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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_30/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Juni 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Uhlmann, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Domain-Name, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss 
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen 
vom 7. März 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdegegnerin mit Klage vom 5. August 2013 beim Kantonsgericht Schaffhausen beantragte, es sei festzustellen, dass die zur Zeit noch auf den Namen des Beklagten eingetragene Domain www.xxx.ch von Gesetzes wegen auf die Beschwerdegegnerin übergegangen sei, eventuell sei der Beschwerdeführer zur Übertragung zu verpflichten, subeventuell sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, den Link auf der fraglichen Website, der zur Website seines Geschäftes führe, zu löschen und durch einen Link zu ersetzen, der zur Homepage der Klägerin führt; 
dass das Kantonsgericht mit Verfügung vom 14. August 2013 mangels sachlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht eintrat mit der Begründung, die Sache falle in die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Schaffhausen als einziger kantonaler Instanz; 
dass sich das Obergericht mit Beschluss vom 7. März 2014 seinerseits als für die Behandlung der Klage unzuständig und das Kantonsgericht als zuständig erklärte und die Sache zur Durchführung des Verfahrens an das Kantonsgericht zurückwies; 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 6. April 2014 Beschwerde erhob; 
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe vom 6. April 2014 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin mit keinem Wort begründet, weshalb die Vorinstanz das Kantonsgericht zu Unrecht als zuständig erachtet haben soll, sondern dem Bundesgericht bloss seinen Standpunkt in der Sache selbst unterbreitet; 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Juni 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer