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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_163/2017  
 
 
Urteil vom 20. Juni 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. Januar 2017 (UV.2016.53). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1969 geborene A.________ war als Hilfsmonteur der B.________ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) versichert, als er bei drei Verkehrsunfällen (6. November 1998, 3. August 1999 und 26. Juli 2001) je eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitt. Für die bleibenden Folgen dieser Unfälle sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 24. September 2002 ab Oktober 2002 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 10 % zu. Nachdem die IV-Stelle Basel-Stadt dem Versicherten mit Verfügung vom 1. März 2003 rückwirkend per 1. August 1999 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte, wandelte die Suva die laufende Rente mit Verfügung vom 26. März 2003 in eine Komplementärrente um, nahm eine Überentschädigungsberechnung vor und verrechnete ihr aus dieser resultierendes Guthaben mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung.  
 
A.b. Im Jahre 2012 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und holte beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI) eine Expertise ein (Gutachten vom 8. April 2013). Daraufhin hob sie mit Verfügung vom 12. August 2014 die Rente der Invalidenversicherung per Ende September 2014 auf, da sich der Gesundheitszustand seit Erlass der ursprünglichen Verfügung wesentlich verbessert habe. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 22. Dezember 2014 mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit (Wiedererwägung) der ursprünglichen Verfügung ab. Das Bundesgericht schützte diesen Entscheid mit Urteil 8C_131/2015 vom 6. August 2015.  
 
A.c. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 und Einspracheentscheid vom 16. August 2016 hob die Suva die laufende Komplementärrente rückwirkend auf den 1. Oktober 2014 auf und forderte vom Versicherten zu Unrecht bezogene Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 29'296.15 zurück.  
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 24. Januar 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, die Suva sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, die bisherige Invalidenrente auch über den 1. Oktober 2014 hinaus auszurichten und es sei festzustellen, dass er der Suva keine Rückerstattung bereits erbrachter Rentenleistungen schulde. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
Während die Suva und die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
D.   
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin nahmen die Verfahrensbeteiligten dazu Stellung, ob gestützt auf Art. 34 Abs. 1 UVV der Wegfall der Invalidenrente ein eigenständiger Grund zur Revision der Invalidenrente der Unfallversicherung darstellt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht die rückwirkende Rentenaufhebung der Suva per 1. Oktober 2014 und die damit verbundene Rückerstattungsforderung der Unfallversicherung bestätigt hat. 
 
3.   
 
3.1. Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat er nach Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente.  
 
3.2. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sog. Wiedererwägung).  
 
4.   
 
4.1. Das kantonale Gericht hat im Wesentlichen erwogen, die rentenzusprechende Verfügung der Suva sei - gleich wie jene der IV-Stelle - zweifellos unrichtig gewesen und sei daher wiedererwägungsweise aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen worden, obwohl der Suva-Kreisarzt in seinem Bericht vom 21. Mai 2002 zum Schluss gekommen sei, dem Versicherten sei in einer angepassten Tätigkeit ein ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar.  
Entgegen den Ausführungen des Versicherten geht aus den vorinstanzlichen Erwägungen mit hinreichender Bestimmtheit hervor, weshalb die Vorinstanz seine Beschwerde abgewiesen hat, womit es ihm möglich war, eine sachgerechte Beschwerde ans Bundesgericht zu erheben. Liegt demnach keine Verletzung von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG vor, erübrigt sich eine Rückweisung an das kantonale Gericht in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG
 
4.2. Materiell bringt der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vor, der Bericht des Kreisarztes beziehe sich nur auf die organischen Unfallfolgen. Darüber hinaus sei er aus psychischen Gründen, welche ebenfalls Folge des Unfalls waren, in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Vor diesem Hintergrund sei die ursprüngliche Rentenzusprache der Suva vertretbar und jedenfalls nicht zweifellos unrichtig gewesen; damit liege kein Wiedererwägungsgrund nach Art. 53 Abs. 2 ATSG vor.  
 
4.3. Aus den Akten ergibt sich, dass dem Versicherten eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen wurde, obwohl er jedenfalls aus organischer Sicht in der Lage war, in einer angepassten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein. Da vor der Rentenzusprache keine explizite Prüfung der Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen den Unfallereignissen und den Unfallfolgen durchgeführt wurde, liegt die Interpretation nahe, dass die Rentenzusprache alleine aufgrund der organisch hinreichend nachgewiesenen Unfallfolgen erfolgte. Der Zusprache einer Rente aufgrund eines Invaliditätgrades von 100 % ohne Prüfung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit liegt ein rechtlicher falscher Invaliditätsbegriff zu Grunde, womit sie zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG war (vgl. auch Urteil 8C_2/2018 vom 15. Februar 2018 E. 5.1 mit weiterem Hinweis).  
 
4.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Rentenzusprache sei unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgt, dass der behandelnde Psychiater, Dr. med. C.________ in seinem Bericht vom 30. März 2002 dem Beschwerdeführer eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Problematik attestierte. Folgt man dieser Interpretation der ursprünglichen Verfügung, so wäre der Rentenanspruch einzig gestützt auf die Angaben des behandelnden Psychiaters anerkannt worden. Damit hätte sie nicht auf einer rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung beruht (vgl. auch BGE 140 V 514 E. 4 S. 519); auch diesfalls wäre somit aufgrund der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG auszugehen.  
 
4.5. Ist somit unabhängig davon, ob die ursprüngliche Rentenzusprache einzig aufgrund organischer oder auch unter Einbezug psychischer Beschwerden erfolgte, ein Wiedererwägungsgrund gegeben, durfte die Vorinstanz eine Neuprüfung des Anspruchs für die Zeit ab Ende September 2014 vornehmen. Damit braucht die Frage, ob durch die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung zusätzlich auch ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 UVV besteht, nicht näher geprüft zu werden. Gemäss den vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestrittenen Erwägungen der Vorinstanz führt eine Neuprüfung des Anspruchs per Ende September 2014 zu einer vollständigen Rentenaufhebung auf dieses Datum hin und zu einer Rückerstattungspflicht des Versicherten der für die Zeit nach Ende September 2014 erbrachten Rentenleistungen (vgl. zur Zulässigkeit der rückwirkenden Rentenaufhebung und der daraus folgenden Rückerstattungspflicht: BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260 ff.). Entsprechend ist die Beschwerde des Versicherten abzuweisen.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist. 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat Nicolai Fullin wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Juni 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold