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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_132/2008 /len 
 
Urteil vom 11. Dezember 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung; Vorladung zu einer Verhandlung, 
 
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 21. Oktober 2008. 
 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer auf Gesuch des Beschwerdegegners vom Bezirksgericht Liestal mit Urteil vom 8. Mai 2008 angewiesen wurde, das Mietobjekt (1.5-Zimmerwohnung im EG mit Kellerabteil) an der Strasse C.________ in 4402 Frenkendorf sowie allfällige Nebenräumlichkeiten bis spätestens 19. Mai 2008, 12.00 Uhr mittags, zu räumen und zu verlassen, unter Abgabe sämtlicher Schlüssel an die Vermieterschaft; 
dass dieses Urteil im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft vom 22. Mai 2008 veröffentlicht wurde; 
dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2008 ein Restitutionsbegehren einreichte und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte; 
dass der Präsident des Bezirksgerichts Liestal mit Verfügung vom 17. Juli 2008 das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit des vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehrens abwies und diesem Frist ansetzte zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.--, mit dem Hinweis, dass das Restitutionsbegehren unbehandelt als erledigt abgeschrieben werde, falls der Vorschuss nicht fristgemäss bezahlt werde; 
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft anfocht, das mit Beschluss vom 21. Oktober 2008 die Beschwerde abwies; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 28. November 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Kantonsgerichts vom 21. Oktober 2008 mit Beschwerde anzufechten; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht gegeben ist und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. November 2008 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. November 2008 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird; 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. Dezember 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin