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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_82/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. April 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Niquille, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heribert Trachsel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 18. August 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Parteien am 9. Dezember 2005 einen unbefristeten Mietvertrag über das Loft/Atelier Nr. xxx an der Strasse U.________ in V.________ abschlossen, mit dem sich der Beschwerdeführer als Mieter verpflichtete, monatliche Akontobeträge von Fr. 25.-- zur Begleichung der Heiz- und Nebenkosten an die Beschwerdegegnerin als Vermieterin zu leisten; 
dass der Beschwerdeführer mit Klage vom 25. Juli 2011 sowie Eingabe vom 10. Februar 2012 dem Bezirksgericht Höfe beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilten, dem Beschwerdeführer eine detaillierte Abrechnung der Heiz- und Nebenkosten für die Jahre 2009 und 2010 mitsamt den dazugehörigen sachdienlichen Belegen, Planzeichnungen und Einzelheiten vorzulegen und einen allfälligen Saldo zu Gunsten des Beschwerdeführers zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen; 
dass das Bezirksgericht die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Februar 2012 zur Edition sämtlicher Akten aufforderte, die den Heizkostenabrechnungen 2009 und 2010 sowie dem dort angewendeten Heizkostenverteilschlüssel zugrunde lagen; 
dass die Beschwerdegegnerin dieser Aufforderung mit Eingabe vom 21. Mai 2012 fristgerecht nachkam; 
dass das Bezirksgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2013 die Beschwerdegegnerin dazu verurteilte, dem Beschwerdeführer Fr. 1.81 nebst Zins von 5 % seit dem 11. Mai 2010 zu bezahlen, die Parteikosten wettschlug und die Tragung der Gerichtskosten in Dispositiv-Ziffer 2 wie folgt regelte: 
 
"Die Gerichtskosten betragen CHF 500.00 und werden den Parteien zu gleichen Teilen auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss des Klägers bezogen und sind dem Kläger in der Höhe von CHF 250.00 von der Beklagten zu ersetzen. Dem Kläger werden CHF 250.00 Rest des Kostenvorschusses zurückbezahlt." 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Januar 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz erhob, mit der er beantragte, es sei das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei dazu zu verurteilen, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 318.70 nebst 5 % Zins zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen; 
dass das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 18. August 2014 die Beschwerde hinsichtlich der Verlegung der Gerichtskosten in einem untergeordneten Punkt guthiess und Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids wie folgt abänderte: 
 
"Die Kosten des Verfahrens von Fr. 500.00 werden den Parteien zu gleichen Teilen (je Fr. 250.00) auferlegt und vom Kostenvorschuss des Klägers von Fr. 1'500 bezogen. Die Beklagte hat den Kläger unter dem Titel Gerichtskosten mit Fr. 250.00 zu entschädigen. Dem Kläger werden Fr. 1'000.00 seines Kostenvorschusses aus der Gerichtskasse zurückerstattet." 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 1. Oktober 2014 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Beschluss des Kantonsgerichts mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten will; 
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit Eintreten; 
dass die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete und der Beschwerdeführer eine Replik zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin einreichte; 
dass mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine willkürliche Anwendung von Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO vorwirft, indem diese den Entscheid des Bezirksgerichts, wonach die Parteikosten wettzuschlagen sind, bestätigte, obwohl der Beschwerdeführer mit seiner Klage "vollumfänglich " durchgedrungen sei; 
dass gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt werden, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat; 
dass der Beschwerdeführer seine zunächst unbezifferte Forderungsklage im Laufe des Verfahrens auf Fr. 318.70 bezifferte, damit aber vor erster und zweiter Instanz nur im Umfang von Fr. 1.81, d.h. zu weniger als 1 % durchdrang; 
dass der Beschwerdeführer damit mit seiner Forderungsklage offensichtlich nicht vollumfänglich obsiegte und eine Wettschlagung der Parteikosten unter dem Blickwinkel von Art. 9 BV nicht zu beanstanden ist; 
dass bei diesem Ausgang des kantonalen Verfahrens im Gegenteil zu erwägen gewesen wäre, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zuzusprechen; 
dass die vorliegende Prozessführung des Beschwerdeführers angesichts der klaren Sachlage im kantonalen Verfahren schon fast querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich erscheint (Art. 42 Abs. 7 BGG); 
dass die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht gegen die aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht verstossen hat, indem sie hinsichtlich der Wettschlagung der Parteikosten auf die Begründung im erstinstanzlichen Entscheid verwies (BGE 119 II 478 E. 1d S. 480; Urteil 4A_538/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1); 
dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 117 BGG); 
dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kosten- und entschädigungspflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG); 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. April 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni