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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_911/2018  
 
 
Urteil vom 12. November 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Altendorf Lachen. 
 
Gegenstand 
Eintragung des Betreibungsamtes im Handelsregister, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 29. Oktober 2018 (BEK 2018 119). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG verlangte die A.________ AG beim Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen, das zuständige Betreibungsamt sei zu verpflichten, sich als einfache Gesellschaft im Handelsregister eintragen zu lassen. Das Bezirksgericht trat auf die Beschwerde mangels einer anfechtbaren Verfügung nicht ein. 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz als obere Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 mangels hinreichender Begründung nicht ein. Ferner hielt es fest, es bestehe ausserhalb des Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu aufsichtsrechtlichem Einschreiten, weil das Betreibungsamt kein im Handelsregister eintragungspflichtiges privates Unternehmen sei. 
Gegen diese Verfügung hat die A.________ AG am 5. November 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
In Bezug auf den Vorwurf der angeblich falschen Rechtsmittelbelehrung ist festzuhalten, dass der Bundesrat bzw. das Bundesamt für Justiz einzig die Oberaufsicht über das SchK-Wesen ausübt (Art. 15 Abs. 1 SchKG und Art. 1 OAV-SchKG, SR 281.11), indes weiterhin das Bundesgericht die Beschwerdeinstanz in Bezug auf kantonal letztinstanzliche Entscheide in SchK-Sachen ist (Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a BGG). Dies ist der Beschwerdeführerin bzw. A.________ angesichts der seit Jahren in querulatorischer Weise erfolgenden Beschwerdeführung bestens bekannt; die Beschwerde wurde denn auch (konform der Rechtsmittelbelehrung) am richtigen Ort eingereicht. 
 
2.   
In der Sache behauptet die Beschwerdeführerin, dass die sportelprivilegierten Betreibungsämter zum Schaden des Bürgers bzw. der Öffentlichkeit zu viel Geld einnähmen und im konkreten Fall noch ein Treuhandbüro mit Immobilienverwaltung führten, so dass sie gestützt auf Art. 36 HRegV offensichtlich eintragungspflichtig seien. Es sei eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, dass die Betreibungsämter nicht als Privatunternehmen geführt würden. 
Der Kanton richtet für sein Gebiet ein oder mehrere Betreibungs- und Konkursämter ein, wobei der Kanton die Einzelheiten der Organisation regelt (Art. 1 und 2 SchKG). Wie bereits aus der Bezeichnung "Amt" hervorgeht, ist dieses - im Unterschied zu atypischen Organen wie ausseramtliche Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren (dazu MÖCKLI, in: Kurzkommentar SchKG, N. 5 zu Art. 2 SchKG) - stets eine kantonale Behörde (vgl. ROTH/WALTHER, in: Basler Kommentar, N. 14 zu Art. 2 SchKG) und damit eine Verwaltungsbehörde (vgl. AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 1 N. 18). Als solche unterliegt das Amt, welches im Übrigen eine hoheitliche Tätigkeit auf der Grundlage öffentlichen Rechts ausübt (AMONN/WALTHER, a.a.O., § 1 N. 19-21), keiner Eintragungspflicht im Handelsregister (vgl. Art. 934 OR). Nur der Vollständigkeit halber und mit Blick auf weitere Ideen für eine Beschwerdeführung sei bereits an dieser Stelle bemerkt, dass es auch kein Institut des öffentlichen Rechts im Sinn des zukünftigen Art. 932 OR sein wird (vgl. Gesetzesentwurf, BBl 2015 3663). 
Aufgrund des Gesagten geht ferner der Vorwurf an der Sache vorbei, die kantonalen Aufsichtsbehörden hätten die Eintragungspflicht bzw. die private Tätigkeit der Betreibungsämter gestützt auf Art. 20a SchKG untersuchen müssen. 
 
3.   
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und deshalb gestützt auf Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Altendorf Lachen und dem Kantonsgericht Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. November 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli