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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_427/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Juli 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 30. April 2019 (IV.2018.00785). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 18. Juni 2019 gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 10. Mai 2019 an die damalige Rechtsvertretung von A.________ ausgehändigten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2019, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG       30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 11. Juni 2019 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, 
dass sie ebenso wenig den Begründungsanforderungen an eine in Invalidenversicherungsangelegenheiten geführten Beschwerde genügen, wonach in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); lediglich zu erklären, mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden zu sein, auf die schwierigen Lebensumstände zu verweisen und um Hilfe zu ersuchen, reicht nicht aus, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Juli 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel