Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_393/2022  
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zug, 
Baarerstrasse 11, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 8. Juli 2022 (S 2020 144). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1972 geborene A.________ meldete sich im Juli 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle des Kantons Zug mit Verfügung vom 29. September 2020 einen Leistungsanspruch (Invaliditätsgrad 9 %). 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 8. Juli 2022 ab. 
 
C.  
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Urteils vom 8. Juli 2022 sei ihm eine Rente nach Gesetz zuzusprechen; eventualiter sei ein unabhängiges Gutachten einzuholen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2). 
 
2.  
Im angefochtenen Urteil werden die rechtlichen Grundlagen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 6 ff. ATSG, Art. 4 Abs. 1 und Art. 28 IVG, Letzter in der bis Ende 2021 geltenden und hier anwendbaren Fassung), insbesondere bei einer psychischen Störung (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweisen auf BGE 143 V 418; 409; 141 V 281), sowie zur Bedeutung und Beweiskraft medizinischer Unterlagen (BGE 145 V 361 E. 3.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat nach einlässlicher Beweiswürdigung dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. B.________ vom 24. April 2020 (samt der am 4. August 2020 bei der IV-Stelle eingegangenen Stellungnahme) Beweiskraft beigemessen. Gestützt darauf hat sie mit Blick auf die psychischen Aspekte auf Aggravation geschlossen resp. eine massgebliche Funktions- und Leistungsbeeinträchtigung verneint. Weiter hat sie festgestellt, aus somatischer Sicht habe lediglich vorübergehend eine quantitative Arbeitsunfähigkeit bestanden. Folglich hat sie die anspruchsverneinende Verfügung vom 29. September 2020 bestätigt.  
 
3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, hält nicht stand. Der psychiatrische Experte verzichtete in erster Linie auf eine neuropsychologische Testung, weil er keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit erkennen konnte. Eine solche macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend (vgl. zur Notwendigkeit neuropsychologischer Abklärung Urteile 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.3; 8C_11/2021 vom 16. April 2021 E. 4.2). Das psychiatrische Gutachten enthält zwar keine explizite Auseinandersetzung mit den abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte. Indessen fasste der Experte insbesondere deren Berichte zusammen und führte aus, dass er keine Befunde erheben konnte, die auf eine psychiatrische Erkrankung schliessen liessen; zudem verwies er auf Aggravation und invaliditätsfremde Faktoren (zu Letztem vgl. beispielsweise die Hinweise des behandelnden Dr. med. C.________ auf Mobbing am Arbeitsplatz und Verlust der Arbeitsstelle). Damit legte der Experte, wenn auch "nur" implizit, so doch nachvollziehbar dar, weshalb er zu anderen Ergebnissen als behandelnde Ärzte kam und keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte. Hinzu kommt, dass in den Berichten der Klinik D.________ vom 2. Mai 2018, der Klinik E.________ AG vom 16. April 2019 und 9. Januar 2020 sowie des Sanatoriums F.________ vom 23. März 2021 für die Zeit nach der jeweiligen stationären Behandlung keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. In diesem Zusammenhang stellte die Vorinstanz - unbestritten und nicht offensichtlich unrichtig (vgl. vorangehende E. 1) - fest, in den objektiv erhobenen resp. plausibilisierten Befunden stächen keine nennenswerten Abweichungen ins Auge. Die Diskrepanzen der Einschätzungen (des Experten einerseits und der behandelnden Ärzte anderseits) lägen im Wesentlichen in der Plausibilisierung und Würdigung der anamnestischen Angaben und des dargebotenen Verhaltens des Versicherten mit Blick auf die diagnostischen Kriterien und die resultierenden funktionellen Einschränkungen. Welche konkreten objektiven Befunde ungenügend berücksichtigt worden sein sollen, legt der Beschwerdeführer denn auch nicht substanziiert dar; die blossen Hinweise auf die Befunderhebungen behandelnder Ärzte resp. einen "deutlich depressiven Affekt" genügt dafür nicht.  
 
Der psychiatrische Experte stellte Inkonsistenzen fest, und zwar insbesondere zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und den objektiven Untersuchungsbefunden, zwischen der Schilderung von Art und Verlauf der Beschwerden und dem typischen Bild und Verlauf der betreffenden Krankheit sowie zwischen dem behaupteten Leidensausmass und der fehlenden Erkennbarkeit von Leidensdruck resp. dem Gefühl des Unechten und der Nichtverstehbarkeit in der Untersuchungssituation; weiter verwies er auf die Art der Beschwerdeschilderung und deren Vagheit sowie auf die fehlende Plausibilität der erwähnten erheblichen Einschränkungen im Alltag. Ob diese Punkte als Aggravation im Sinne der angerufenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteile 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 6.1; 9C_621/2018 vom 27. November 2018 E. 5.3.3) oder lediglich als Verdeutlichung zu werten sind, kann offenbleiben. Die Einordnung ändert nichts daran, dass der Experte eine erhebliche psychische Beeinträchtigung mangels entsprechender objektiver Befunde verneinte. Schliesslich erkannte das kantonale Gericht zutreffend, dass im Zusammenhang mit unterschiedlichen ärztlichen Einschätzungen sowohl dem Ermessensspielraum des Experten (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3; Urteil 9C_397/2015 vom 6. August 2015 E. 5.3; vgl. auch BGE 125 V 351 E. 3b/bb) als auch dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil 9C_561/2018 vom 8. Februar 2019 E. 5.3.2.2) Rechnung zu tragen ist. Ohnehin beschränkt sich der Beschwerdeführer auf weiten Strecken darauf, appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu üben, was nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3; Urteil 9C_517/2019 vom 4. November 2019 E. 3.5). 
 
3.3. Nach dem Gesagten erfüllt das Gutachten des Dr. med. B.________ (samt nachträglicher Stellungnahme) die Anforderungen an die Beweiskraft. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit sind auch nicht offensichtlich unrichtig. Sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1).  
 
3.4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid erledigt wird.  
 
4.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann