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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_376/2022  
 
 
Urteil vom 13. September 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Laura Aeberli, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat; 
aufschiebende Wirkung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 13. April 2022 
(VB.2022.00151). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der nigerianische Staatsangehörige A.________ (geb. 1980) reiste am 13. November 2011 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom 6. März 2012 lehnte das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [nachfolgend: SEM]) das Asylgesuch ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg (Urteil E 1908/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2012). Im Sommer 2012 verliess A.________ die Schweiz nach Ungarn, wo er eine ungarische Staatsangehörige heiratete und in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. 2013 kam in U.________ B.________, die Tochter von A.________ und C.________, einer kongolesischen Staatsangehörigen, zur Welt. 
 
B.  
Spätestens im Sommer 2015 reiste A.________ erneut in die Schweiz. Das Regionalgericht Oberland (Bern) verurteilte ihn am 3. Mai 2016 unter anderem wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Gemäss seinen eigenen Angaben verhängte das SEM in der Folge eine fünfjährige Einreisesperre gegen ihn. Am 26. Mai 2016 wurde A.________ im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellt. Dort soll er sich im Jahr 2019 von seiner ungarischen Ehefrau geschieden haben. 
 
C.  
 
C.a. Seit 2016 führen A.________ und die Schweizer Bürgerin D.________ (geb. 1973) eine Liebesbeziehung. Nach eigenen Angaben schlossen sie im April 2017 in Nigeria traditionell die Ehe. Im November 2017 zogen sie gemeinsam dorthin und am 7. Februar 2018 brachte D.________ in Lagos (Nigeria) die Zwillinge E.________ F.________ zu Welt, welche der Beschwerdeführer anerkannte. Im September 2018 kehrte D.________ mit den beiden Kindern in die Schweiz zurück, während A.________ wieder nach Ungarn zog. Seit ihrer Wiedereinreise in die Schweiz bezieht D.________ gemeinsam mit ihren Kindern Sozialhilfe. Im September 2020 wurden die Zwillinge fremdplatziert, wobei bereits zuvor eine Beistandschaft für sie errichtet wurde.  
 
C.b. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt reiste auch A.________ erneut in die Schweiz ein; hier wurde er am 10. August 2021 verhaftet, da er wegen einem möglichen ausländerrechtlichen Delikt zur Fahndung ausgeschrieben war. Am 11. August 2021 ersuchte er erneut um Asyl. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 trat das SEM nicht auf das Asylgesuch ein.  
 
C.c. Bereits am 7. Oktober 2021 hatte A.________ zudem um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit D.________ ersucht. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 26. Januar 2022 ab und wies ihn aus der Schweiz weg; einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.  
Mit Rekurs vom 2. März 2022 gelangte A.________ an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, es sei ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu erteilen; in prozessualer Hinsicht verlangte er, die aufschiebende Wirkung des Rekurses sei wiederherzustellen und ein Vollzugsstopp anzuordnen. 
 
C.d. Mit prozessleitender Anordnung vom 3. März 2022 wies die Sicherheitsdirektion den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass eines Vollzugsstopps ab (Disp.-Ziff. 3). Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde vom 11. März 2022 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, Disp.-Ziff. 3 der Zwischenverfügung der Sicherheitsdirektion sei aufzuheben und es sei dem Rekurs vom 2. März 2022 die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Superprovisorisch verlangte er, das Migrationsamt sei anzuweisen, bis auf Weiteres von jeglichen Wegweisungsvollzugsmassnahmen abzusehen.  
Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2022 wies die Abteilungspräsidentin des Verwaltungsgerichts das Gesuch um superprovisorische Massnahme ab. Auch in der Sache wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 13. April 2022 ab, soweit es darauf eintrat. In der Begründung führte es im Wesentlichen aus, es sei nicht zu beanstanden, dass die Sicherheitsdirektion A.________ während des hängigen Rekursverfahrens den prozeduralen Aufenthalt versage. 
Eine vor Bundesgericht erhobene Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2022 betreffend superprovisorische Massnahme schrieb die Abteilungspräsidentin mit Entscheid vom 4. Mai 2022 als gegenstandslos ab, da das Verwaltungsgericht zwischenzeitlich bereits in der Sache entschieden hatte (Urteil 2C_303/2022 vom 4. Mai 2022 E. 2). 
 
D.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Mai 2022 gelangt A.________ ans Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. April 2022 sei aufzuheben und dem Rekurs vom 2. März 2022 gegen den Entscheid des Migrationsamts vom 26. Januar 2022 sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei das Migrationsamt im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde von jeglichen Wegweisungsvollzugsmassnahmen abzusehen. In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Das Verwaltungsgericht und die Sicherheitsdirektion verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Mit unaufgeforderten Eingaben vom 3. und 6. Juli 2022 reichte A.________ ein Protokoll des 1. Standortgesprächs des G.________ (nachfolgend: Haus G.________) vom 2. Juni 2022 sowie eine Bestätigung des Zivilstandsamts der Stadt Zürich vom 4. Juli 2022 betreffend Abschluss des Vorbereitungsverfahrens und der Aktenprüfung nach. 
Am 17. Mai 2022 entsprach die Abteilungspräsidentin dem Gesuch von A.________ um vorsorgliche Massnahmen und ordnete an, dass jegliche Vollzugshandlungen während des bundesgerichtlichen Verfahrens zu unterbleiben haben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das angefochtene Urteil bestätigt die prozessleitende Anordnung der Sicherheitsdirektion vom 3. März 2022, mit welcher diese es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Rekurses des Beschwerdeführers vom 2. März 2022 wiederherzustellen sowie einen Vollzugsstopp zu erlassen (sog. prozeduraler Aufenthalt in der Schweiz; Art. 17 AIG [SR 142.20]). Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Urteile 2C_138/2019 vom 17. Mai 2019 E. 1.1; 2C_195/2012 vom 2. Januar 2013 E. 1.1, nicht publ. in BGE 139 I 37). Das Rechtsmittel gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG folgt demjenigen in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Damit steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, wenn in vertretbarer Weise ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung geltend gemacht wird (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. Urteile 2C_138/2019 vom 17. Mai 2019 E. 1.1; 2C_72/2018 vom 15. Juni 2018 E. 2.1; 2C_195/2012 Urteil vom 2. Januar 2013 E. 1.1, nicht publ. in BGE 139 I 37).  
 
1.2. Streitgegenstand des Verfahrens in der Hauptsache bildet die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat. Der Beschwerdeführer kann diesbezüglich in vertretbarer Weise geltend machen, die Verweigerung der beantragten Bewilligung vereitle sein Recht auf Ehe (Art. 14 BV, Art. 8 i.V.m. Art. 12 EMRK und Art. 98 Abs. 4 ZGB; vgl. Urteile 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 1.1; 2C_780/2021 vom 2. Februar 2022 E. 1.1; BGE 139 I 37 E. 3.5.2). Der Beschwerdeführer beruft sich zudem in vertretbarer Weise auf Art. 8 EMRK in Bezug auf seine fremdplatzierten minderjährigen Schweizer Kinder (vgl. Urteil 2C_707/2021 vom 2. Februar 2022 E. 1.1). Somit ist ein potenzieller Bewilligungsanspruch dargetan, was für das Eintreten genügt (BGE 139 I 330 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht damit offen.  
 
1.3. Da es sich beim angefochtenen Entscheid um einen kantonalen Zwischenentscheid über eine vorsorgliche Massnahme mit materiellrechtlichen Vorgaben im Bundesrecht handelt, der bei einem Eingriff in das Familienleben einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Urteile 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 1.1; 2C_72/2018 vom 15. Juni 2018 E. 2.1; 2C_949/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 1.1; 2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 1.2), prüft das Bundesgericht diesen nur darauf hin, ob er verfassungsmässige Rechte verletzt (vgl. Art. 98 BGG), wofür eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3).  
 
2.  
 
2.1. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). In Verfahren gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann es die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder soweit die Unrichtigkeit auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 98 BGG beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_645/2018 vom 28. September 2018 E. 2.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1).  
Der Beschwerdeführer präsentiert in der Beschwerdeschrift seine eigene Darstellung des Sachverhalts, ohne dabei darzutun, dass bzw. inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar wären. Auf die in diesem Sinn ungenügend begründeten Darlegungen wird nicht weiter eingegangen. 
 
2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unberücksichtigt (BGE 143 V 19 E. 1.2; 140 V 543 E. 3.2.2.2).  
Die vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigung des Zivilstandsamts vom 4. Juli 2022 sowie das Protokoll des 1. Standortgesprächs im Haus G.________ vom 2. Juni 2022 sind bereits deshalb unbeachtlich (vgl. vorstehende lit. D). 
 
3.  
Streitig ist der prozedurale Aufenthalt des Beschwerdeführers; in der Sache geht es um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat. 
 
3.1. Nach der Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden im Hinblick auf Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung oder Duldung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn (1) keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.), und (2) "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll jedoch nur erteilt werden, wenn (3) mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGE 139 I 37 E. 3.5.2; Urteil 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
3.2. Diese Rechtsprechung gilt trotz des Vorrangs des Asylverfahrens (Art. 14 Abs. 1 AsylG) auch für abgewiesene Asylsuchende, die erst dank der Heirat einen ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch erwerben. Es kann diesen bei einer ernstlich gewollten Ehe und offensichtlich erfüllten Bewilligungserfordernissen nach der Heirat im Lichte des EGMR-Urteils O'Donogh ue u. Mitb. gegen Vereinigtes Königreich vom 14. Dezember 2010 (Nr. 34848/07) nicht zugemutet werden, vor dem Eheschluss ausreisen zu müssen (BGE 137 I 351 E. 3.5 u. E. 3.7; Urteil 2D_14/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3.3.2).  
 
3.3. Nach Art. 17 Abs. 1 AIG haben ausländische Personen, die für einen vorübergehenden Aufenthalt eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den entsprechenden Entscheid im Ausland abzuwarten. Die Gesuchstellenden sollen sich - so die Botschaft des Bundesrats - nicht darauf berufen können, dass sie das nachgesuchte Aufenthaltsrecht bereits während des Verfahrens ausüben dürfen, es sei denn, die Bewilligungsvoraussetzungen erschienen als "mit grosser Wahrscheinlichkeit" erfüllt (BBl 2002 3709 ff., 3778). Ist dies der Fall, kann bzw. muss die zuständige kantonale Behörde im Rahmen ihres verfassungskonform (und damit auch in verhältnismässiger Weise; vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) zu handhabenden Ermessens (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG) den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten, falls (1) die Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfassungs- oder konventionsrechtlichen Anspruchs auf die Bewilligung mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben erscheinen (Art. 17 Abs. 2 AIG); (2) keine Widerrufsgründe vorliegen und (3) die betroffene Person ihren Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG nachkommt (so Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 139 I 37 E. 2; Urteil 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.2.1).  
 
3.4. Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung können grundsätzlich keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE). Die Behörden müssen diese Aspekte allerdings dennoch in ihre summarische Würdigung miteinbeziehen, wenn bereits ein schützenswertes Familienleben nach Art. 8 EMRK besteht, in das mit Art. 17 Abs. 1 AIG eingegriffen wird. Die Anwendung des Grundsatzes, dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, muss grundrechtskonform erfolgen; unverhältnismässige, schikanöse Ausreiseverpflichtungen und Verfahrensverzögerungen sind im Interesse aller Beteiligten unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) zu vermeiden. Es soll, wenn möglich, kein zeitraubendes Zwischenverfahren über den prozeduralen Aufenthalt (mit Beschwerdemöglichkeit bis vor Bundesgericht) eingeleitet, sondern vielmehr rasch in der Sache selber entschieden werden (BGE 139 I 37 E. 2). Ziel dieser Rechtsprechung ist es - wie jener zu Art. 14 BV und Art. 12 EMRK -, die grundsätzliche Ausreisepflicht nach Art. 17 Abs. 1 AIG zu mildern, wenn sie keinen Sinn (mehr) ergibt, weil vermutlich die Bewilligung zu erteilen sein wird (Urteile 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.2.2; 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Voraussetzungen für einen prozeduralen Aufenthalt nach Art. 17 AIG i.V.m. Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV vorliegend nicht erfüllt seien: Zwar habe der Beschwerdeführer nach einer erfolgten Hochzeit grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG. Jedoch sei der Beschwerdeführer am 3. Mai 2016 insbesondere wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden. Damit habe er den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt. Sodann sei zu berücksichtigen, dass die Mutter der gemeinsamen Kinder seit mehreren Jahren Sozialhilfe beziehe. Nach erfolgter Hochzeit sei deshalb nicht auszuschliessen, dass auch der Beschwerdeführer - zumindest bis er eine Arbeitsstelle in der Schweiz gefunden habe - ebenfalls Sozialhilfe beziehen würde. Ein offensichtlicher Aufenthaltsanspruch ergebe sich in Bezug auf seine Kinder auch nicht aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK, zumal der Beschwerdeführer während der letzten Jahre kaum Kontakt zu diesen hatte und die Zwillinge momentan fremdplatziert seien. Dass aktuell deren Umplatzierung stattfinde, ändere daran nichts.  
Schliesslich könne aufgrund einer summarischen Würdigung der Sachlage nicht gesagt werden, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen sei. Das Zivilstandsamt Zürich habe am 22. Oktober 2021 angegeben, dass die Aktenprüfung noch nicht abgeschlossen sei und "noch Zivilstandspapiere nachgereicht werden [müssen]", wobei insbesondere der Zivilstand des Beschwerdeführers unklar sei. 
 
4.2. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen im Wesentlichen vor, die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts verletze Art. 8 EMRK. Seine Beziehung zu seiner "Ehefrau bzw. Lebenspartnerin" sowie zu seinen Zwillingen sei als nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung i.S.v. Art. 8 EMRK zu qualifizieren. Es sei der Familie unmöglich, das Familienleben andernorts aufzunehmen, da den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder entzogen worden sei. Die durch die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts bewirkte Trennung des Beschwerdeführers von seinen Angehörigen stelle folglich einen Eingriff in sein Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar. Dieser sei unverhältnismässig und insbesondere mit dem Kindeswohl und der Kinderrechtskonvention nicht vereinbar. Das kindesschutzrechtliche Verfahren befinde sich aktuell in einer entscheidenden Phase. Es werde versucht, die bisher nur provisorisch fremdplatzierten Kinder zu den Eltern rückzuplatzieren. Die Erziehungsfähigkeit der Mutter sei eingeschränkt und ihr bisheriges Verhalten habe bei den Kindern massive Auffälligkeiten verursacht; wichtig sei, dass der Beschwerdeführer sie in der aktuellen Phase unterstützen könne, ansonsten das Vorhaben von vornhinein zum Scheitern verurteilt sei. Wenn er sich in der aktuell entscheidenden Phase der Kindesschutzmassnahmen nicht in der Schweiz aufhalten dürfe, würde der Ausgang des Verfahrens vorweggenommen. Dies käme einer fehlenden Koordination des ausländerrechtlichen Verfahrens und des Kindesschutzverfahrens gleich.  
 
5.  
Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers verletzt die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts vorliegend keine verfassungsmässigen Rechte (vgl. vorstehende E. 1.3). 
 
5.1. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz führen der Beschwerdeführer und seine Verlobte seit 2016 eine Liebesbeziehung. Sie sind im November 2017 gemeinsam nach Nigeria gezogen, wo sie nach eigenen Angaben im April 2017 traditionell die Ehe schlossen. Am 7. Februar 2018 kamen dort ihre Zwillinge zu Welt. Im September 2018 kehrte die Verlobte des Beschwerdeführers mit den beiden Kindern in die Schweiz zurück, während er wieder nach Ungarn zog. Im September 2020 wurden die Zwillinge fremdplatziert, nachdem sie bereits zuvor eine Beiständin erhalten hatten. Spätestens ab August 2021 befand sich auch der Beschwerdeführer wieder in der Schweiz.  
 
5.2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz vorliegend verneint, dass die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlicherfüllt seien im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV. Einerseits liegt mit der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2016 wegen mehrfachen und teils qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten ein Widerrufsgrund vor (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Andererseits hielt die Vorinstanz verbindlich fest, dass die Aktenprüfung des Zivilstandesamts im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht abgeschlossen und insbesondere der Zivilstand des Beschwerdeführers unklar gewesen sei. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass nicht gesagt werden könne, mit dem Eheschluss sei in absehbarer Zeit zu rechnen.  
 
5.3. Aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV lässt sich zwar kein Anspruch darauf ableiten, den Ausgang eines ausländerrechtlichen Bewilligungs- oder Rechtsmittelverfahrens - entgegen der Grundsatzregelung von Art. 17 AIG - im Land abwarten zu dürfen (Urteile 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.1; 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.3). Dennoch muss die Handhabung des prozeduralen Aufenthalts als Ganzes im Einzelfall im Rahmen der Interessenabwägung den Vorgaben von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 BV Rechnung tragen (Urteil 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.1). Soweit die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts in durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte und bereits gelebte Beziehungen eingreift, erweist es sich für den Beschwerdeführer als zumutbar, das Rekursverfahren im Ausland abzuwarten und den Kontakt zu seinen Kindern und zu seiner Verlobten in dieser Zeit vom Ausland her zu pflegen: Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz befand sich der Beschwerdeführer bis vor seiner erneuten Einreise in die Schweiz in Ungarn; er lebte ab September 2018 nicht (mehr) mit seiner Verlobten zusammen; zu den Zwillingen hatte er in den letzten Jahren kaum Kontakt.  
Anders als im Urteil 2C_800/2018, auf das sich der Beschwerdeführer beruft, steht vorliegend nur aber immerhin der prozedurale Aufenthalt infrage; entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb ihm mit der Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts generell die Möglichkeit genommen würde, jemals mit seinen Kindern zusammenzuleben bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die elterliche Obhut wiederzuerlangen. Umgekehrt bestehen auch keine Hinweise, dass ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers während dem Rekursverfahren das Kindeswohl gefährdet wäre, zumal die Zwillinge länger ohne ihren Vater gelebt haben und es sich gewohnt sind, nicht mit ihm zusammen zu sein. Den Interessen des Beschwerdeführers und den Kindesinteressen kann somit im Rahmen des Entscheids in der Sache hinreichend Rechnung getragen werden. 
 
5.4. Der Miteinbezug des Beschwerdeführers im Rahmen der (beabsichtigten) Umplatzierung der Zwillinge ist sodann in erster Linie auf den Umstand zurückzuführen, dass er in die Schweiz einreiste bzw. hier verblieb, anstatt das Bewilligungsverfahren im Ausland abzuwarten. Art. 17 AIG will indessen gerade verhindern, dass der Gesuchsteller durch einen unbewilligten Aufenthalt in der Schweiz vollendete Tatsachen schafft, die er bei rechtmässigem Verhalten nicht hätte schaffen können, und dadurch privilegiert wird gegenüber denjenigen, die das korrekte Verfahren einhalten (vgl. Urteile 2C_539/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 2.2; 2C_72/2018 vom 15. Juni 2018 E. 2.3; 2C_947/2016 vom 17. März 2017 E. 3.4; 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.7.5; 2C_591/2017 vom 16. April 2018 E. 2.6; vgl. ferner BGE 139 I 37 E. 3.3.1).  
 
5.5. In Anbetracht der materiellen Erfolgsaussichten sowie der auf dem Spiel stehenden privaten und öffentlichen Interessen erweist sich der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer den prozeduralen Aufenthalt zu verweigern, als verfassungs- bzw. konventionskonform; dies gilt auch unter Berücksichtigung der angerufenen Vorschriften der Kinderrechtskonvention, die praxisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche verschaffen (BGE 143 I 21 E. 5.5.2; Urteil 2C_746/2020 vom 4. März 2021 E. 6.4.5).  
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. 
Da die Eingabe nicht als zum Vornherein aussichtslos gelten konnte, ist dem Gesuch des bedürftigen Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu entsprechen (Art. 64 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwältin Laura Aeberli, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben; dieser wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr 1'200.-- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. September 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti