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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_442/2017  
 
 
Urteil vom 26. April 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Mullis, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, 
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, vom 23. Juni 2017 (VB.2017.00079). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist Akquisiteur und Vertreter (Verwaltungsratspräsident) eines Bauunternehmens. Er besitzt seit dem 1. April 1977 den Führerausweis der Kategorie B, der ihm wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand am 14. Januar 2004 für zwei und am 3. September 2004 für 16 Monate entzogen wurde. Mit Verfügung vom 24. September 2012 wurde ihm der Führerausweis aus dem gleichen Grund für fünf Monate entzogen. Dieser Entzug wurde im Rahmen eines vorher verfügten vorsorglichen Entzugs des Führerausweises in der Zeit vom 23. Februar 2012 bis und mit 22. Juli 2012 vollzogen. 
Am Morgen des 7. August 2013 fuhr A.________ mit seinem Personenwagen, Mercedes Benz E 320, auf der Normalspur der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Chur mit mindestens 80 km/h und einem maximalen Abstand von 12 m über Strecken von 250 und 400 m hinter einem Lastwagen her, was einem Abstand von 0,54 Sekunden entspricht. 
 
B.  
Gestützt auf diesen Sachverhalt verurteilte das Bezirksgericht Dietikon A.________ am 17. Juni 2014 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.-. Dieses Urteil wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 2. Februar 2015 und vom Bundesgericht am 23. November 2015 bestätigt. 
Unter Berücksichtigung dieser strafrechtlichen Verurteilung entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A.________ mit Verfügung vom 26. Februar 2016 aufgrund der am 7. August 2013 begangenen schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für 14 Monate, wobei es ausführte, bei dieser Entzugsdauer könne auf schriftliches Gesuch hin der Führerausweis praxisgemäss bis zu drei Monate vor Ablauf der ursprünglich festgesetzten Entzugsdauer zurückgegeben werden, wenn der Betroffene den Nachschulungskurs der Beratungsstelle für Unfallverhütung "KURVE Warnungsentzug" oder das Lernprogramm des Bewährungsdienstes erfolgreich absolviert habe. Aufgrund der gesetzlichen Mindestentzugsdauer betrage vorliegend die maximal mögliche Reduktionsdauer zwei Monate. 
Einen Rekurs von A.________, mit dem er die Reduktion des Führerausweisentzugs auf fünf Monate beantragte, wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Dezember 2016 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Juni 2017 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
A.________ (Beschwerdeführer) erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2017 aufzuheben und die Dauer des Führerausweisentzugs auf fünf Monate festzusetzen. Eventuell sei der Entzug auf maximal zwölf Monate herabzusetzen und es sei zu prüfen, ob der Entzug mit der Auflage eines Fahrverbots ausserhalb der Geschäftszeiten verbunden werden könne. 
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2017 wurde der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund liegt nicht vor (Art. 83 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des Führerausweises und direkter Adressat des angefochtenen Entscheids zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten. Insoweit prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht oder offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 233 f. mit Hinweisen).  
 
2.  
Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG beging. 
 
2.1. Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach einer schweren Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG entspricht (BGE 132 II 234 E. 3 S. 237 f.), wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Der Tatbestand der schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG bzw. der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 SVG ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung gegeben. Es genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die gegeben ist, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob dies zutrifft, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls ab (Urteil 1C_452/2011 vom 21. August 2012 E. 3.3 mit Hinweis). Subjektiv erfordert der Tatbestand gemäss Art. 16c oder Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Einhalten eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren wird von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV vorgeschrieben und ist von grundlegender Bedeutung für die Verkehrssicherheit (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1 mit Hinweis). Für die Bestimmung des auch bei günstigen Verhältnissen minimal einzuhaltenden Abstands kann nach der straf- wie verwaltungsrechtlichen Praxis des Bundesgerichts von der Faustregel "halber Tacho" (bzw. 1,8 Sekunden) ausgegangen werden (BGE 131 IV 133 E. 3.1). In der Lehre wird ausserorts und auf Autobahnen bei günstigen Verkehrsverhältnissen bei Abständen von weniger als 1 /6 der Geschwindigkeit bzw. 0,6 Sekunden in der Regel eine schwere Widerhandlung angenommen (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz mit Änderungen nach Via Sicura, 2015, N. 25 f. zu Art. 16a SVG; BGE 131 IV 133 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Von diesem Grundsatz geht auch das Bundesgericht aus. So hat es eine erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 19c SVG bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen bejaht, wenn ein Fahrzeuglenker dem Vorderfahrzeug auf dem Überholstreifen einer Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 112 km/h auf einer gemessenen Strecke von rund 400 m mit einem zeitlichen Abstand von 0,57 Sekunden folgt (Urteil 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.5; vgl. auch WEISSENBERGER, a.a.O., N. 24 zu Art. 16a SVG mit weiteren Hinweisen).  
 
2.3. Das Bundesgericht ging in seinem strafrechtlichen Urteil 6B_290/2015 vom 23. November 2015 betreffend die vorliegend strittige Abstandsunterschreitung davon aus, der Beschwerdeführer hätte aufgrund des Abstands von 0,54 Sekunden respektive 12 m mit grösster Wahrscheinlichkeit bei einem starken Bremsmanöver des Lastwagens eine Auffahrkollision nicht vermeiden können, da er nicht behaupte, permanent mit dem Fuss vor der Bremse und nicht auf dem Gas gewesen zu sein, was aufgrund der Geschwindigkeitsaufzeichnungen ausgeschlossen gewesen sei. Werde von einer Bremsreaktionszeit von einer Sekunde ausgegangen, hätte auch der kürzere Bremsweg seines Personenwagens den zu geringen Abstand von nur 12 m aufgrund des verzögerten Bremsens und der gefahrenen Mindestgeschwindigkeit von 80 km/h nicht ausgleichen können. Der Beschwerdeführer habe daher auf ein mögliches Bremsverhalten des vorausfahrenden Lastwagens infolge zu geringen Abstands nicht (rechtzeitig) reagieren können (E. 2.3.1). Der vom Beschwerdeführer eingehaltene Abstand von lediglich 12 m zum vorausfahrenden Lastwagen bei 80 km/h sei derart gering gewesen, dass er unabhängig davon, wie gross im konkreten Einzelfall das Risiko eines Auffahrunfalls war, eine erhöhte abstrakte Unfallgefahr begründet habe. Dass diese die Insassen des Lastwagens betraf, sei nicht erforderlich; es genüge eine erhöhte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (E. 2.3.2.). Da der Beschwerdeführer die Unfallträchtigkeit des unzureichenden Sicherheitsabstands bzw. die Gefährlichkeit seiner Fahrweise gekannt habe, habe er grobfahrlässig gehandelt (E. 2.3.3.).  
 
2.4. Die Vorinstanz führte aus, die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich habe unter Bezugnahme auf das obergerichtliche Strafurteil und dessen Bestätigung durch das Bundesgericht den Sachverhalt bezüglich der Unterschreitung des Mindestabstands als erstellt erachtet. Auf die entsprechenden Erwägungen können verwiesen werden. Damit habe es auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten dürfen. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich habe sich mit Verweis auf die vom Bundesgericht anerkannte Faustregel 1 /6 der Geschwindigkeit, hier entsprechend 13,3 m, zu Recht an die rechtliche Würdigung des objektiven Tatbestandes durch die Strafgerichte gehalten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Unterschreitung des Mindestabstandes sei im Fahrverhalten des vorausfahrenden Lastwagens zu suchen, sei mithilfe eines Gutachtens, das sich auf das Video der Nachfahrmessung abstütze, klar widerlegt worden. Inwiefern die Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt worden seien, sei nicht ersichtlich. So habe die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich die günstigen Strassenverhältnisse berücksichtigt. Aufgrund des zu geringen Abstands wäre es dem Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen, bei einem unerwarteten Ereignis rechtzeitig zu bremsen und damit die Kollision zu vermeiden. Da eine Auffahrkollision - gerade auch auf Autobahnen - auch eine Gefahr für nachfolgende Lenker schaffe, hätte der Beschwerdeführer nicht nur sich selbst gefährdet. Insgesamt sei es nicht gerechtfertigt, von der gerichtlichen Beurteilung des Verhaltens als grobfahrlässig abzuweichen. Damit habe die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich zu Recht eine schwere Verletzung von Verkehrsregeln bejaht.  
 
2.5. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, weil sie sich nicht im Einzelnen mit den Beanstandungen in der Beschwerdeschrift auseinandergesetzt habe. Dazu genügten die Verweise auf die Erwägungen der unteren kantonalen Instanzen und das Strafverfahren nicht.  
 
2.6. Diese Rüge ist unbegründet, da unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen Verweise auf die Entscheide der unteren kantonalen Instanzen und die Urteile im Strafverfahren die Überlegungen erkennbar waren, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen. Der Beschwerdeführer war daher in der Lage, das angefochtene Urteil sachgerecht anzufechten, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen ist (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen).  
 
2.7. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz sei fälschlicherweise von einer erheblichen Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgegangen. Sie habe die vom Bundesgericht entwickelten Abstandsegeln bei einem Grenzfall stur zur Anwendung gebracht, ohne die geltend gemachten besonderen Verhältnisse adäquat zu berücksichtigen. Zur Begründung wiederholt er jedoch bloss die bereits im Strafverfahren und im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Einwände. Auf die von der Vorinstanz übernommene Feststellung des Bundesgerichts, wonach unter den gegebenen Umständen der kürzere Bremsweg eines Personenwagens gegenüber demjenigen des vorausfahrenden Lastwagens eine erhöhte Kollisionsgefahr aufgrund der ungenügenden Distanz nicht vermeiden konnte (vgl. E. 2.3 hievor), geht der Beschwerdeführer nicht ein. Er zeigt nicht auf, inwiefern diese Feststellung unzutreffend sein soll, was auch nicht ersichtlich ist. Auch vermag er mit seinen Ausführungen zur Gefährdung des Lastwagenlenkers die vorinstanzliche Feststellung nicht zu widerlegen, dass eine Auffahrkollision auch auf Autobahnen eine Gefahr für nachfolgende Lenker schafft. Ob nach der Darstellung des Beschwerdeführers der voranfahrende Lastwagen seine Geschwindigkeit zweimal reduzierte, ist nicht rechtserheblich, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch in einem Autobahntunnel immer mit einer Verlangsamung des Verkehrs bzw. dem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs gerechnet werden muss und der nachfolgende Fahrzeuglenker diesfalls verpflichtet ist, seine Geschwindigkeit zur Wahrung des Sicherheitsabstands entsprechend anzupassen. Dass der Beschwerdeführer dies unterliess, ergibt sich daraus, dass er über Distanzen von 225 und 400 m nur einem maximalen Abstand von 12 m bzw. 0,45 Sekunden einhielt, weshalb kein Grenzfall vorliegt. Die Vorinstanz nahm daher bundesrechtskonform an, der Beschwerdeführer habe durch ein zu nahes Auffahren über eine längere Distanz eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen.  
 
2.8. Bei der Beurteilung des Verschuldens besteht ein erheblicher Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift in Ermessensentscheide nur ein, wenn das Ermessen überschritten oder missbraucht wurde (BGE 128 II 173 E. 4b). Da nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung widersprüchliche Entscheide möglichst zu vermeiden sind, hat sich die Verwaltungsbehörde bezüglich des Verschuldens grundsätzlich einer vertretbaren Ermessensausübung des Strafrichters anzuschliessen (Urteil 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.4 mit Hinweis).  
 
2.9. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich nicht grobfahrlässig verhalten, da er durch ein nicht zu erwartendes Bremsmanöver des vorausfahrenden Lastwagens zur Verlangsamung seiner Geschwindigkeit gezwungen worden sei und er nur für kurze Zeit zu nahe aufgeschlossen habe, was in der zu beurteilenden Verkehrssituation normal sei.  
 
2.10. Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Feststellung im strafrechtlichen Urteil 6B_290/2015 vom 23. November 2015 E. 2.3.3, wonach er die Unfallträchtigkeit der grossen Unterschreitung eines ausreichenden Sicherheitsabstands gekannt habe, willkürlich ein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal er in der vorliegenden Beschwerde ausführt, er sei sich der damaligen Gefahrensituation durchaus bewusst gewesen. Demnach überschritt die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Beurteilung seines Verschuldens nicht, wenn sie ihm in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Strafrichters ein grobfahrlässiges Verhalten bzw. ein schweres Verschulden anlastete.  
 
 
2.11. Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz bundesrechtskonform eine schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG bejahte.  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG betrage die Mindestentzugsdauer aufgrund des am 24. September 2012 wegen schwerer Widerhandlung verfügten Führerausweisentzugs zwölf Monate. Diese Dauer dürfe nach Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelange die Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 SVG unabhängig von der Art des vorangegangen Führerausweisenzugs zur Anwendung, weshalb unerheblich sei, dass die vorangegangenen Führerausweisentzüge wegen Alkoholkonsums erfolgt seien. Angesichts des durch drei Ausweisentzüge zwischen zwei und 16 Monaten seit 2004 stark belasteten automobilistischen Leumunds sowie der beruflichen Massnamenempfindlichkeit, die vom Strassenverkehrsamt berücksichtigt worden sei, erweise sich die Entzugsdauer von 14 Monaten als rechtmässig. Die Entzugsdauer von zwei Monaten über dem gesetzlichen Minimum sei nicht unverhältnismässig, zumal gemäss der Verfügung vom 26. Februar 2016 die Möglichkeit bestehe, die Entzugsdauer um zwei Monate zu reduzieren, womit sie dem gesetzlichen Mindestmass entspreche.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, seine Vorstrafen würden alle das Fahren in angetrunkenem Zustand betreffen. Das zu nahe Auffahren stelle daher keinen Rückfall im Sinne der Wiederholung einer früheren Verkehrsregelverletzung dar. Von vergleichbaren Widerhandlungen, welche die Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG rechtfertigen könnten, sei gemäss den Richtlinien des Strassenverkehrsamtes (des Kantons Zürich) nur bei Tatbeständen des Fahrens in angetrunkenem oder sonst fahrunfähigem Zustand, der Vereiteilung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähighkeit, der Führerflucht und des Fahrens trotz Entzugs auszugehen. Es verstosse daher gegen den in Art. 5 Abs. 2 BV statuierten Grundsatz der Verhältnismässigkeit, die Mindestdauer des Entzugs gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG anzuwenden, obwohl ein völlig unterschiedliches Fehlverhalten vorliege. Die Praxis des Bundesgerichts, die in Bezug auf die Vorstrafen nur auf die Schwere der Verkehrsregelverletzung abstelle und keine vergleichbaren Taten verlange, müsste daher geändert werden. Der Entzug im Jahr 2012 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand sei auf fünf Monate festgesetzt worden. Da das Verschulden beim aktuellen Vorfall weniger schwer wiege, erscheine ein Entzug von maximal fünf Monaten als angemessen, zumal der Beschwerdeführer als verantwortlicher Leiter eines Baugeschäfts für den Kundenkontakt auf das Lenken eines Fahrzeugs angewiesen sei und es für ihn finanziell nicht tragbar sei, für 14 Monate einen Chauffeur anzustellen.  
 
3.3. Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c SVG wird nach einer schweren Widerhandlung der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. Diese seit dem 1. Januar 2005 geltende Regelung wurde im Rahmen der Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes durch das Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 geschaffen. In der entsprechenden Botschaft wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die geltende Regelung ermögliche in der Praxis nur ungenügend, Personen, die wiederholt elementare Verkehrsregeln verletzen und damit das Leben anderer Verkehrsteilnehmenden aufs Spiel setzen, für lange Zeit oder sogar für immer aus dem Verkehr zu ziehen. Wer wiederholt verkehrsgefährdende Widerhandlungen begehe, habe heute je nach Kanton mit sehr unterschiedlichen Massnahmen zu rechnen. Die Revision wolle deshalb Mindestmassnahmen einführen, die von den kantonalen Behörden nicht unterschritten werden dürften. Für jeden Wiederholungsfall würden stufenweise verschärfte Mindestmassnahmen angedroht (sog. Kaskadensystem); die Abstufung gehe von der aktuellen Widerhandlung aus und hänge von der Anzahl und Schwere früherer Widerhandlungen ab, die zu Administrativmassnahmen geführt haben (Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999; BBl 1999 4473 f.). Für einzelne Tatbestände ergebe dies eine Verschärfung, welche die Konsequenz davon sei, dass gemäss dem Postulat 92.3399 von Robert Bühler (Verschärfter Ausweisentzug bei wiederholter Gefährdung der Verkehrssicherheit) alle schweren Widerhandlungen gleich behandelt werden sollen (BBl 1999 4490).  
Demnach ergibt sich aus den Materialien, dass der Gesetzgeber mit der Voraussetzung gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG, dass in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit alle schweren Widerhandlungen gegen das SVG erfassen wollte. Diese Zielsetzung entspricht dem Gesetzeswortlaut, der alle Führerausweisentzüge wegen schwerer Widerhandlungen erfasst und abgesehen von der Schwere der Widerhandlung keine Differenzierung vorsieht (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.3.2 S. 225 und E. 3.3.4 S. 226). An diesen Wortlaut eines Bundesgesetzes und die entsprechenden erkennbaren gesetzgeberischen Wertungen ist das Bundesgericht gebunden (Art. 190 BV; BGE 143 IV 122 E. 3.2.3 S. 125). Es ist ihm daher untersagt, bezüglich der Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG die Voraussetzung vorzusehen, dass die Widerhandlung, die Anlass für den Führerausweisentzug gibt, mit der vorgängigen Widerhandlung vergleichbar sein muss. 
 
3.4. Zur Berücksichtigung der Massnahmenempfindlichkeit hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Unterschreitung der Mindestentzugsdauer bei Berufschauffeuren in Erwägung gezogen, jedoch abgelehnt (BGE 132 II 234 E. 2.3 S. 236 mit Hinweisen; kritisch: ANDREAS ZÜND, Geht die Strafjustiz mit Strassenverkehrskriminalität adäquat um?, in: Strassenverkehr, Auto und Kriminalität, 2008, S. 193 f. und 199 f.). Den Gerichten ist es daher verwehrt, bei besonderen Umständen, wie zum Beispiel bei Berufschauffeuren, eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer zuzulassen (BGE 132 II 234 E. 2.3 S. 236; 135 II 334 E. 2.2 S. 336 f,; Urteil 1C_102/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 2.5; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz durfte daher die Mindestentzugsdauer auch nicht gestützt auf die Massnahmenempfindlichkeit des Beschwerdeführers unterschreiten, welche im Übrigen dadurch relativiert wird, dass er für Kundenbesuche allenfalls öffentliche Verkehrsmittel, Taxis oder Chauffeure benutzen kann (vgl. Urteil 1C_63/2007 vom 24. September 2007 E. 4.4 und 4.5 mit Hinweisen). Sein Hauptantrag, seinen Führerausweis für maximal fünf Monate zu entziehen, ist daher abzuweisen.  
 
4.  
Sodann stellt der Beschwerdeführer den Eventualantrag, die Entzugsdauer auf zwölf Monate festzusetzen. 
Er geht jedoch nicht auf die vorinstanzliche Erwägung ein, dass gemäss der Verfügung vom 26. Februar 2016 die Entzugsdauer praxisgemäss bei der Absolvierung des Nachschulungskurses "KURVE Warnungsentzug" oder des Lernprogramms des Bewährungsdienstes um zwei Monate reduziert wird, womit sie dem gesetzlichen Mindestmass entspreche. Er zeigt nicht auf, weshalb es für ihn unmöglich oder unzumutbar sein soll, den genannten Nachschulungskurs zu absolvieren, was auch nicht ersichtlich ist. Damit hat er gemäss der zutreffenden Annahme der Vorinstanz die Möglichkeit, die Entzugsdauer auf das gesetzliche Minimum zu reduzieren, weshalb das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich den ihm bei der Bemessung der Entzugsdauer zustehenden Ermessensspielraum unter Berücksichtigung der drei früheren Führerausweisentzüge und der relativ kurzen Zeit zum letzten Entzug nicht überschritt, wenn es die Mindestentzugsdauer um zwei Monate erhöhte (vgl. zum Ermessen: BGE 128 II 173 E. 4b S. 178; Urteil 1C_288/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 3.1, in: JdT 2009 I S. 514 f.). 
 
5.  
 
5.1. Nach der Rechtsprechung ist ein auf die Freizeit beschränkter Führerausweisentzug unzulässig, weil nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zur Erreichung der beabsichtigten erzieherischen Wirkung des Warnungsentzugs der fehlbare Lenker für eine gewisse Zeit vollständig vom Führen eines Motorfahrzeugs ausgeschlossen werden soll (BGE 128 II 173 E. 3b S. 175 f.; vgl. auch Urteil 1C_288/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 4).  
 
5.2. Unter Berufung auf diese Rechtsprechung lehnte die Vorinstanz den Eventualantrag des Beschwerdeführer, das Fahrverbot innerhalb der Geschäftszeiten aufzuheben, ab.  
 
5.3. Diesen Eventualantrag erneuert der Beschwerdeführer vor Bundesgericht mit der Begründung, eine Änderung der von der Vorinstanz genannten Rechtsprechung sei gestützt auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss auf Art. 5 Abs. 2 BV haltbar, weil er für Kundenkontakte (Akquisitionen) auf das Lenken eines Fahrzeugs angewiesen sei.  
 
5.4. Mit diesen Ausführungen nennt der Beschwerdeführer keine sachlichen Gründe, die eine Praxisänderung rechtfertigen könnten (vgl. zu diesen Gründen: BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303; 137 V 417 E. 2.2.2 S. 422; je mit Hinweisen). Solche sind auch nicht ersichtlich, da der Gesetzgeber davon ausging, Art. 16 Abs. 2 lit. c SVG solle Personen, die wiederholt elementare Verkehrsregeln verletzen, für lange Zeit aus dem Strassenverkehr ziehen (vgl. E. 3.3 hievor; BGE 141 II 220 E. 3.3.3 S. 225 f.).  
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. April 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer