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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1341/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Januar 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafbefehl (Beschimpfung, üble Nachrede), Wiederherstellung der Einsprachefrist, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 18. Oktober 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Obergericht des Kantons Solothurn trat am 18. Oktober 2016 auf eine Beschwerde von X.________ nicht ein, weil dieser innert der ihm angesetzten Nachfrist unter Androhung der Säumnisfolgen keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift eingereicht habe. 
 
2.   
X.________ gelangt mit Eingaben vom 20. November und 24. Dezember 2016 ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, er sei vom Vorwurf der "Beschimpfung und üblen Nachrede" freizusprechen. Er ersucht mit Schreiben vom 24. Dezember 2016 (implizit) um unentgeltliche Rechtspflege, weshalb auf den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 800. - verzichtet wird. 
 
3.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll. 
 
Diesen Anforderungen genügen die Eingaben des Beschwerdeführers nicht. Er setzt sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids inhaltlich nicht auseinander. Seine Ausführungen erschöpfen sich in pauschaler und über weite Strecken unsachlicher Kritik, aus "rassistisch-nazistisch-parasitische Ideologie" diskriminiert zu werden. Ob und inwieweit der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Das (implizite) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Januar 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held