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[AZA] 
H 230/99 Ge 
 
III. Kammer  
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Maillard 
 
Urteil vom 27. Januar 2000  
 
in Sachen 
 
T.B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren 
Ehemann F.B.________, gleiche Adresse, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, Zuch- 
wil, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
    Mit Verfügung vom 27. Januar 1999 wies die Ausgleichs- 
kasse des Kantons Solothurn ein Gesuch der 1930 geborenen 
Altersrentnerin T.B.________ um Kostenvergütung für einen 
Dusch- und Toilettenstuhl ab. 
    Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies 
die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. Juni 
1999 ab. 
    T.B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
führen und beantragen, die Ausgleichskasse habe die An- 
schaffungskosten für den Dusch- und Toilettenstuhl zu über- 
nehmen. 
    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn schliesst als ab- 
klärende Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- 
schwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung 
(BSV) nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Voraus- 
setzungen, unter denen ein Anspruch auf die Abgabe von 
Hilfsmitteln durch die Alters- und Hinterlassenenversiche- 
rung besteht (Art. 43ter AHVG in Verbindung mit Art. 66ter  
AHVV; Art. 2 und Art. 4 HVA), zutreffend dargelegt. Darauf 
kann verwiesen werden. 
 
    2.- Wie die Vorinstanz mit in allen Teilen richtiger 
Begründung, auf die verwiesen wird, ausgeführt hat, ist der 
im vorliegenden Fall streitige Dusch- und Toilettenstuhl in 
der - grundsätzlich abschliessenden (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 
HVA; BGE 117 V 181 f.) - Hilfsmittelliste gemäss Anhang zur 
HVA nicht enthalten und sind auch die Abgabevoraussetzungen 
durch die Invalidenversicherung (Besitzstandsgarantie) 
nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat deshalb keinen 
Anspruch auf Übernahme dieser Kosten durch die Altersversi- 
cherung. Daran vermag der in der Verwaltungsgerichtsbe- 
schwerde erhobene Einwand, in Ziff. 14.01 HVI-Anhang seien 
Zusätze zu bestehenden Sanitäreinrichtungen als Hilfsmittel 
angeführt, sofern Versicherte ohne einen solchen Behelf 
nicht zur Durchführung der betreffenden Körperhygiene fähig 
seien, nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin übersieht, 
dass im HVI-Anhang die Hilfsmittel aufgelistet sind, die 
durch die Invalidenversicherung abgegeben werden (Art. 21 
Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 14 IVV; Art. 2 Abs. 1 
HVI), während sich ihr Anspruch - als Bezügerin von Alters- 
renten - nach den in Erw. 1 genannten AHV-rechtlichen 
Grundlagen richtet. 
 
    3.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als of- 
fensichtlich unbegründet erweist, wird sie im vereinfachten 
Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG beurteilt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.  
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-  
    gericht des Kantons Solothurn, der IV-Stelle des 
    Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialver- 
    sicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 27. Januar 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: