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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1037/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. November 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6370 Oberdorf NW, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufungsanmeldung (mehrfache einfache Körperverletzung etc.), Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, vom 23. Mai 2017 (SA 15 11). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Kantonsgericht Nidwalden verurteilte den Beschwerdeführer am 8. April 2015 u.a. wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung. Das Urteilsdispositiv wurde am 10. April 2015 verschickt. Am 29. April 2015 stellte der Beschwerdeführer ein "Begehren um schriftliche Begründung". Das begründete Urteil wurde den Parteien am 30. Juli 2015 versandt und vom Beschwerdeführer am 7. August 2015 am Postschalter abgeholt. Am 27. August 2015 reichte er eine "Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 2 StPO) " ein. Mangels vorgängiger Berufungsanmeldung trat das Obergericht des Kantons Nidwalden mit Urteil vom 23. Mai 2017 auf die Berufung nicht ein. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 23. Mai 2017. Er ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
2.   
Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Das Obergericht führt zur Begründung im Wesentlichen aus, eine Berufungserklärung sei zwar aktenkundig, indes keine Berufungsanmeldung. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. April 2017 sei als "Begehren um schriftliche Begründung des Urteils" überschrieben. Aus seinem Inhalt ergebe sich lediglich, dass jener das Urteil des Kantonsgericht erhalten habe und dessen schriftliche Begründung verlange. Es fänden sich jedoch keine Hinweise, dass er mehr als eine blosse Begründung wünsche. Eine Absicht, dass er die Berufung erklären wolle, sei dem Schreiben ebenfalls nicht zu entnehmen. Auch das Kantonsgericht sei von einem blossen Begründungsbegehren ausgegangen. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Urteilsdispositivs ergebe sich, dass das blosse Verlangen einer Urteilsbegründung keine Berufungsanmeldung darstelle. Eine solche bilde Gültigkeitserfordernis für die Berufungseinlegung. Fehle sie, sei die Berufung unwirksam. Die nachträgliche Berufungserklärung sei mangels vorgängiger Berufungsanmeldung bedeutungslos. Auf die Berufung sei nicht einzutreten. 
 
4.   
Was an diesen Überlegungen gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, sagt der Beschwerdeführer nicht. Er setzt sich mit dem angefochtenen Urteil vor Bundesgericht nicht auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Erwägungen des Obergerichts zum Begehren um schriftliche Urteilsbegründung und zum Nichteintreten willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnten. Stattdessen bringt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht im Wesentlichen nur vor, die Kantonsgerichtspräsidentin habe genau gewusst, dass er das Urteil vom 8. April 2015 anfechten wolle; sie habe schon in einem andern Urteil gelogen. Dies hat indessen nichts damit zu tun, dass eine Berufung nach Art. 399 Abs. 1 StPO anzumelden ist und ein blosses Motivierungs- und Zustellungsbegehren einer Berufungsanmeldung nicht gleichgesetzt werden kann, was sich ohne weiteres aus Art. 82 Abs. 2 StPO ergibt, der explizit zwischen dem Verlangen einer nachträglichen Urteilsbegründung (lit. a) und der Ergreifung eines Rechtsmittels (lit. b) unterscheidet (Urteile 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.4.1, 6B_674/2012 vom 11. April 2013 E. 1.7; 6B_170/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Da die Beschwerde den Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG offenkundig nicht genügt, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Seiner finanziellen Lage (vgl. Urteil 5A_417/2017 vom 25. Oktober 2017 in Sachen des Beschwerdeführers) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. November 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill