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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_7/2013 
 
Urteil vom 16. Mai 2013 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderungen aus Arbeitsvertrag, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, 
vom 20. Dezember 2012. 
 
In Erwägung, 
dass das Richteramt Solothurn-Lebern mit Urteil vom 17. Januar 2012 die Klage der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin auf Zahlung von Lohnforderungen im Umfang von Fr. 5'920.-- nebst Zins abwies; 
dass das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 20. Dezember 2012 die von der Beschwerdeführerin gegen das erstinstanzliche Urteil erhobene Beschwerde abwies; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 4. Februar 2013 erklärte, den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 15'000.-- nicht gegeben ist (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG); 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis); 
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG) und es davon nur abweichen kann, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die Beschwerdeführerin mit einer den vorstehend genannten Anforderungen genügenden Begründung geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz zwar sinngemäss eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts vorwirft, dies jedoch nicht in einer den erwähnten Begründungsanforderungen genügenden Weise dartut, sondern im Wesentlichen lediglich ihre eigene Version des Sachverhalts schildert; 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. Mai 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni