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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9F_14/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
P.________, 
vertreten durch J.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburger-strasse 15, 5000 Aarau,  
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_154/2013 und 9F_11/2013 vom 6. Mai und 23. August 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 23. August 2013 das Gesuch des P.________ um Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 6. Mai 2013 abgewiesen hat, 
dass P.________ mit einem neuerlichen Gesuch vom 30. Oktober 2013 um Revision der Bundesgerichtsurteile vom 6. Mai und 23. August 2013 ersucht, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verlangt und verschiedene materielle Anträge stellt, 
dass er weitere Eingaben einreicht, 
dass nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG Rechtsschriften u.a. die Begehren sowie deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten haben, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts u.a. verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 lit. d BGG), 
dass nach der Rechtsprechung ein Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG vorliegt, wenn eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen worden ist, 
dass die allenfalls unzutreffende Würdigung von Beweisen so wenig zu einer Revision berechtigt wie die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts, 
dass die Revision ferner nicht dazu dient, allfällige Versäumnisse im vorinstanzlichen Verfahren oder bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht nachträglich zu beheben (Urteil 9F_11/2013 vom 23. August 2013 in Sachen des Gesuchstellers; Urteile 5F_6/2007 vom 7. April 2008, 4F_1/2007 vom 13. März 2007), 
dass das Bundesgericht über das Revisionsgesuch betreffend das Urteil 9C_154/2013 vom 6. Mai 2013 mit Urteil 9F_11/2013 vom 23. August 2013 rechtskräftig entschieden hat, weshalb Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens lediglich das letzterwähnte Urteil vom 23. August 2013 bilden kann, 
dass sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben wiederum, wie bereits im Revisionsverfahren betreffend das Urteil 9C_154/2013 vom 6. Mai 2013, hauptsächlich darauf beschränkt, die Festsetzung der Beiträge auf dem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2008 zu bestreiten, die gestützt auf eine rechtskräftige Steuermeldung erfolgt ist, ohne aber in einer seiner Eingaben geltend zu machen, einer der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) sei erfüllt, oder gar darzutun, aus welchen Gründen dies in Bezug auf das Urteil 9F_11/2013 des Bundesgerichts vom 23. August 2013 der Fall sein soll, 
dass deshalb auf das jeglicher nachvollziehbaren Begründung entbehrende Revisionsgesuch betreffend das auf das erste Revisionsgesuch hin ergangene Urteil des Bundesgerichts 9F_11/2013 vom 23. August 2013 und auf sämtliche weiteren damit verbundenen Anträge, insbesondere auch, soweit sie das Urteil 9C_154/2013 vom 6. Mai 2013 betreffen, nicht einzutreten ist, 
dass damit das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Dezember 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer