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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 46/04 
 
Urteil vom 7. Dezember 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Mythenquai 2, 8002 Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adelrich Friedli, Stationsstrasse 66 A, 8907 Wettswil, 
 
gegen 
 
M.________, 1968, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler, Bahnhofstrasse 8, 6403 Küssnacht am Rigi, 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
(Entscheid vom 14. Januar 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1968 geborene M.________ war seit 1. Mai 1996 als Gouvernante im Hotel W.________ tätig. In dieser Eigenschaft war sie bei der "Zürich" Versicherungsgesellschaft (nachfolgend "Zürich") gegen Unfälle versichert. Am 14. Februar 2002 kam es anlässlich einer von der Polizei im Hotel W.________ durchgeführten Übung, bei welcher eine gesuchte Testperson festzunehmen war, zu einem Zwischenfall. M.________, welche von der Übung nichts wusste, war dabei, die Minibar der Hotelzimmer zu kontrollieren. Zu diesem Zweck klopfte sie auch an die Zimmertür, in welcher die Testperson einquartiert war und trat ein, nachdem sie keine Antwort erhalten hatte. Gemäss ihren Aussagen stand sie daraufhin zwei schwarz maskierten Einsatzkräften mit Kampfmütze gegenüber. Als sie das Zimmer reflexartig habe verlassen wollen, sei sie von einer dritten Person daran gehindert und von einem der Maskierten an den Handgelenken festgehalten worden. Dann sei sie ohnmächtig geworden und könne daher nicht mehr genau sagen, was dann passiert sei. Nach den Angaben der Polizei wurde M.________ von drei maskierten Polizeigrenadieren angesprochen, worauf sie stark erschrocken sei. Nachdem das Missverständnis erkannt worden sei, hätten sie die Masken abgenommen, den Polizeiausweis gezeigt und die Situation erklärt. Seither leidet M.________ an psychischen Beschwerden und geht keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Der von ihr gleichentags aufgesuchte Dr. med. B.________ diagnostizierte gemäss Arztzeugnis vom 3. März 2002 eine anhaltende (schwere) Angststörung nach psychischem Trauma. Wegen einer Erschöpfungssymptomatik mit Angst, Traurigkeit, Schlaflosigkeit, Nahrungsverweigerung, Gedankenkreisen und Gedankeneinengung wies Dr. med. L.________ sie in die Klinik O.________ ein, wo sie vom 17. Februar bis 8. März 2002 hospitalisiert war. Laut Bericht vom 10. April 2002 diagnostizierten die Ärzte eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0). Vom 20. August bis 26. Oktober 2002 hielt sich die Versicherte in der Klinik R.________ auf. Dem Bericht der dortigen Ärzte vom 2. Dezember 2002 ist die Diagnose einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit depressiver und psychotischer Verarbeitung und einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3); DD: akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10 F23.1) zu entnehmen. Mit Verfügung vom 27. März 2003 verneinte die "Zürich" das Vorliegen eines Unfalles und lehnte den Anspruch auf Versicherungsleistungen ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2003 fest. 
B. 
Die hiegegen von M.________ erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 14. Januar 2004 gut, indem es die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung des Leistungsanspruchs an die "Zürich" zurückwies. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die "Zürich" Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 27. Juni 2003. 
 
Das kantonale Gericht lässt sich in abweisendem Sinne vernehmen. Das Bundesamt für Gesundheit und die CSS Versicherung als beigeladener Krankenversicherer von M.________ verzichten auf eine Vernehmlassung. M.________ beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind jedoch grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1); dies ist vorliegend vor dem 1. Januar 2003 geschehen, da das Schreckereignis vor diesem Datum erfolgt ist und im Übrigen für die Zeit ab diesem Vorfall Leistungen verlangt werden. Daran ändert nichts, dass der Einspracheentscheid der "Zürich" erst im Juni 2003 ergangen ist. 
1.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Unfallbegriff (Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 9 Abs. 1 UVV [in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung] sowie die Voraussetzungen, unter welchen ein Schreckereignis den Unfallbegriff erfüllt (BGE 129 V 179 Erw. 2.1; RKUV 2000 Nr. U 365 S. 89) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
1.3 In BGE 129 V 180 Erw. 2.2 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, zeichne sich der zu beurteilende Vorfall dadurch aus, dass die versicherte Person keine Verletzungen des Körpers erlitten habe, bereite die Frage Schwierigkeiten, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Unfall anzunehmen sei, wenn das Ereignis den Körper überhaupt nicht oder doch nur unwesentlich verletze, hingegen derart wirke, dass es eine psychische Störung verursache. Maurer (Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 184) mahne unter Hinweis auf Piccard (in: Gelpke/Schlatter, Unfallkunde für Ärzte und Juristen, 2. Aufl. Bern 1930, S. 23 ff.) zur Zurückhaltung und spreche psychischen Affektionen, die weder die Folge einer plötzlichen schweren Körperschädigung noch auch umgekehrt die unmittelbare Ursache einer solchen seien, die Eigenschaft eines Unfalles im Rechtssinne ab. Ob bei Ereignissen, bei denen weder die versicherte Person noch Drittpersonen verletzt oder getötet werden, namentlich bei deliktischen Handlungen wie Raubüberfall, Drohung, Erpressung etc. die bisherige Rechtsprechung zum Begriff des Schreckereignisses modifiziert werden soll, hat das Gericht in diesem Urteil offen gelassen. Ebenfalls offen gelassen hat es diese Frage wie auch, ob der Vorfall als ausserordentliches Schreckereignis im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zu qualifizieren sei im Fall C. vom 19. März 2003 (U 15/00), in welchem es um die Bedrohung mit einem Messer ging. Verneint hat das Gericht das Vorliegen eines aussergewöhnlichen Ereignisses bei einer Spitalangestellten, die sich an einer Spritze verletzte, welche vorher für einen HIV-positiven Patienten mit Hepatitis C gebraucht worden war, wobei sich herausstellte, dass der Vorfall keine Ansteckung mit dem Virus zur Folge hatte (BGE 129 V 405 Erw. 3). 
1.4 Im erwähnten BGE 129 V 177 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzungen und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen nach der allgemeinen Adäquanzformel zu beurteilen ist. Es verneinte bei einer Versicherten, die als Spielsalonaufsicht überraschend nach Geschäftsschluss von einem vermummten Mann mit der Pistole bedroht und zur Geldherausgabe gezwungen worden war, den adäquaten Kausalzusammenhang. Von Bedeutung war dabei, dass ein solches Ereignis nicht geeignet war, einen dauernden, erheblichen psychischen Schaden mit anhaltender Erwerbsunfähigkeit zu verursachen. Das Gericht folgte dabei der Auffassung des beteiligten Psychiaters, wonach die übliche und einigermassen typische Reaktion auf einen solchen Überfall erfahrungsgemäss darin bestehen dürfte, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird. Dieselben Überlegungen kamen auch im Urteil C. vom 19. März 2003 (U 15/00) zur Anwendung, bei welchem es um eine erpresserische Drohung mit dem Messer zur Eintreibung von Schulden ging. Obwohl dem Ereignis eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen war, kam das Gericht zum Schluss, dass es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet ist, langjährige Angst- und depressive Zustände auszulösen. 
2. 
Das kantonale Gericht ging davon aus, dass es sich beim Vorfall vom 14. Februar 2002 um ein aussergewöhnliches und qualifiziertes Schreckereignis und damit um einen Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV handelt. Dieser stelle unbesehen des detaillierten Geschehensablaufs ein Ereignis dar, das den Rahmen von Situationen sprenge, welche bei einer objektiven Betrachtungsweise als alltäglich oder gewöhnlich qualifiziert werden könnten und sei hiesigen Realitäten und Vorstellungsvermögen weitgehend fremd. Die Versicherte habe beim Anblick der maskierten Polizisten durchaus Anlass gehabt zu glauben, es handle sich um Kriminelle, Terroristen oder - wie sie selber annahm - Mafiosi. Das Ereignis sei daher von seiner Eindrücklichkeit und Heftigkeit her geeignet gewesen, selbst einen gesunden Menschen (zumindest vorübergehend) aus dem seelischen Gleichgewicht zu werfen. Die Vorinstanz erachtete es zudem als nachvollziehbar, dass das Schreckereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine (vorläufige) ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit bei der unmittelbar Betroffenen zur Folge hatte. Die "Zürich" habe daher abzuklären, ob und allenfalls in welchem Zeitpunkt gemäss dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung die psychischen Folgen des Ereignisses vom 14. Februar 2002 als abgeklungen zu gelten hätten und anschliessend über den Umfang des Anspruchs zu befinden. 
3. 
Auch angesichts des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls, bei dem die Beschwerdegegnerin - im Gegensatz etwa zum bereits erwähnten in BGE 129 V 402 publizierten Fall - keine Verletzungen des Körpers erlitten hat, bereitet die Frage einmal mehr Schwierigkeiten, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Unfall anzunehmen ist (vgl. Erw. 1.3). Angesichts des professionellen Vorgehens der Polizei ist das Ereignis als aussergewöhnlich zu qualifizieren. Es löste denn auch verständlicherweise bei der Beschwerdegegnerin - welche den vermeintlichen Angreifern wehrlos gegenüberstand - einen entsprechenden psychischen Schock aus. Wie die Beschwerdeführerin indessen zu Recht einwendet, gilt es den Zwischenfall vom 14. Februar 2002 in seiner Gesamtheit zu würdigen. Dabei kommt es nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors an, sondern auf diesen selber (BGE 129 V 180 Erw. 2.1). Auszugehen ist somit vom augenfälligen Geschehensablauf. Zu diesem gehört, dass sich die Bedrohung umgehend erkennbarerweise als zweifelsfrei unreal erwies. Damit verliert die äussere Einwirkung massgebend an Heftigkeit und daher an der notwendigen Eindeutigkeit ungewöhnlichen Geschehens, so dass ungewiss wird, ob sie wirklich die Ursache der anhaltenden Störung des seelischen Gleichgewichts war. Die Frage, ob das Schreckereignis die qualifizierten Merkmale aufweist, um als Unfallereignis gelten zu können, braucht indessen auch im vorliegenden Fall nicht abschliessend beurteilt zu werden, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen (vgl. Erw. 4.2). 
4. 
4.1 Ob zwischen dem Vorfall vom 14. Februar 2002 und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Beschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, hat die Vorinstanz nicht ausdrücklich geprüft. Weil die "Zürich" im Einspracheentscheid vom 27. Juni 2003 in ihrer Eventualbegründung für den Fall, dass von einem aussergewöhnlichen Schreckereignis auszugehen sei, den natürlichen Kausalzusammenhang nicht in Frage gestellt hat, ging sie davon aus, diese Frage sei nicht streitig. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestätigt die "Zürich", dass sie den natürlichen Kausalzusammenhang stillschweigend bejaht habe. In den medizinischen Unterlagen werde diese Frage zwar nicht ausdrücklich beantwortet, doch müsse aufgrund der gestellten Diagnosen einer Angststörung nach psychischem Trauma (Bericht Dr. med. B.________ vom 3. März 2002), einer akuten Belastungsreaktion (Bericht der Klinik O.________ vom 10. April 2002) und einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver und psychotischer Verarbeitung (Bericht der Klinik R.________vom 2. Dezember 2002) davon ausgegangen werden, die Ärzte hätten angenommen, dass die Gesundheitsstörung ohne das Ereignis vom 14. Februar 2002 nicht, oder jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt eingetreten wäre. Der Hausarzt Dr. med. L.________ ging demgegenüber ursprünglich von einer Erschöpfungsdepression aus (Überweisungsscheiben vom 18. Februar 2002). Eine Rückweisung der Sache zwecks Einholung eines medizinischen Gutachtens erübrigt sich. Denn selbst wenn - auch aufgrund zusätzlicher Abklärungen - der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen ist, fehlt es am adäquaten Kausalzusammenhang, welcher nach Massgabe der allgemeinen Adäquanzformel zu beurteilen ist (BGE 129 V 185 Erw. 4.2). 
4.2 Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ist der Vorfall vom 14. Februar 2002 - unter Berücksichtigung der weiten Bandbreite der Versicherten - nicht geeignet, eine psychische Störung mit anhaltender vollständiger Erwerbsunfähigkeit herbeizuführen. Wer bloss einen Moment lang einer vermeintlichen Gefahr ausgesetzt ist, kann sich normalerweise vom Schreck rasch erholen, sobald er feststellt, dass die Gefahr nur in seiner Vorstellung bestand. Es verhält sich somit anders als bei einer wirklichen Gefahrenlage, die während längerer Zeit in der Erinnerung haften bleibt und noch als schrecklich empfunden wird. Selbst wenn das Schreckereignis als Unfall zu qualifizieren wäre, gebricht es somit an der erforderlichen Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs, weshalb die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin zu verneinen ist. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie als Unfallversichererin eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne von Art. 159 Abs. 2 OG wahrnimmt und die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zusprechung einer Entschädigung nicht gegeben sind (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 123 V 309 Erw. 10, je mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. Januar 2004 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der CSS Versicherung AG, Luzern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 7. Dezember 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: