. Februar 1997 nahm die IV-Stelle als Leistungsgesuch entgegen. Nach Prüfung der Unterlagen lehnte sie die entsprechende Kostenübernahme ab (Verfügung vom 24. Mai 2000). 
 
 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 21. Februar 2001 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt L.________ sinngemäss die Bezahlung der Rechnung vom 28. Oktober 1999 durch die IV-Stelle nach Massgabe der rechtskräftigen Verfügung vom 18. Juni 1997. Es handle sich um "Wortklauberei", wenn die Kostenübernahme nur deshalb abgelehnt werde, weil es sich um ein "Massschuh-Provisorium" statt um einen "orthopädischen Massschuh" gehandelt habe. Dieses Provisorium sei notwendig gewesen wegen der anfänglich zu erwartenden langen Lieferfrist für die ärztlich verordneten "orthopädischen Massschuhe". 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. 
Darauf wird verwiesen. 
 
b) Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 110 Erw. 2a, 121 V 260 Erw. 2c, je mit Hinweisen). 
 
2.- Im Rahmen der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 18. Juni 1997 hat der Versicherte für die Dauer vom 1. Februar 1997 bis 31. Januar 2003 einen Anspruch auf Abgabe von orthopädischen Massschuhen durch die Invalidenversicherung. 
Streitig ist, ob ihm gestützt auf diese Verfügung auch ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Leistungen gemäss eingereichter Rechnung vom 28. Oktober 1999 zusteht. 
 
 
a) Dr. med. W.________ beantwortete die Fragen auf dem Formular "Arztbericht" am 2. Juni 1997 unter anderem dahingehend, dass der Versicherte als Hilfsmittel "Massschuhe" benötige. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht verbessert werden, berufliche Massnahmen seien nicht indiziert und eine Gegenindikation im bisherigen Beruf bestehe nicht, sofern er "orthopädische Massschuhe" trage. "Wegen der diabetischen Neuropathie und den rezidivierenden Neigungen zu Ulcerationen, dem ausgeprägten Hohl-/Krallenfuss und der daraus notwendigen voluminösen Fussbettung" ergebe sich die Indikation für "orthopädische Massschuhe" und sei "eine andere Versorgung als in einem Massschuh nicht möglich". Auf Grund dieser ärztlichen Verordnung sprach die Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juni 1997 ausdrücklich "orthopädische Massschuhe" als Hilfsmittel im Sinne von Ziffer 4.01 HVI Anhang zu. Danach wird diese Versorgung mit orthopädischen Massschuhen nur dann als Hilfsmittel zu Lasten der Invalidenversicherung übernommen, wenn "eine Versorgung gemäss den nachfolgenden Ziffern 4.02-4. 04 nicht möglich ist". 
 
b) Bei der Firma X.________ Orthopädie und Podologie bezog der Versicherte gemäss Rechnung vom 28. Oktober 1999 mit Lieferung vom 26. Februar 1997 "1 Orthopädische Fussbettung nach Mass mit Weichbettung, durchgehend" beidseits sowie ein Paar "Hohe Schuhe" im Gesamtwert von Fr. 719.-. 
Auf dem beigehefteten Verordnungs-Zettel der Firma X.________, datierend vom 5. Januar oder Februar 1997, ist den handschriftlichen Angaben des Orthopädisten zu entnehmen, dass es sich bei der Lieferung vom 26. Februar 1997 um "orthop. Serienschuhe als Erstversorgung (Hausschuhe)" gehandelt hat. Ob damit "kostspielige Änderungen an Serienschuhen oder serienmässig hergestellten orthopädischen Schuhen" im Sinne von Ziffer 4.02 HVI Anhang oder "serienmässig hergestellte orthopädische Schuhe" im Sinne von Ziffer 4.03 HVI Anhang gemeint sind, ist unklar. Orthopädische Fussbettungen, welche fester Bestandteil von Schuhzurichtungen sind, gehören jedenfalls zu den Hilfsmitteln gemäss Ziffer 4.02 HVI Anhang (vgl. Rz 4.02.5 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) des BSV in der ab 1. Februar 2000 gültigen Fassung). 
Die Frage nach der Art des gelieferten Schuhwerks braucht indessen nicht näher abgeklärt zu werden, da der Beschwerdeführer zu Recht nicht behauptet, es habe sich bei der Lieferung vom 26. Februar 1997 um "orthopädische Massschuhe" im Sinne von Ziffer 4.01 HVI Anhang gehandelt. Entgegen seiner Argumentation ist die terminologische Unterscheidung nicht unerheblich. Aus medizinischen Gründen erachtete der Arzt ausschliesslich orthopädische Massschuhe als dem konkreten Eingliederungszweck angemessenes und notwendiges Hilfsmittel. Dies schliesst nicht aus, dass auch das Provisorium dem Beschwerdeführer gewisse Dienste leisten konnte, was jedoch alleine nicht die Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung zu rechtfertigen vermag. 
Dem praxisgemäss (vgl. Erw. 1b hievor) für die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen vorausgesetzten Erfordernis des vernünftigen Verhältnisses zwischen dem Erfolg der Eingliederungsmassnahme und ihren Kosten vermag ein Provisorium, das den ausdrücklichen Qualitätsanforderungen der ärztlichen Verordnung nicht entspricht, offensichtlich nicht zu genügen, weshalb IV-Stelle und Vorinstanz die geltend gemachte Kostenübernahme zu Recht abgelehnt haben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und 
 
 
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 18. März 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: