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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_501/2023  
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Fürsprecher Franz Müller, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Forderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 11. September 2023 (ZKBER.2023.28). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 29. April 2021 reichte A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Klage gegen B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) ein. Sie verlangte, der Beklagte sei zu verurteilen, ihr Fr. 141'932.90 sowie Fr. 30'000.-- je nebst Zins zu bezahlen. 
Mit Urteil vom 11. Januar 2023 wies das Richteramt die Klage ab. Die dagegen eingegebene Berufung wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 11. September 2023 ab. 
Am 14. Oktober 2023 hat die Klägerin erklärt, dieses Urteil mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten, und um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). 
Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung was folgt aus: 
 
"Die Beilagen sind selbstredend, dass es sich im Falle der Schädigung um kriminelle Machenschaften handelt, die jeder Beteiligte erkannte, die aber weder von der Polizei [] noch von de[r] Justiz richtig geahndet wurden. 
Das Urteil ist nicht hinnehmbar." 
Diese Ausführungen genügen den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
3.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle