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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_166/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Juli 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 21. November 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Im Dezember 2007 eröffnete der Hanfladen A.________ in Bern neu, nachdem er am 7. August 2007 wegen wiederholten Verkaufs illegaler Betäubungsmittel geschlossen worden war. Um zu gewährleisten, dass nur noch legale Hanfprodukte verkauft würden, bestand die Auflage, dass der Laden durch einen nicht (einschlägig) vorbestraften Geschäftsführer geleitet wird. Unter der Geschäftsführung von X.________ wurden in der Zeit zwischen Januar 2008 und 4. Mai 2009 im Hanfladen abgepackte Hanfsamen verkauft, aus denen sich Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt von bis zu 20 % kultivieren liessen. 
 
 Das Obergericht des Kantons Berns verurteilte X.________ am 21. November 2013 zweitinstanzlich wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren. 
 
2.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verurteilen. Er rügt, die Berechnung des mit dem Hanfsamenverkauf erzielten Gesamtumsatzes beruhe auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz gehe von einem geschätzten Tagesumsatz von Fr. 250.-- an 405 Tagen aus. Der Hanfladen sei im Anklagezeitraum jedoch nur 378 Tage geöffnet gewesen, so dass sich ein Gesamtumsatz von Fr. 94'500.-- ergebe, der nicht die Grenze eines "grossen Umsatzes" im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. c aBetmG erreiche. Zudem sei bei der Berechnung des illegalen Umsatzes die gezahlte Mehrwertsteuer abzuziehen. 
 
 Der Einwand geht an der Sache vorbei, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Vorinstanz einen qualifizierten Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c aBetmG nicht nur wegen "eines grossen Umsatzes", sondern auch aufgrund des erzielten Gewinns von rund Fr. 50'000.-- bejaht. Dies ficht der Beschwerdeführer nicht an, weshalb auf seine Rüge nicht einzutreten ist (BGE 138 III E. 3.4 S. 734 f.; 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.). Zudem verkennt er, dass die Vorinstanz den aus dem Samenverkauf erzielten Umsatz nicht aufgrund des von ihm selbst geschätzten Tagesumsatzes von Fr. 250.-- berechnet. Sie geht anhand des 2008 erzielten Jahresumsatzes - mit Ausnahme des umsatzschwachen Eröffnungsmonats - von einem durchschnittlichen Monatsumsatz von Fr. 6'737.10 aus. Insgesamt ergibt sich für den Anklagezeitraum von Januar 2008 bis 4. Mai 2009 ein Total von insgesamt Fr. 101'686.40 (Fr. 630.-- für Januar 2008 + 15 x Fr. 6'737.10). Dass die Vorinstanz auf den Bruttoumsatz und nicht auf den Nettogewinn abstellt, ist nicht zu beanstanden. 
 
3.  
 
 Der Beschwerdeführer rügt, Hanfsamen seien kein Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. d aBetmG, da sie kein THC enthielten und zum Betäubungsmittelkonsum ungeeignet seien. Der Verkauf von Hanfsamen sei erst mit Inkrafttreten des revidierten Betäubungsmittelgesetzes am 1. Juli 2011 unter Strafe gestellt worden. Dieses erfasse im Gegensatz zum alten Betäubungsmittelgesetz nunmehr generell Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, und die Betäubungsmittelverordnung führe Cannabissamen explizit als verbotene Substanz auf. 
Die Vorinstanz hält unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend fest, dass Hanfsamen Bestandteil der Cannabispflanze sind und deren Inverkehrbringen zur Betäubungsmittelgewinnung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d aBetmG verboten ist. Das Verbot wäre lückenhaft, wenn das Inverkehrbringen von Hanfsetzlingen und Hanfsamen nicht erfasst würde (vgl. BGE 126 IV 198 E. 1; 60 E. 2a; Urteil 6S.189/2001 vom 31. Mai 2001 E. 2b mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe geben keinen Anlass, auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zurückzukommen und eine mit der aktuellen Gesetzeslage in Widerspruch stehende Praxisänderung herbeizuführen. Cannabissamen für Cannabispflanzen mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 Prozent gelten als verbotene Betäubungsmittel im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG (vgl. Anhang 1 S. 5 der Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien [Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI; SR 812.121.11]). 
 
4.  
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 21 StGB rügt und vorbringt, er habe den Hanfladen in enger Zusammenarbeit mit Herrn B.________ von der Kantonspolizei Bern eröffnet und sei davon ausgegangen, der Verkauf von Hanfsamen sei erlaubt gewesen, weicht er von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab (Art. 105 BGG), ohne darzulegen, inwieweit diese willkürlich sein sollten. 
 
5.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer herabgesetzten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juli 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held