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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_556/2011 
 
Urteil vom 6. Juli 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 29. Mai 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 X.________, 1979 geborener Staatsangehöriger Guineas, reiste im September 2000 in die Schweiz ein und stellte unter falscher Identität (geänderter Name, angebliche Herkunft Sierra Leone) ein Asylgesuch. Auf das Gesuch wurde nicht eingetreten, verbunden mit der Wegweisung. Im Asyl-Rechtsmittelverfahren wurde die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Rückkehr nach Sierra Leone) festgestellt; die daraufhin angeordnete vorläufige Aufnahme hob das Bundesamt für Flüchtlinge in der Folge wieder auf; auf ein dagegen erhobenes Rechtsmittel trat die Schweizerische Asylrekurskommission nicht ein. Mitte 2006 reiste X.________ nach eigenen Angaben aus der Schweiz aus. Am 15. Mai 2007 heiratete er, kurz zuvor wieder eingereist, eine Schweizer Bürgerin, woraufhin ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Seit Mitte Juni 2009 leben die Ehegatten für unbestimmte Zeit getrennt, was mit richterlicher Verfügung vom 22. September 2009 genehmigt wurde. 
X.________ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Januar 2008 wegen mehrfachen Vergehens gegen das ANAG mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt. Das Bezirksgericht Zürich bestrafte ihn mit Urteil vom 15. September 2010 mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bedingt wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Unklar ist, ob zwei rund zehn Jahre zurückliegende Straferkenntnisse der Waadtländer und Genfer Justizbehörden X.________ betreffen. 
 
1.2 Am 9. Dezember 2010 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab; gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung an. Der dagegen erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und die gegen deren Entscheid vom 8. März 2011 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. Mai 2011 ab. 
 
1.3 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (und subsidiärer Verfassungsbeschwerde) vom 1. Juli 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei vollumfänglich aufzuheben; es sei ihm der Verbleib im Kanton Zürich zu bewilligen und entsprechend die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnungen wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterbesteht (Art. 49 AuG). Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht ein Anspruch sodann auch nach Auflösung der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wie es sich im Fall des seit 2007 mit einer Schweizer Bürgerin verheirateten Beschwerdeführers mit diesen Anspruchsbedingungen verhält, ist nicht Eintretensfrage, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. 
 
2.2 Der Beschwerdeführer wohnt seit Sommer 2009 nicht mehr mit seiner schweizerischen Ehefrau zusammen. Eine direkte Berufung auf Art. 42 Abs. 1 AuG entfällt. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen wichtiger Gründe für ein Getrenntwohnen im Sinne von Art. 49 AuG verneint. Der Beschwerdeschrift, wo der Beschwerdeführer wie schon vor dem Verwaltungsgericht in allgemeiner Form und unsubstantiiert über eine angebliche baldige Wiederaufnahme des Zusammenlebens schreibt, lässt sich nichts entnehmen, was auf das Vorliegen wichtiger Gründe für das nach zwei Jahren noch immer andauernde Getrenntleben sprechen würde (vgl. dazu etwa Urteile 2C_871/2010 vom 7. April 2011 E. 3, 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3, 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2.2 und 2.3). Inwiefern in diesem Zusammenhang der Verzicht auf weitere Abklärungen oder das Abstellen auf einige Zeit zurückliegende Äusserungen der Ehefrau Art. 29a BV verletzen sollten, bleibt unerfindlich. 
 
Mangels dreijähriger Dauer der Ehegemeinschaft entfällt von vornherein die Möglichkeit der Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Was Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG betrifft, begnügt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, auf seine angeblich gute Integration hinzuweisen. Dies reicht nicht, wobei ohnehin die 2010 erwirkte Verurteilung klar gegen eine gelungene Integration spricht. Eine Gefährdung, die der Beschwerdeführer in seinem Heimatland, wo unbestrittenermassen Familienangehörige von ihm, namentlich ein Sohn, leben, wird nicht näher dargelegt. Die strafrechtlichen Verurteilungen, namentlich das Urteil vom 15. September 2010 (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren), erfüllen zudem, entgegen der nicht nachvollziehbaren gegenteiligen Behauptung des Beschwerdeführers, den Bewilligungswiderrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG; unerheblich sind dabei die Ausführungen betreffend einen allfälligen Irrtum über die Person in zwei weiter zurückliegenden Straferkenntnissen. 
 
2.3 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwer-deführers verletzt weder Gesetzesrecht des Bundes noch, wie das Verwaltungsgericht in E. 3.2 zutreffend festhält, Art. 8 EMRK. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich, soweit sie eine hinreichende Begründung enthält (Art. 42 Abs. 2 BGG), als offensichtlich unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer - in Bezug auf eine Bewilligungsverlängerung ohne Rechtsanspruch - seine Beschwerde auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde verstanden wissen will, fehlt es an zulässigen und formgerecht begründeten Rügen (vgl. Art. 116 BGG) sowie ohnehin weitgehend an der Beschwerdelegitimation (vgl. Art. 115 lit. b BGG, vgl. BGE 133 I 185). 
 
Die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. Juli 2011 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
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