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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_217/2011 
 
Urteil vom 11. März 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Benjamin Motor, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, 
St. Leonhard-Strasse 40, 9001 St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Januar 2011. 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________, 1982 geborene Staatsangehörige von Serbien, heiratete am 6. September 2006 in ihrer Heimat ihren in der Schweiz niedergelassenen Landsmann A.________. Sie reiste am 14. März 2007 zu diesem in die Schweiz ein und bezog mit ihm eine (kleine) Wohnung in M.________. Gestützt auf die Ehegemeinschaft erhielt sie im Kanton St. Gallen eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis zum 13. März 2010 verlängert wurde. Seit August 2008 übt sie im Kanton Zürich eine Erwerbstätigkeit aus (Reinigungsangestellte, heute Teilzeitarbeit), und das Ehepaar gab die gemeinsame Wohnung auf. Die Beschwerdeführerin wohnt seither bei ihrem Bruder und dessen Familie in der Region Zürich; der Ehemann seinerseits wohnt in M.________ in einer 4 ½- Zimmer-Wohnung mit seinen Eltern und zweien seiner Geschwister. 
 
Am 3. Februar 2010 widerrief das Kantonale Ausländeramt (heute: Migrationsamt des Kantons) St. Gallen die Aufenthaltsbewilligung von X.________; zugleich verfügte es ihre Wegweisung. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen wies den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs am 16. Juli 2010 ab, wobei es, da die Bewilligung während des Rekursverfahrens durch Zeitablauf erloschen war, die Angelegenheit unter dem Gesichtswinkel einer Bewilligungsverlängerung beurteilte. Die gegen den Entscheid des Departements erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 26. Januar 2011 ab. 
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements und das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons St. Gallen anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein; erforderlich ist, dass in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird. 
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin, die nicht mit ihrem Ehemann zusammen wohnt, sich auf Art. 43 Abs. 1 AuG berufen kann, wonach ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (nur dann) haben, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Sie machte im kantonalen Verfahren geltend, es lägen wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AuG vor, die es erlaubten, auf das Erfordernis des Zusammenwohnens zu verzichten. Das Verwaltungsgericht hat sich eingehend mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen auf das Erfordernis des Zusammenwohnens verzichtet werden kann. Es hat dargelegt, dass dies nur ausnahmsweise, bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, der Fall sei, und ist anhand der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin (Getrenntwohnen seit rund zweieinhalb Jahren, fehlende Ortsgebundenheit für die von der Beschwerdeführerin - ohnehin nicht vollzeitlich ausgeübte - unqualifizierte Berufstätigkeit, kein Nachweis genügender Bemühungen um eine gleichartige Arbeitsstelle in der Nähe des Wohnorts des Ehemannes, Fehlen einer eigenen ehelichen Wohnung zum Leben der Beziehung [beide Ehegatten wohnen bei Angehörigen ihrer jeweiligen Stammfamilie], keine Anzeichen für eine aktive Gestaltung des Zusammenlebens [mindestens im Sommer 2009 separate Ferien], wie dies angesichts der klaren Vorgabe von Art. 49 AuG für ein glaubhaft begründbares "living apart together" erforderlich wäre) zum Schluss gekommen, dass keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 49 AuG vorliegen. Die Beschwerdeführerin begnügt sich mit allgemeinen Ausführungen über die Schwierigkeiten, in der Nähe des Wohnortes ihres Ehemannes eine Arbeitsstelle zu finden, ohne diesbezügliche Bemühungen zu substantiieren; sie betont sogar, die Stelle in Zürich wegen des Lebensmodells "living apart together" nicht aufzugeben ("sie lebt und arbeitet in Zürich"), ohne sich zu den vom Verwaltungsgericht erwähnten, bei einer solchen Konstellation erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft zu äussern oder die in diesem Zusammenhang auffällige Tatsache zu kommentieren, dass beide Ehegatten bei Angehörigen ihrer jeweiligen Stammfamilie wohnen. Der Vorwurf der Verletzung des Diskriminierungsverbots in Verbindung mit Art. 8 EMRK und 13 BV stösst bei diesen Gegebenheiten ins Leere. Mit ihren vagen Ausführungen, womit sie im Wesentlichen bloss dasselbe vorbringt wie vor der Vorinstanz, ohne im Einzelnen auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts einzugehen (vgl. dazu BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246), zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern dieses mit seiner Auslegung und Handhabung von Art. 49 AuG schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt habe. Sie kommt der ihr durch Art. 42 Abs. 2 BGG auferlegten Begründungspflicht nicht nach. Hat sie hinsichtlich von Normen, aus denen sich ein Bewilligungsanspruch ableiten liesse, keine formgültigen Rügen erhoben, bleibt angesichts des Ausschlussgrundes von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG kein Raum, um im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Unverhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung zu rügen. 
 
2.2 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.3 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. März 2011 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Feller