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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_336/2009 
 
Urteil vom 8. Juli 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte vorsätzliche Tötung usw., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 13. Februar 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Strafgericht Basel-Stadt erklärte X.________ der versuchten vorsätzlichen Tötung, des versuchten Totschlags, der Gefährdung des Lebens, der einfachen Körperverletzung, der qualifizierten Sachbeschädigung, der Beschimpfung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 1 ½ Jahre bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.-. 
Das von X.________ und der Staatsanwaltschaft angerufene Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verlängerte am 13. Februar 2009 die Probezeit auf 4 Jahre und erteilte X.________ die Weisung, sich A.________ und dessen Wohnort nicht auf weniger als 100 Meter zu nähern. Im Übrigen bestätigte es das Urteil des Strafgerichts. 
 
B. 
X.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 25. April 2009 an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts vom 13. Februar 2009. 
 
C. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Appellationsgericht hielt folgende Sachverhalte für erwiesen: 
 
1.1 Nachdem der Beschwerdeführer am Morgen des 23. November 2006 erfahren hatte, dass seine langjährige Freundin D.________ und Mutter seiner damals 4- und 7-jährigen Töchter seit ca. 1 ½ Jahren ein Verhältnis mit seinem Halbbruder A.________ hatte, begab er sich selbentags, um ca. 15.20 Uhr, mit seinem Halbbruder B.________, seinem Cousin C.________, D.________ sowie den beiden Töchtern zur Wohnung von A.________, wo er diesen mit seiner Freundin E.________ und seiner Mutter, F.________, antraf. Als der Beschwerdeführer A.________ erblickte, griff er diesen in einem Zustand grosser Erregung mit den Fäusten und verbal an. Plötzlich zog er ein ca. 30 cm langes Filetiermesser, welches er von zuhause mitgebracht und in seinem Hosenbund verborgen gehalten hatte, hervor und ging damit aus einer Entfernung von möglicherweise 3 bis 4 m in Tötungsabsicht auf A.________ los, wobei er diesen auch verbal mit dem Tod bedrohte. B.________ und eventuell auch C.________ gelang es, dem Beschwerdeführer das Messer zu entwinden, sodass niemand verletzt wurde. In der Folge versuchte der Beschwerdeführer, mit einem Stuhl gegen den Kopf von A.________ zu schlagen. Dieser konnte jedoch im letzten Moment ausweichen, weshalb der Stuhl ihn nur an der linken Schulter traf. Danach verpasste ihm der Beschwerdeführer einen Faustschlag ins Gesicht. 
 
1.2 Am Abend des 4. August 2007 fuhr der Beschwerdeführer mit D.________ in ihrem Personenwagen durch den St. Alban-Ring (Tempo-30-Zone), wo sie auf der Höhe der Hausnummer 282 A.________ sowie dessen Kollegen G.________ und H.________ vor dem Audi TT von G.________ erblickten. Zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ kam es beim Anblick von A.________ zum Streit, weshalb er sie auf ihre Bitte hin aussteigen liess. Daraufhin wendete der Beschwerdeführer das Fahrzeug in der Einbahnstrasse und fuhr mit einer Geschwindigkeit von 40-50 km/h in verbotener Fahrtrichtung durch den St. Alban-Ring. Als der Beschwerdeführer A.________ vor dem linken Kotflügel des Audi TT kauernd erblickte, fasste er den Entschluss, diesen zu töten. Er fuhr mit voller Wucht gegen den linken vorderen Kotflügel des Audi TT. A.________ konnte sich in letzter Sekunde durch einen Sprung zur Seite in Sicherheit bringen, ansonsten er vom Beschwerdeführer überfahren worden wäre. H.________, welcher sich im unmittelbaren Gefahrenbereich vor dem linken Scheinwerfer des Audi TT befand, wurde durch die Aktion rücksichtslos in Gefahr gebracht. Anschliessend kam es zu einer tätlichen und verbalen Auseinandersetzung, wobei der Beschwerdeführer A.________ zuschrie, er habe ihn töten wollen und dass es das nächste Mal bestimmt klappen werde. Im Verlaufe der Abklärungen vor Ort gab der Beschwerdeführer auch gegenüber dem Polizeibeamten P.________ zum Ausdruck, er wolle das Leben von A.________ zerstören und werde ihn bei Gelegenheit töten. 
 
1.3 In der Nacht des 6. August 2007 griff der Beschwerdeführer nach einem missglückten Selbstmordversuch im Universitätsspital Basel den Polizisten Q.________ mit dem Infusionsständer an, ging mit den Fäusten auf diesen los und beschimpfte ihn unter anderem als Rassisten. Q.________ gelang es, den Beschwerdeführer auf dem Bett zu fixieren, wo dieser den Kopf zur Seite drehte und ein Gemisch aus Blut und Speichel gegen das Gesicht des Polizisten und dasjenige des zwischenzeitlich eingetroffenen Krankenpflegers K.________ spuckte. 
 
2. 
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG, vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). 
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4; 127 I 54 E. 2b, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer muss in der Beschwerdeschrift anhand des angefochtenen Entscheids klar und deutlich darlegen, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz im Ergebnis willkürlich ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3). 
 
2.2 Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung einwendet, erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Er beschränkt sich darauf, die eigene Sicht der Dinge vorzutragen, sein Verhalten zu verharmlosen und darzulegen, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Ergebnis qualifiziert falsch und damit offensichtlich unhaltbar sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Eine solche Kritik ist nicht geeignet, Willkür darzutun. 
2.3 
2.3.1 Der Beschwerdeführer rügt beispielsweise, er habe A.________ nicht töten wollen, als er ihm am 23. November 2006 mit dem Filetiermesser gedroht habe. Wenn er an diesem Tag tatsächlich seinen Halbbruder hätte umbringen wollen, wäre er mit Sicherheit anders vorgegangen und hätte nicht seine gesamte Familie und überdies seine Freundin und ihre beiden Kinder bei diesem zuhause versammelt. Nicht zutreffend sei insbesondere, dass er A.________ verbal mit dem Tod drohte, als er das Messer gegen ihn erhob. 
2.3.2 Die Vorinstanz stützt sich für die Begründung des Tötungswillens in erster Linie auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der Voruntersuchung. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. August 2007 beantwortete dieser die Frage, ob er damals versucht habe, seinen Halbbruder umzubringen, mit "ja, ich hatte einfach keine Kontrolle mehr über mich". Auf die Frage, ob er seinem Halbbruder in der Vergangenheit gedroht habe, ihn umzubringen, gab er an, "als das mit dem Messer geschehen ist, sagte ich ihm, dass ich ihn umbringen will". An der Haftverhandlung vom 7. August 2007 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er A.________ damals etwas antun wollte, und anlässlich der Einvernahme vom 15. August 2007 schloss er nicht aus, dass er auf A.________ eingestochen hätte, wenn ihm B.________ und C.________ das Messer nicht abgenommen hätten. Auch A.________ sagte vor dem Appellationsgericht aus, der Beschwerdeführer habe ihm anlässlich dieses Vorfalls mit dem Tod gedroht. 
2.3.3 Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei in Tötungsabsicht mit dem Messer auf A.________ losgegangen, ist angesichts der in der Voruntersuchung erfolgten Geständnisse nicht unhaltbar. Der Beschwerdeführer hat die Tötungsabsicht vor Gericht zwar bestritten, jedoch zugestanden, dass er sehr wütend gewesen sei und die Kontrolle über sich verloren habe. Die Vorinstanz weist zu Recht daraufhin, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Nachhinein zum rationalen Ergebnis gelangte, er wolle seinen Halbbruder nicht töten, nicht dagegen spricht, dass er in seiner Wut im Tatzeitpunkt auf A.________ eingestochen hätte, wenn ihm B.________ und C.________ das Messer nicht abgenommen hätten. Die Sachverhaltsfeststellung des Appellationsgerichts ist nicht willkürlich. 
 
2.4 A.________ und H.________ befanden sich am 4. August 2007 nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, auf dem Trottoir neben dem Audi TT, als er in diesen hineinfuhr, sondern im unmittelbaren Gefahrenbereich. Dies ergibt sich aus den Aussagen von H.________, G.________ und A.________, welche übereinstimmend angaben, A.________ habe zum Tatzeitpunkt neben dem vorderen linken Kotflügel gekauert, während H.________ vor dem Fahrzeug auf der Strasse gestanden sei. G.________ und der Polizeibeamte R.________ bestätigten zudem, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall sehr aufgebracht war und A.________ wiederholt zuschrie, er werde ihn töten, dies auch nach Eintreffen der Polizei. Auch im Verlaufe der Abklärungen vor Ort äusserte sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Polizeibeamten P.________ gemäss den Polizeiakten sinngemäss dahingehend, dass er A.________ habe überfahren wollen und ihn bei Gelegenheit töten werde. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei mit der Absicht in den Audi TT gefahren, A.________ zu töten, ist bei dieser Beweislage nicht zu beanstanden. 
 
2.5 Der Beschwerdeführer kritisiert den Befund des forensisch-psychiatrischen Gutachtens, welches ihm eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ und eine Tendenz zur Bagatellisierung attestiert. Gründe, weshalb das Gericht Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens hätte haben sollen, legt er jedoch nicht dar, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 
 
2.6 Nicht einzutreten ist auf die Behauptung, die Polizei habe die Kalenderdaten von Einvernahmen und seiner Spitaleinweisung verfälscht. Befragungen hätten zwar am 4. August 2007, nicht jedoch am 5. August 2007 stattgefunden, und er sei entgegen den Angaben in den Akten nicht am 6. August 2007, sondern am 4. August 2007 ins Universitätsspital Basel eingewiesen worden. Soweit diese Aussage nicht auf einer offensichtlich mangelnden Kenntnis des Verfahrensdossiers durch den Beschwerdeführer basiert, ist nicht ersichtlich, wie sich die allfällig falschen Protokollierungen zuungunsten des Beschwerdeführers hätten auswirken können. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt, es habe keine Konfrontation zwischen ihm und A.________ stattgefunden. Zudem seien die anlässlich des Vorfalls vom 23. November 2006 in der Wohnung von A.________ anwesenden Personen, abgesehen von C.________, nicht als Zeugen vorgeladen worden. 
3.1 
3.1.1 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Angeschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480; 129 I 151 E. 3.1, mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2 S. 481; 129 I 151 E. 4.2, mit Hinweisen). Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481; 125 I 127 E. 6b und 6c/aa, mit Hinweisen). 
3.1.2 Gestützt auf Art. 34 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; in Kraft seit dem 1. Januar 2009) müssen die Behörden eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person vermeiden, wenn das Opfer dies verlangt. In diesem Fall tragen sie dem Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör in anderer Weise Rechnung. Eine Gegenüberstellung kann angeordnet werden, wenn der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann oder wenn ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung sie zwingend erfordert. § 106 Abs. 2 und § 125 Abs. 2 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt verweisen auf die Bestimmung von Art. 34 Abs. 4 OHG. Art. 5 Abs. 4 des alten Opferhilfegesetzes wurde in Art. 34 Abs. 4 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007, abgesehen von redaktionellen Anpassungen, unverändert übernommen (BBl 2005 7165, 7237). 
3.1.3 Die dem Angeklagten durch die Verfassung und die EMRK garantierten Verteidigungsrechte werden durch Art. 34 Abs. 4 OHG nicht geschmälert. Allerdings können zum Schutz von Opfern besondere Massnahmen geboten sein, welche gemäss der Rechtsprechung beispielsweise darin bestehen können, dass das Opfer nur durch den Verteidiger, allenfalls durch Zwischenschaltung einer besonders ausgebildeten Person, befragt wird oder indem die Einvernahme des Opfers audiovisuell in einen anderen Raum übertragen wird, von wo aus der Beschuldigte sie verfolgen und in unmittelbarem zeitlichem Konnex Fragen stellen kann. Entscheidend ist, dass dem Beschuldigten unter den konkreten Umständen des jeweiligen Falles eine hinreichende und wirksame Möglichkeit zur Verteidigung gegeben wird (Urteil des Bundesgerichts 1P.650/2000 vom 26. Januar 2001 E. 3d mit Hinweisen). Muss der Beschuldigte den Saal während der Zeugeneinvernahme verlassen, sind dessen Verteidigungsrechte gewahrt, wenn sein Verteidiger während der Befragung anwesend ist, Fragen stellen kann und diesem die Möglichkeit gegeben wird, Unterbrechungen der Einvernahme zu verlangen, um seinen Mandanten zu informieren und nach Wiederaufnahme des Verfahrens Ergänzungsfragen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6P.46/2000 vom 10. April 2001 E. 1). 
 
3.2 Das Recht, Belastungs- und Entlastungszeugen zu befragen, untersteht dem (kantonalen) Verfahrensrecht. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich keinen Vorwurf machen, gewisse Zeugen nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht die entsprechenden Beweisanträge zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.1 und 2.1.3; 125 I 127 E. 6c/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1P.199/2006 vom 30. Mai 2006 E. 2.4). 
3.3 
3.3.1 A.________ war zwei Tötungsversuchen ausgesetzt und wurde vom Beschwerdeführer auch tätlich angegriffen, weshalb er als Opfer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG zu gelten hat (vgl. BGE 129 IV 216 E. 1.2.1; 128 I 218 E. 1.2; 125 II 265 E. 2a). A.________ erschien trotz gehöriger Vorladung nicht zur Hauptverhandlung vor dem Strafgericht. Er wurde jedoch am 13. Februar 2009 vor dem Appellationsgericht in Anwesenheit des Verteidigers des Beschwerdeführers einvernommen. Eine direkte Konfrontation von A.________ mit dem Beschwerdeführer unterblieb auf Ersuchen des Opfers auch anlässlich der zweitinstanzlichen Gerichtsverhandlung. Der Beschwerdeführer musste für die Zeit der Einvernahme von A.________ den Gerichtssaal verlassen. Die Aussagen des Zeugen wurden ihm im Anschluss an die Befragung jedoch von seinem Verteidiger mitgeteilt, welcher A.________, nach Besprechung mit dem Beschwerdeführer, Ergänzungsfragen stellen konnte. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit diesem Vorgehen einverstanden. Seine Verfahrensrechte wurden damit gewahrt. 
3.3.2 Die Mutter des Beschwerdeführers, F.________, und sein Halbbruder B.________ beriefen sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht, weshalb das Strafgericht auf eine Ladung der genannten Personen verzichtete. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, welcher den Antrag auf ihre Einvernahme vor dem Appellationsgericht nicht aufrechterhielt. Die Befragung von weiteren Personen, welche sich am 23. November 2006 in der Wohnung von A.________ aufhielten, wurde nicht beantragt. Die Rüge, die anlässlich des Vorfalls in der Wohnung von A.________ anwesenden Personen seien zu Unrecht nicht einvernommen worden, ist unbegründet. 
 
4. 
4.1 Mit Bezug auf die Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte macht der Beschwerdeführer geltend, nicht er habe den Polizisten Q.________ angegriffen, sondern dieser hätte ihm zwei Faustschläge ins Gesicht verpasst, weil er ihm zu wissen gegeben hätte, dass es an ihm sei zu entscheiden, wann er schlafen wolle. Da er daraufhin zu schreien begonnen habe, hätte dieser ihn weiter angegriffen. Als auf seine Hilferufe hin eine Krankenpflegerin in das Spitalzimmer getreten sei, habe Q.________ von ihm abgelassen, und er habe das Blut ausgespuckt, welches sich in seinem Mund angesammelt habe und ihn zu ersticken drohte. Er sei an eine Infusion angeschlossen gewesen, seine rechte Hand sei zufolge eines Bruchs im Gips gewesen und er habe während seines gesamten Spitalaufenthalts Fussfesseln getragen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, den Polizisten Q.________, wie im angefochtenen Urteil geschildert, anzugreifen. 
Der Beschwerdeführer rügt, die Krankenpfleger, welche in der Nacht vom 5. auf den 6. August 2007 im Dienst waren und seine Hilferufe gehört hätte, seien nicht einvernommen worden. Q.________ sei zur zweitinstanzlichen Gerichtsverhandlung nicht mehr vorgeladen worden. 
 
4.2 Das Appellationsgericht stützt die Verurteilung des Beschwerdeführers auf die Aussagen des Polizeibeamten Q.________ sowie die telefonischen Auskünfte der Krankenpfleger L.________ und K.________. Q.________ wurde anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers befragt, womit das Gericht seinem Anspruch auf Konfrontation mit dem Belastungszeugen gerecht wurde (vgl. E. 3.1.1). Die Einvernahme von Q.________ an der Verhandlung vor dem Appellationsgericht war nicht mehr erforderlich, zumal sie von den Parteien auch nicht beantragt wurde. 
Die Krankenpfleger L.________ und K.________ wurden demgegenüber weder in der Voruntersuchung noch vor dem Straf- oder Appellationsgericht formell einvernommen. Die Vorinstanz stellt diesbezüglich auf telefonische Aussagen der Krankenpfleger in der Voruntersuchung ab, welche in den Akten in Form einer Telefonnotiz wiedergegeben und einzig vom gesprächsführenden Polizeibeamten bzw. der Untersuchungsbeamtin unterzeichnet wurden. Der Krankenpfleger L.________ bestätigte gemäss der Telefonnotiz des Detektiv-Wachtmeisters S.________ vom 22. Februar 2007 auf dessen telefonische Rückfrage die Aussagen von Q.________ und gab an, aus dem Nebenzimmer beobachtet zu haben, wie der Beschwerdeführer auf den Polizisten losging, welcher vor der Zimmertür Wache hielt, mit dem Infusionsständer und den Fäusten auf den Polizisten einschlug und diesen dabei lauthals beschimpfte. 
 
4.3 Ein Abstellen auf blosse Telefonnotizen ist problematisch, und es fragt sich, ob die Krankenpfleger nicht von Amtes wegen hätten einvernommen werden müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_708/2007 vom 23. April 2008 E. 4.4). Dies umso mehr, als es sich beim Krankenpfleger L.________ angesichts der sich widersprechenden Aussagen der Beteiligten um einen Hauptbelastungszeugen handelt und dieser sich, wie der Telefonnotiz vom 22. Februar 2007 zu entnehmen ist, nicht frei zum Vorfall äusserte, sondern in erster Linie die ihm am Telefon vorgetragenen Aussagen von Q.________ bestätigte. Die Frage kann indessen offen gelassen werden. 
 
4.4 Das Bundesgericht behandelt im kantonalen Verfahren nicht explizit vorgebrachte Rügen nur unter dem Vorbehalt, dass damit nicht in gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossender Weise zugewartet wurde (vgl. BGE 133 III 639 E. 2; 117 Ia 491 E. 2a, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6P.3/2007 vom 6. März 2007 E. 3.1). 
Der im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unterliess es nicht nur, die Vorladung der Krankenpfleger als Zeugen rechtzeitig und formgerecht zu beantragen, sondern liess die Telefonnotizen auch im Rahmen seiner Appellation unbeanstandet. Spätestens als er an der erstinstanzlichen Verhandlung mit den telefonischen Erklärungen der Krankenpfleger L.________ und K.________ konfrontiert wurde und sich das Strafgericht in der Urteilsbegründung auf die genannten Aktenstücke abstützte, hatte er Kenntnis vom Mangel und die Möglichkeit diesen im Appellationsverfahren zu rügen. Der Beschwerdeführer setzte sich in seiner Appellation zwar mit den angeblich widersprüchlichen Erklärungen von Q.________ auseinander, kritisierte jedoch in keiner Weise, dass die Krankenpfleger nur telefonische Aussagen machten. Ein solches Zuwarten verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Auf die Rüge, die Krankenpfleger seien nicht einvernommen worden, ist daher nicht einzutreten. 
 
5. 
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. Juli 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Favre Unseld